Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_122/2020 KI-generiert

Employee v. Bankrupt Employer: Appeal Dismissed for Mootness and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4A_122/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a former employer in a civil proceeding, which was deemed moot by the Labor Court of Lucerne after the employer's entity was canceled due to bankruptcy. The court imposed legal costs of 2,000 CHF on the complainant. The complainant subsequently challenged this cost decision at the Lucerne Cantonal Court, which dismissed her appeal. Unsatisfied, the complainant sought to bring the case before the Swiss Federal Tribunal, asserting a fundamental legal question of significance. However, the Federal Tribunal determined that her submission failed to adequately present a question of constitutional significance or demonstrate any constitutional rights violations by the lower court, leading to the dismissal of her complaint without imposing court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Employee v. Bankrupt Employer: Appeal Dismissed for Mootness and Lack of Substantiation: The court imposed legal costs of 2,000 CHF on the complainant. The complainant subsequently challenged this cost decision at the Lucerne Cantonal Court, which dismissed her appeal. Unsatisfied, the complainant sought to bring the case before the Swiss Federal Tribunal, asserting a fundamental legal question of significance. However, the Federal Tribunal determined that her submission failed to adequately present a question of constitutional significance or demonstrate any constitutional rights violations by the lower court, leading to the dismissal of her complaint without imposing court fees.

Schlagwörter

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Kostenentscheid Konkursforderung formelle Verfahrenseinstellung Zivilstandsregister ungerechtfertigte Kündigung Auflösung der Gesellschaft ZPO-Bestimmung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could not be addressed due to insufficient justification provided by the appellant.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to dispense with court costs in this exceptional case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_122/2020

Urteil vom 17. März 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ in Liq.,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenentscheid,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Januar 2020 (1C 19 25).

In Erwägung,

dass das Arbeitsgericht des Kantons Luzern ein von der Beschwerdeführerin gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin angestrengtes Zivilverfahren mit Entscheid vom 3. Oktober 2019 als gegenstandslos abschrieb, nachdem die Gegenpartei infolge Konkurses von Amtes wegen gelöscht worden war, und die auf Fr. 2'000.-- festgesetzten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegte;

dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 22. Januar 2020 eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Kostenentscheid erhobene Beschwerde abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 26. Februar 2020 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 22. Januar 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von Fr. 2'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG );

dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);

dass sich die Beschwerdeführerin zwar pauschal auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beruft, eine solche jedoch offensichtlich nicht hinreichend darzulegen vermag, sondern vielmehr eine Überprüfung des Kostenentscheids anhand der konkreten Umstände verlangt;

dass die Eingabe unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 22. Januar 2020 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht über weite Strecken einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zwar in allgemeiner Weise Rechtsverzögerung, Willkür und Rechtsbeugung vorwirft, jedoch offensichtlich nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern eine Missachtung von Art. 9 und Art. 29 BV vorliegen soll;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann