Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_118/2009 KI-generiert

Fee Payment Mandate Liability Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 4A_118/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who appealed a ruling made by a district court, which ordered them to pay a specified amount to a corporation, along with interest. The upper court modified the first-instance ruling by lowering the court fees but dismissed most of the individual's appeal. The appellant subsequently challenged this decision at the federal court, contesting the legality and legitimacy of the corporation's claim against them. The federal court noted procedural issues concerning the arguments presented by the appellant, particularly regarding the admissibility of new claims and a lack of sufficient justification for alleging a violation of legal rights. Ultimately, the federal court found the appellant's claims to be unsubstantiated and maintained the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 2 Abs. 2 ZGB; Fee Payment Mandate Liability Appeal Dismissed: The upper court modified the first-instance ruling by lowering the court fees but dismissed most of the individual's appeal. The appellant subsequently challenged this decision at the federal court, contesting the legality and legitimacy of the corporation's claim against them. The federal court noted procedural issues concerning the arguments presented by the appellant, particularly regarding the admissibility of new claims and a lack of sufficient justification for alleging a violation of legal rights. Ultimately, the federal court found the appellant's claims to be unsubstantiated and maintained the lower court's decision.

Schlagwörter

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Auftrag Honorar Gebührenzahlung begründete Befangenheit neues rechtliches Vorbringen Haftungsbegründung juristische Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
dass auf dieses Vorbringen mangels hinreichender Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht einzutreten ist;
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 99 Abs. 1 BGG
dass im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG );
Art. 9 BV
dass die Rüge der Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) zunächst nach § 281 ZPO /ZH mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde dem Kassationsgericht hätte vorgetragen werden können, weshalb diese Rüge mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ( Art.
Art. 75 Abs. 1 BGG
9 BV ) zunächst nach § 281 ZPO /ZH mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde dem Kassationsgericht hätte vorgetragen werden können, weshalb diese Rüge mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) von vornherein ausser Betracht bleiben muss;
Art. 2 Abs. 2 ZGB
42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
Basis for dismissing the appeal insofar as it could be entertained.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Basis for dismissing the appeal insofar as it could be entertained.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_118/2009

Urteil vom 8. Juni 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz,

Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni.

Gegenstand

Auftrag; Honorar; Aktivlegitimation,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Januar 2009.

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführerin) mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Oktober 2007 verurteilt wurde, der X.Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) den Betrag von Fr. 37'377.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juni 2002 zu bezahlen;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil und Beschluss vom 29. Januar 2009 die erstinstanzliche Gerichtsgebühr herabsetzte und die gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 4. Oktober 2007 erhobene Berufung der Beschwerdeführerin im Übrigen abwies, soweit es auf sie eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. März 2009 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten zu wollen und dabei die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung der Forderungsklage beantragte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG );

dass der Einwand der Beschwerdeführerin unbeachtlich ist, sie habe den Vertrag mit der "X.Z.________ AG" abgeschlossen und nicht mit der "X.Y.________ AG", weshalb die Beschwerdegegnerin "vorliegendenfalls gar nicht passiv legitimiert" (recte: aktivlegitimiert) sei, da sie diese Tatsachenbehauptung erstmals vor Bundesgericht vorträgt, was nicht zulässig ist ( Art. 99 Abs. 1 BGG );

dass der Einwand im Übrigen ohnehin nicht verfangen würde, da die Beschwerdegegnerin gemäss Handelsregisterauszug zunächst als "X.Z.________ AG" firmierte und die spätere Firmenänderung keine Auswirkungen auf die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zeitigt;

dass die Rüge der Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) zunächst nach § 281 ZPO /ZH mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde dem Kassationsgericht hätte vorgetragen werden können, weshalb diese Rüge mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) von vornherein ausser Betracht bleiben muss;

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen zur Begründung ihrer Willkürrüge lediglich in pauschaler Weise geltend macht, die Vorinstanz habe es sich zu einfach gemacht, "die wohl begründeten Ausführungen meines Rechtsvertreters als unsubstantiiert zu bezeichnen - und das stets wiederkehrend", womit keine Willkür aufgezeigt wird;

dass die Beschwerdeführerin im Weiteren unter Berufung auf das Rechtsmissbrauchsverbot ( Art. 2 Abs. 2 ZGB ) vorbringt, der beigezogene Experte habe sich aus unerfindlichen Gründen von Anfang an gegen ihre Interessen "eingeschossen", was ihn als befangen erscheinen lasse, jedoch mit keinem Wort auf die Erwägung der Vorinstanz eingeht, wonach die Beschwerdeführerin zunächst keine Einwände gegen den vorgesehenen Experten erhoben habe, weshalb auch ihre nachträgliche Unterstellung, infolge der geografischen Nähe des Experten zur Beschwerdegegnerin sei von dessen Parteilichkeit auszugehen, so haltlos wie unbegründet und verspätet sei;

dass auf dieses Vorbringen mangels hinreichender Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht einzutreten ist;

dass die Beschwerdeführerin in ihren weiteren Ausführungen lediglich ihre eigene Sicht der tatsächlichen Abläufe darlegt, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und dabei appellatorische Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt übt oder diesen erweitert, ohne rechtsgenügend darzutun, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass aus diesen Gründen die Beschwerde in Anwendung von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann