Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_12/2011 KI-generiert

Appeal Regarding Lis Pendens Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_12/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the plaintiff filed a lawsuit against the defendant, but the district court dismissed the case due to the existence of a parallel claim already in proceedings. The plaintiff then appealed to the cantonal court, which upheld the dismissal. Subsequently, the plaintiff brought the matter before the Federal Tribunal, challenging the cantonal court's decision. However, the Federal Tribunal found that the plaintiff's appeal did not adequately meet the required legal standards for consideration, particularly regarding new arguments introduced in the appeal that were deemed inadmissible, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Lis Pendens Dismissed for Insufficient Substantiation: The plaintiff then appealed to the cantonal court, which upheld the dismissal. Subsequently, the plaintiff brought the matter before the Federal Tribunal, challenging the cantonal court's decision. However, the Federal Tribunal found that the plaintiff's appeal did not adequately meet the required legal standards for consideration, particularly regarding new arguments introduced in the appeal that were deemed inadmissible, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Erledigungsbeschluss Rechtshängigkeit hängiges Verfahren Beschwerdelegitimation Vorlage zur Vorabentscheidung ungenügend begründete Rüge begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to determine that the court costs are to be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_12/2011

Urteil vom 20. Januar 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erledigungsbeschluss,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2010.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Kreuzlingen mit Beschluss vom 26. Mai 2010 auf die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage wegen Rechtshängigkeit einer identischen Klage nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das mit Entscheid vom 4. November 2010 den Rekurs der Beschwerdeführerin abwies;

dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsschrift vom 31. Dezember 2010 den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;

dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorbringt, sie habe die eingeklagte Forderung am 23. September 2010 an die Y.________ abgetreten;

dass dieses Vorbringen nicht zu hören ist, weil es sich dabei um ein gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässiges Novum handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann ( Art. 95 BGG ; BGE 136 I 241 E. 2.4; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2010 diese Anforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Ar. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin