Tenant Withdrawal of Appeal After Denied Stay, Cost Allocation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where one party was ordered to vacate and hand over a commercial property in Zurich to the opposing party. The initial ruling was issued by a district judge, which was subsequently upheld by the Zurich appellate court. After the losing party filed a complaint with the Federal Tribunal, they later withdrew their appeal. The court then decided to dismiss the procedure due to the withdrawal and imposed reduced legal costs on the withdrawing party, while denying any compensation to the opposing party for their submission, determined to be unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG; Tenant Withdrawal of Appeal After Denied Stay, Cost Allocation: The initial ruling was issued by a district judge, which was subsequently upheld by the Zurich appellate court. After the losing party filed a complaint with the Federal Tribunal, they later withdrew their appeal. The court then decided to dismiss the procedure due to the withdrawal and imposed reduced legal costs on the withdrawing party, while denying any compensation to the opposing party for their submission, determined to be unnecessary.
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KI-generiertThe Federal Tribunal procedure is closed due to the withdrawal of the appeal.
No party compensation is awarded to the respondent because its unnecessary submission related to costs is considered such.
The reduced court costs are imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_120/2011
Verfügung vom 17. März 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Wüstiner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Januar 2011.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 23. November 2010 der Beschwerdeführerin befahl, das Ladenlokal an der Z.________strasse in Zürich unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierte, das mit Beschluss vom 14. Januar 2011 den Rekurs abwies und die angefochtene Verfügung bestätigte;
dass die Beschwerdeführerin diesen Beschluss am 16. Februar 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
dass die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht unaufgefordert eine vom 16. Februar 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, sich dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu widersetzen;
dass mit Präsidialverfügung vom 1. März 2011 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen wurde, wobei in der Begründung festgehalten wurde, dass die unaufgefordert eingereichte Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2011 für die Beurteilung des Gesuchs nicht sachdienlich gewesen sei, was beim Entscheid über die Kostenfolgen berücksichtigt werden könne;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 14. März 2011 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihre unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 16. Februar 2011 nicht sachdienlich war, wie bereits festgehalten wurde, und die damit verbundenen Kosten deshalb als unnötig im Sinne von Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG zu betrachten sind;
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin