Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_122/2022 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Insufficient Legal Substantiation

Geschäftsnummer 4A_122/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal following the decision of the Zurich Cantonal Court to dismiss their claim and request for legal aid. Initially, the District Court in Pfäffikon had rejected the individual’s claim and request in December 2020. The individual then appealed to the Zurich Cantonal Court, which upheld the District Court's decision in February 2022. The appellant contested these decisions before the Federal Tribunal, arguing that the lower court had ignored a significant evidence request and failed to consider prior judgments from both the Insurance Court of St. Gallen and the Federal Tribunal. However, the appeal was not properly substantiated according to legal requirements, leading the Federal Tribunal to refuse to consider it.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Insufficient Legal Substantiation: Initially, the District Court in Pfäffikon had rejected the individual’s claim and request in December 2020. The individual then appealed to the Zurich Cantonal Court, which upheld the District Court's decision in February 2022. The appellant contested these decisions before the Federal Tribunal, arguing that the lower court had ignored a significant evidence request and failed to consider prior judgments from both the Insurance Court of St. Gallen and the Federal Tribunal. However, the appeal was not properly substantiated according to legal requirements, leading the Federal Tribunal to refuse to consider it.

Schlagwörter

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Forderung substantiierte Begründung Anwaltskosten unentgeltliche Rechtspflege ungenügend begründete Rüge ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Widerklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation (mangelnder hinreichender Begründung).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_122/2022

Urteil vom 7. Juni 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Julia Gschwend,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Februar 2022 (LB210010-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss und Urteil vom 15. Dezember 2020 wies das Bezirksgericht Pfäffikon die Klage des Beschwerdeführers und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht wies mit Urteil vom 10. Februar 2022 die Berufung ab, soweit es überhaupt darauf eintrat, und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts.

Gegen das Urteil des Obergerichts erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer referiert vorab, was die Vorinstanz bezüglich seiner unbezifferten Forderungsklage entschieden habe. Was der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen bezweckt, bleibt indessen unklar, zumindest genügt er damit den genannten Begründungsanforderungen vor Bundesgericht offensichtlich nicht.

3.2. Der Beschwerdeführer schildert sodann unter Ziff. 4 seiner Beschwerdeschrift, was die Erstinstanz seiner Auffassung nach festgehalten habe. Er geht dabei über die vorinstanzlichen Feststellungen hinaus, ohne dass er eine Sachverhaltsergänzung verlangen würde, zumindest offensichtlich keine hinreichende.

3.3. Schliesslich wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Standpunkte, wonach die Erstinstanz einen relevanten Beweisantrag übergangen und nicht auf die Feststellungen eines Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen sowie eines Entscheides des Bundesgerichts abgestellt habe sowie dass der Beschwerdegegnerin eine Beweisvereitelung vorzuwerfen sei. Er erfüllt auch mit diesen Ausführungen die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, indem er darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.

3.4. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger