Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_118/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Hear Tenancy Appeal Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_118/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a civil appeal regarding a rental dispute, where the appellant's appeal was dismissed by the Cantonal Court due to insufficient grounds for appeal. The appellant, seeking recourse, filed a complaint with the Federal Court, but the court found that the submission failed to meet necessary requirements for a valid appeal, particularly in demonstrating how the lower court's decision had violated any rights. As a result, the Federal Court did not entertain the appeal and denied the request for free legal assistance, citing the appeal as fundamentally unwinnable. The court also determined that no court costs would be charged under the circumstances, and there would be no compensation awarded to the opposing parties.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Hear Tenancy Appeal Due to Insufficient Justification: The appellant, seeking recourse, filed a complaint with the Federal Court, but the court found that the submission failed to meet necessary requirements for a valid appeal, particularly in demonstrating how the lower court's decision had violated any rights. As a result, the Federal Court did not entertain the appeal and denied the request for free legal assistance, citing the appeal as fundamentally unwinnable. The court also determined that no court costs would be charged under the circumstances, and there would be no compensation awarded to the opposing parties.

Schlagwörter

KI-generiert
Miete verfassungsmässige Anforderung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege substantiierte Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 106 Abs. 2 BGG
116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to state that the appeal is not admitted due to insufficient substantiation.
Art. 64 Abs. 1 BGG
Used to dismiss the appellant's request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to state that court costs are not levied in this specific instance, referencing the general rule for imposing costs.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass mit Blick auf die gegebenen Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG );

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to state that the appeal is not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the appellant's request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used as the basis for the exemption from levying court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to state that court costs are not levied in this specific instance, referencing the general rule for imposing costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny an award of party compensation to the respondents.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_118/2018

Urteil vom 30. April 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Miete,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 22. Januar 2018 (102 2017 357).

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 22. Januar 2018 auf die Berufung des Beschwerdeführers mangels rechtsgenüglicher Berufungsbegründung nicht eintrat, dem Beschwerdeführer wegen Verletzung des Anstands einen Verweis erteilte und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 12. Februar 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhob;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem er darin bloss seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen wiederholt und seine Sicht der Dinge schildert, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass mit Blick auf die gegebenen Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG );

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger