Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_121/2015 KI-generiert

Denial of Free Legal Aid for Unsubstantiated Appeal

Geschäftsnummer 4A_121/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual initiated a claim at a local court. They subsequently applied for free legal aid, which the court rejected due to the perceived hopelessness of the claim. This decision was affirmed by a higher court that also dismissed the request for legal aid for the appeal process. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking legal aid and claiming that the previous judgments violated their rights. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not adequately address the legal reasoning of the prior decisions and, as a result, did not accept the appeal or grant the requested legal aid. Additionally, the tribunal ordered the individual to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG; Denial of Free Legal Aid for Unsubstantiated Appeal: They subsequently applied for free legal aid, which the court rejected due to the perceived hopelessness of the claim. This decision was affirmed by a higher court that also dismissed the request for legal aid for the appeal process. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking legal aid and claiming that the previous judgments violated their rights. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not adequately address the legal reasoning of the prior decisions and, as a result, did not accept the appeal or grant the requested legal aid. Additionally, the tribunal ordered the individual to pay court costs.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Prozessrecht kostenloses Verfahren Beweislosigkeit Untätigkeitsklage Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless (Aussichtslosigkeit).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_121/2015

Urteil vom 3. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht Rorschach, Einzelrichter, 3. Abteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 22. Januar 2015.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 26. August 2014 beim Kreisgericht Rorschach eine Klage gegen B.________ anhängig machte;

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege am 22. Dezember 2014 vom Einzelrichter am Kreisgericht wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer hiergegen an das Kantonsgericht St. Gallen gelangte, das seinerseits mit Entscheid vom 22. Januar 2015 sowohl die kantonale Beschwerde als auch das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts beantragt, "[d]em Gesuchsgegner sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren", unter Kosten- und Entschädigungsfolge "zulasten des Staates";

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. Februar 2015 nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Januar 2015auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern ohne jeden Bezug zum prozessgegenständlichen Sachverhalt behauptet, die "heutige Rechtsprechung" öffne "der Willkür Tür und Tor" und verstosse gegen die Verfassung und die EMRK;

dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG );

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz