Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_12/2015 KI-generiert

Tenant Eviction Challenge Refused for Insufficient Appeal Justification

Geschäftsnummer 4A_12/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a tenant and a landlord regarding the termination of a rental agreement due to the tenant's failure to pay rent. The landlord had terminated the lease effective January 31, 2014, and the district court subsequently ruled to evict the tenant from the premises. The tenant's appeal to the cantonal court was denied, prompting the tenant to seek further recourse from the Federal Tribunal. However, the tenant's filings to the Federal Tribunal failed to meet the necessary legal requirements for the court to review the case, resulting in the dismissal of the appeal and the request for free legal aid due to the lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Tenant Eviction Challenge Refused for Insufficient Appeal Justification: The landlord had terminated the lease effective January 31, 2014, and the district court subsequently ruled to evict the tenant from the premises. The tenant's appeal to the cantonal court was denied, prompting the tenant to seek further recourse from the Federal Tribunal. However, the tenant's filings to the Federal Tribunal failed to meet the necessary legal requirements for the court to review the case, resulting in the dismissal of the appeal and the request for free legal aid due to the lack of merit.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters unentgeltliche Rechtspflege Mitmieter Mietordnung Beschwerdelegitimation Wohnrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained due to insufficient grounds of appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the application for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_12/2015

Urteil vom 30. Januar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwälte

Günter Oberholzer und Michael Endres,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 28. November 2014.

In Erwägung,

dass B.________ (Vermieter, Beschwerdegegner) das per 1. April 2013 mit A.________ (Mieterin, Beschwerdeführerin) abgeschlossene Mietverhältnis über eine 3-Zimmer-Wohnung in U.________ infolge Zahlungsrückstands per 31. Januar 2014 kündigte;

dass das Bezirksgericht Küssnacht die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 15. September 2014 aus dem erwähnten Mietobjekt auswies, wobei sie die Mieträumlichkeiten spätestens innert vier Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu räumen und dem Beschwerdegegner zurückzugeben habe;

dass das Kantonsgericht Schwyz eine von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 15. September 2014 erhobene Berufung mit Beschluss vom 28. November 2014 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 31. Dezember 2014 (Postaufgabe) erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. November 2014 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 7. Januar 2015 eine weitere Eingabe einreichte, in der sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann