Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_120/2024 KI-generiert

Eviction of tenant after agreed tenancy extension; dismissal of appeal for failure to meet statutory reasoning requirements.

Geschäftsnummer 4A_120/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (I. Civil Division) dismissed the tenant's appeal and declined to enter into the merits, ruling in favor of the landlord cooperative; the lower court’s decision not to entertain the tenant's appeal, and thus the eviction order, remains in force. The tenant challenged his eviction from a rental apartment after the tenancy ended by agreement on 30 September 2023, following a failed attempt to obtain a further extension; the eviction order had been issued by the district court after the tenant failed to vacate. The Supreme Court held that the appeal failed to meet the statutory reasoning requirements under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG because the tenant did not sufficiently engage with the lower court’s finding that his appeal lacked proper grounds, nor with its alternative reasoning that the eviction order was substantively correct; consequently, the appeal was dismissed, and the tenant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Eviction of tenant after agreed tenancy extension; dismissal of appeal for failure to meet statutory reasoning requirements: Civil Division) dismissed the tenant's appeal and declined to enter into the merits, ruling in favor of the landlord cooperative; the lower court’s decision not to entertain the tenant's appeal, and thus the eviction order, remains in force. The tenant challenged his eviction from a rental apartment after the tenancy ended by agreement on 30 September 2023, following a failed attempt to obtain a further extension; the eviction order had been issued by the district court after the tenant failed to vacate. The Supreme Court held that the appeal failed to meet the statutory reasoning requirements under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG because the tenant did not sufficiently engage with the lower court’s finding that his appeal lacked proper grounds, nor with its alternative reasoning that the eviction order was substantively correct; consequently, the appeal was dismissed, and the tenant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter gesetzliche Voraussetzungen Mietdauer Mietordnung Mietzinsfestlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

Imposes the court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_120/2024

Urteil vom 28. Februar 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Baugenossenschaft B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Véronique Amrein,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. Januar 2024

(1B 24 1 / 1U 24 2).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 23. Oktober 2018 schlossen die Baugenossenschaft B.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) als Vermieterin und A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) als Mieter einen Mietvertrag über die 3½-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss West der Liegenschaft X.________ in U.________. Am 22. November 2022 kündigte die Gesuchstellerin das Mietverhältnis ordentlich per 31. März 2023. Der Gesuchsgegner focht die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht an und beantragte eine Erstreckung des Mietverhältnisses um drei Jahre.

Anlässlich der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde vom 28. Februar 2023 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach das Mietverhältnis definitiv bis zum 30. September 2023 erstreckt und eine zweite Erstreckung ausgeschlossen wurde. Auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um eine weitere Fristerstreckung bis 31. März 2024 trat die Schlichtungsbehörde am 20. September 2023 nicht ein. Das Kantonsgericht Luzern trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Oktober 2023 nicht ein.

1.2. Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin verpflichtete der Einzelrichter des Bezirksgerichts Luzern den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. November 2023, das genannte Mietobjekt innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung und Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB für den Unterlassungsfall.

Auf eine dagegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 18. Januar 2024 nicht ein.

1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit einer vom 22. Februar 2024 datierten, der Post am 23. Februar 2024 übergebenen Eingabe Beschwerde beim Bundesgericht. Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei dieser die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Die Vorinstanz trat auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil dessen Berufungsschrift den gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genüge.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf auf seine Berufung nicht eintrat. Ebensowenig setzt er sich überdies genügend mit der Alternativbegründung der Vorinstanz auseinander, mit der diese darlegte, weshalb dem Einzelrichter in seinem Entscheid vom 16. November 2023 weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen sei.

Die Beschwerde genügt damit den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Mit diesen Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer