Brokerage Commission Dispute and Burden of Proof
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between two parties regarding a brokerage contract. The plaintiff sought payment of CHF 175,200 plus interest, but the lower civil court dismissed the claim, leading to an appeal that was also rejected by the appellate court. The plaintiff subsequently challenged the appellate decision in the Federal Tribunal, arguing that the burden of proof was improperly assigned and that the lower courts failed to consider necessary evidence to determine an appropriate broker fee as per relevant legal provisions. However, these claims were deemed unfounded by the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 3 BGG, Art. 414 OR, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Brokerage Commission Dispute and Burden of Proof: The plaintiff sought payment of CHF 175,200 plus interest, but the lower civil court dismissed the claim, leading to an appeal that was also rejected by the appellate court. The plaintiff subsequently challenged the appellate decision in the Federal Tribunal, arguing that the burden of proof was improperly assigned and that the lower courts failed to consider necessary evidence to determine an appropriate broker fee as per relevant legal provisions. However, these claims were deemed unfounded by the Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed using the simplified procedure for obviously ill-founded appeals.
The court costs were imposed on the appellant as the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_117/2015
Urteil vom 1. Mai 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Advokat Peter Goepfert,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mäklervertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 22. Dezember 2014.
In Erwägung,
dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Fr. 175'200.-- nebst Zins mit Entscheid vom 22. Januar 2014 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt anfocht, dessen Ausschuss ihre Berufung mit Entscheid vom 22. Dezember 2014 abwies;
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Appellationsgerichts mit Rechtsschrift vom 19. Februar 2015 beim Bundesgericht anfocht;
dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;
dass aus der Begründung des angefochtenen Entscheides hervorgeht, dass das Appellationsgericht die Beweislast der Beschwerdeführerin auferlegte, soweit diese die Vereinbarung eines pauschalen Mäklerhonorars von Fr. 50'000.-- je Projekt behauptete, und zum Ergebnis gelangte, dass die Beschwerdeführerin den Beweis nicht im Sinn des erforderlichen Regelbeweismasses erbracht habe;
dass mit der Beschwerdeschrift vom 19. Februar 2015 gerügt wird, das Appellationsgericht hätte die Beweislast der Beschwerdegegnerin auferlegen müssen;
dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen 2.3 und 2.4 des angefochtenen Entscheides verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG );
dass sodann die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die kantonalen Gerichte im Hinblick auf eine eventuelle Anwendung von Art. 414 OR von ihrer Fragepflicht hätten Gebrauch machen müssen, ebenfalls unbegründet ist, wozu erneut auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Entscheides verwiesen werden kann;
dass sich schliesslich auch die dritte und letzte Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet erweist, wonach die Vorinstanz zu Unrecht nicht "alle nötigen und beantragten Beweise" "herangezogen habe, um den angemessenen Maklerlohn nach Art. 414 OR festzulegen", denn aufgrund der bestehenden Rechts- und Prozesslage, wie sie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird, bestand keine Verpflichtung der kantonalen Gerichte, diesbezüglich ein Beweisverfahren durchzuführen;
dass demnach die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), und der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Huguenin