Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_12/2021 KI-generiert

Appeal Regarding Recusal Denial Upheld Due to Failure to Challenge Lower Court Reasoning

Geschäftsnummer 4A_12/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant initiated a conciliation procedure related to a rental dispute at the conciliation authority in the Canton of Glarus. During this process, the complainant requested that certain individuals and a group be included in the proceedings and filed a request for the recusal of the conciliation authority's president, citing a potential conflict of interest due to an existing relationship between the president and one of the requested parties. The president of the conciliation authority responded, stating that the additional parties would not be included and considered the recusal request moot as those individuals were not involved in the case. The complainant appealed this decision, along with other procedural issues, to the Cantonal Court and subsequently to the Federal Supreme Court, challenging the president's decision not to include the additional parties and arguing for recusals based on alleged biases and procedural missteps.

Legislator-Regeste

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Art. 50 ZPO, Art. 104 BGG, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 92 Abs. 2 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Recusal Denial Upheld Due to Failure to Challenge Lower Court Reasoning: During this process, the complainant requested that certain individuals and a group be included in the proceedings and filed a request for the recusal of the conciliation authority's president, citing a potential conflict of interest due to an existing relationship between the president and one of the requested parties. The president of the conciliation authority responded, stating that the additional parties would not be included and considered the recusal request moot as those individuals were not involved in the case. The complainant appealed this decision, along with other procedural issues, to the Cantonal Court and subsequently to the Federal Supreme Court, challenging the president's decision not to include the additional parties and arguing for recusals based on alleged biases and procedural missteps.

Schlagwörter

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Ausstand neues rechtliches Vorbringen hängiges Verfahren Ausstandsbegehren Prozessvoraussetzung Ausstandsgründe Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the extent required due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded to the respondents.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_12/2021

Urteil vom 11. Februar 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kantonsgerichtspräsidium Glarus,

Gerichtshaus,

2. Carmen Mühlemann, Präsidentin der Schlichtungsbehörde des Kantons Glarus,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Glarus vom 30. Dezember 2020 (OG.2020.00085).

Erwägungen:

1. Bei der Schlichtungsbehörde des Kantons Glarus ist das vom Beschwerdeführer eingeleitete Schlichtungsverfahren SK.2020.00109 über eine Mietstreitigkeit hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 unter anderem, es seien B.________ und der "Verband C.________/ Andrea Gisler" zum Verfahren beizuladen. In der Folge stellte er gegen die Präsidentin der Schlichtungsbehörde, Carmen Mühlemann, ein Ausstandsgesuch. Das Ausstandsgesuch begründete er damit, dass Andrea Gisler als Milizmitglied der Schlichtungsbehörde eine Kollegin der Präsidentin der Schlichtungsbehörde sei.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 antwortete ihm die Präsidentin der Schlichtungsbehörde, dass keine weiteren Personen in das laufende Schlichtungsverfahren einbezogen würden. Das gestellte Ausstandsgesuch sei gegenstandslos, "da weder B.________ noch der Verband C.________ und die D.________ AG" Partei des Schlichtungsverfahren seien.

Gleichentags erliess der Kantonsgerichtspräsident des Kantonsgerichts Glarus im Rahmen eines vom Beschwerdeführer gestellten Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen verfahrensleitende Anordnungen. Unter anderem hielt er fest, dass die Schlichtungsverhandlung im Verfahren SK.2020.00109 wie angekündigt unter der Leitung der Präsidentin [Carmen Mühlemann] stattfinde, und zwar über den ursprünglichen Streitgegenstand. "Andrea Gisler sei hier nicht Teil des Spruchkörpers", weshalb ein formeller Ausstandsentscheid im Sinne von Art. 50 ZPO nicht notwendig sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Glarus. Die Präsidentin des Obergerichts trat mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 nicht auf die Beschwerde ein. Sie kam zum Schluss, die Präsidentin der Schlichtungsbehörde habe zu Recht abgelehnt, die vom Beschwerdeführer am 14. Dezember 2020 nachträglich eingebrachten und zudem gegen bis dahin nicht beklagte Personen gerichteten Rechtsbegehren in das laufende Schlichtungsverfahren einzubeziehen. Damit würden die Bedenken des Beschwerdeführers wegen möglicher Befangenheiten der Präsidentin der Schlichtungsbehörde in sich zusammenfallen, da im laufenden mietrechtlichen Schlichtungsverfahren die vom Beschwerdeführer gegen Andrea Gisler erhobenen Klagebegehren überhaupt nicht zur Debatte stünden.

Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2021 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 13. Januar 2021 reichte er ein weiteres Schreiben ein. Er machte das Bundesgericht zudem auf ein von ihm eingereichtes Ausstandsgesuch bzw. eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde am Obergericht Glarus aufmerksam. Am 16. Januar 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um "[n]eue Anträge/vorsorgliche Massnahmen aufgrund neuer Tatsachen ( Art. 104 BGG ) ". Am 10. Februar 2021 reichte er eine weitere, mit "Antrag auf superprovisorische Massnahmen gemäss Art. 104 BGG ( Art. 13 Abs. 1 BV , Art. 92 Abs. 2 BV ) " betitelte Eingabe ein.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht seine Standpunkte, dass die Präsidentin der Schlichtungsbehörde in den Ausstand zu treten habe, und seine nachträglichen gestellten Begehren im Schlichtungsverfahren zuzulassen seien.

Der Beschwerdeführer kritisiert diesbezüglich die vorinstanzlichen Verfahren und beanstandet die Verletzung einer Vielzahl von unterschiedlichsten Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen. Er legt vor Bundesgericht dafür aber bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge dar, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die oben genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Erwägung 2).

3.2. Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer den Ausstand der Obergerichtsschreiber Erich Hug und Cornelia Haab verlangt. Auch dafür schildert er lediglich den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht, ohne eine Sachverhaltsrüge zu erheben, zumindest offensichtlich keine hinreichend begründete (Erwägung 2.2). Im Übrigen legt er offensichtlich nicht rechtsgenüglich dar, warum ein Ausstandsgrund bezüglich der genannten Gerichtspersonen bestehen würde (Erwägung 2.1).

3.3. Der Beschwerdeführer begehrt sodann, dass "aus Interessenkonflikten" seine Schlichtungsverfahren im Kanton Glarus nicht vom "Vizepräsidenten", sondern von einer ausserordentlichen Stellvertretung durchzuführen seien (Rechtsbegehren Ziff. 3). Zudem sei die "Kostenauflage" aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 4).

Diese Begehren begründet der Beschwerdeführer ebenfalls offensichtlich nicht hinreichend (Erwägung 2.1). Auch darauf ist nicht einzutreten.

3.4. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, soweit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 ein solches Begehren überhaupt entnommen werden kann, wird mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos. Gleiches gilt für das vom Beschwerdeführer gestellte Sistierungsgesuch und für die von ihm beantragten vorsorglichen Massnahmen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Brugger