Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_119/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantiation Requirements

Geschäftsnummer 4A_119/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual (the appellant) was involved in an employment-related legal dispute with a company, represented by a lawyer, requiring a court cost advance payment of CHF 4,100 as determined by a regional court president in Solothurn-Lebern. The appellant's complaint against this requirement was dismissed by the Solothurn Cantonal Superior Court on February 14, 2020, for failing to meet justification needs, and their request for free legal aid was also rejected. The appellant subsequently declared an intention to challenge this decision in the Swiss Federal Tribunal, raising claims of judicial rights violations which were not substantiated adequately to meet the tribunal's criteria for review.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantiation Requirements: The appellant's complaint against this requirement was dismissed by the Solothurn Cantonal Superior Court on February 14, 2020, for failing to meet justification needs, and their request for free legal aid was also rejected. The appellant subsequently declared an intention to challenge this decision in the Swiss Federal Tribunal, raising claims of judicial rights violations which were not substantiated adequately to meet the tribunal's criteria for review.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Beweislosigkeit Zahlungsbefehl Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide on the waiver of court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to decide that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_119/2020

Urteil vom 6. April 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Trümpy,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 14. Februar 2020 (ZKBES.2019.189).

In Erwägung,

dass der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Solothurn-Lebern den Beschwerdeführer in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 35'000.-- mit Verfügung vom 28. November 2019 aufforderte, bis am 6. Januar 2020 einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'100.-- zu bezahlen;

dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. Februar 2020 auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 28. November 2019 erhobene Beschwerde nicht eintrat, da sie dem Begründungserfordernis nicht genügte, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 3. März 2020 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. Februar 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. Februar 2020 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine Sicht der Dinge unterbreitet;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. März 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird;

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann