Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_120/2020 KI-generiert

Failure to Pay Appeal Deposit and Inadequate Legal Aid Application

Geschäftsnummer 4A_120/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed a complaint against a decision by the Cantonal Court of St. Gallen, where it was denied free legal assistance. The company was required to pay a court fee but claimed inability to do so, citing closure of its bank account and restrictions on accessing its assets. Despite multiple extensions to pay the fee, the company ultimately requested free legal assistance for the federal proceedings, asserting financial hardship. Swiss law generally does not allow legal aid for corporate entities unless strict conditions are met, including proof of all economically involved parties' indigence, which the company did not adequately demonstrate or document. Consequently, the Federal Tribunal did not take up the complaint due to the failure to meet these requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Failure to Pay Appeal Deposit and Inadequate Legal Aid Application: Gallen, where it was denied free legal assistance. The company was required to pay a court fee but claimed inability to do so, citing closure of its bank account and restrictions on accessing its assets. Despite multiple extensions to pay the fee, the company ultimately requested free legal assistance for the federal proceedings, asserting financial hardship. Swiss law generally does not allow legal aid for corporate entities unless strict conditions are met, including proof of all economically involved parties' indigence, which the company did not adequately demonstrate or document. Consequently, the Federal Tribunal did not take up the complaint due to the failure to meet these requirements.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege unbezahlte Mietkaution mangelnder Solvenznachweis verspätete Gebührenzahlung Konkursbegehren juristische Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not entertained because the appellant failed to pay the required cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.

Art. 68 BGG

No party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_120/2020

Urteil vom 10. Juli 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,

vom 17. Januar 2020 (BE.2019.14-EZO3).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 17. Januar 2020 mit Eingabe vom 2. März 2020 Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 6. März 2020 aufgefordert wurde, spätestens am 23. März 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass diese Frist auf Ersuchen der Beschwer deführerin mit Verfügungen vom 25. März 2020 und vom 14. Mai 2020 bis zum 2. Juni 2020 erstreckt wurde, wobei eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen wurde;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juni 2020 nochmals um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersuchte, worauf ihr mit Verfügung vom 5. Juni 2020eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 22. Juni 2020 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG );

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juni 2020, am letzten Tag der Nachfrist, das Gesuch stellte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

dass die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses durch Bezahlung dieses Vorschusses oder durch Stellung eines (hinreichend begründeten und belegten) Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden kann;

dass die Fristwahrung durch Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege mit anderen Worten nur dann möglich ist, wenn das Gesuch tauglich und korrekt begründet und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist (Urteil 4D_35/2019 vom 5. September 2019 E. 3 mit Hinweisen);

dass juristische Personen grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen können, denn sie sind gegebenenfalls nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen ( BGE 143 I 328 E. 3.1 S. 330; 131 II 306 E. 5.2.1; 119 Ia 337 E. 4b S. 339);

dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person diskutiert werden kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, wobei der Begriff der wirtschaftlich Beteiligten weit zu verstehen ist und neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger umfasst ( BGE 143 I 328 E. 3.1 S. 331; 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327);

dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch damit begründet, sie sehe keine Möglichkeit zur "Erledigung" des Kostenvorschusses, da die Postfinance kürzlich ihr letztes Konto geschlossen habe und das Kreisgericht Rheintal ihr untersagt habe, über die Immobilien, die sie noch habe, Liquidität zu beschaffen; weitere Möglichkeiten bestünden nicht;

dass sie damit die vorgenannten kumulativen Voraussetzungen, unter denen diskutiert werden kann, einer juristischen Person ausnahmsweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nicht bzw. nicht rechtsgenügend behauptet und in keiner Weise belegt hat;

dass die Beschwerdeführerin somit auch innerhalb der angesetzten Nachfrist den ih r auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet und kein taugliches, korrekt begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführer in aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, und dem Kreisgericht Rheintal schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer