Arbitration Award Challenged: Interest Calculation on Exaggerated Claim Amount
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between two parties stemming from a contract for the transfer of a notary office, which included the transfer of the entire customer base for a purchase price set in 2002. Following disagreements regarding the transition period and subsequent operations, one party initiated arbitration proceedings in 2008, seeking to prohibit the other from acting as a notary and to claim compensation. In January 2014, the arbitrator rejected the prohibition request but ordered compensation payments, leading to further legal disputes over the determination of costs and the calculation of interest on the awarded amounts. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal for review of the arbitration decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 353 Abs. 2 ZPO, Art. 407 Abs. 2 ZPO, Art. 407 Abs. 3 ZPO, Art. 390 Abs. 1 ZPO, Art. 389 Abs. 1 ZPO, Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG; Arbitration Award Challenged: Interest Calculation on Exaggerated Claim Amount: Following disagreements regarding the transition period and subsequent operations, one party initiated arbitration proceedings in 2008, seeking to prohibit the other from acting as a notary and to claim compensation. In January 2014, the arbitrator rejected the prohibition request but ordered compensation payments, leading to further legal disputes over the determination of costs and the calculation of interest on the awarded amounts. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal for review of the arbitration decision.
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KI-generiertAlthough the text mentions Art. 108 al. 1 let. a LTF in the context of a prior decision on suspension, it is not explicitly cited in the final operative paragraphs (1-4) of the present judgment.
Applied to order the respondent to pay the court costs of the federal proceedings.
Applied to order the respondent to pay compensation to the appellant in the federal court proceedings.
Cited as the basis allowing the appeal against the arbitral award to the Federal Tribunal.
Cited in the reasoning concerning the conditions for default interest (Art. 102 Abs. 1 OR) which the Tribunal found were incorrectly applied by the arbitral tribunal.
Cited in the reasoning concerning the conditions for default interest (Art. 104 Abs. 1 OR) which the Tribunal found were incorrectly applied by the arbitral tribunal.
Cited to confirm that parties did not agree to apply international arbitration rules, meaning Swiss domestic arbitration rules apply.
Cited as the basis under which the award is subject to appeal to the Federal Tribunal because no cantonal court appeal instance was designated.
Referenced as the provision giving parties the option to designate a cantonal court as the appeal instance, which was not exercised.
The arbitral award was set aside for arbitrariness (willkürlich) in the calculation of default interest, invoking this provision.
The ground for review was invoked regarding the alleged failure of the arbitral tribunal to rule on a party's application concerning the allocation of costs.
Cited in the reasoning as the legal basis for remitting the matter back to the arbitral tribunal for a new decision regarding default interest and consequential costs.
Cited confirming that the arbitral tribunal applied the new procedural provisions.
Cited indicating that the new law of appeal applies to the appeal against the arbitral award.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_117/2014
Urteil vom 23. Juli 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luc Humbel und Rechtsanwältin Pascale Gola,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bütler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internes Schiedsgericht,
Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Schiedsgerichts mit Sitz in Baden vom 16. Januar 2014.
Sachverhalt:
A. A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) und B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) schlossen am 31. Juli 2002 einen "Vertrag für die Übertragung des Notariatsbüros A.________" zu einem Kaufpreis von Fr. 232'500.-- ab.
Die Übertragung umfasste unter anderem den "gesamten Kundenstamm" und sollte spätestens bis zum 31. Dezember 2003 vollzogen werden. Daneben enthält der Vertrag eine Regelung der Übergangszeit mit zwei Phasen (1. August bis 31. Dezember 2002 und 1. Januar 2003 bis 1. Januar 2004). Nach Ablauf der Übergangszeit war A.________ berechtigt, "soweit es ihm die Gesundheit zulässt", im Notariatsbüro weiterzuarbeiten.
In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Übergangsphase zwischen 1. Januar 2003 und 1. Januar 2004 sowie der Folgezeit.
Der abgeschlossene Vertrag enthält eine Schiedsklausel.
B. Mit Schiedsklage vom 30. Mai 2008 verlangte die Klägerin, es sei dem Beklagten zu verbieten, weiterhin notariell tätig zu sein, ausgenommen Willensvollstreckungen, und der Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 315'237.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Januar 2006 zu verpflichten. Im Verfahrensverlauf wurde die Schadenersatzklage auf Fr. 600'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Juli 2006 erhöht.
Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2010 (Verfahren 4A_162/2010) dem vom Beklagten gegen den damaligen Schiedsrichter erhobenen Ausstandsbegehren stattgegeben hatte, bestellte das Obergericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 15. Februar 2011 einen neuen Einzelschiedsrichter.
Mit Schiedsentscheid vom 16. Januar 2014 wies der Einzelschiedsrichter den Klageantrag auf Verhängung eines Tätigkeitsverbots gegen den Beklagten ab (Dispositiv-Ziffer 1). Hingegen verpflichtete er den Beklagten, der Klägerin "per Saldo aller Ansprüche und unter Einschluss sämtlicher Verzugszinsen" den Betrag von Fr. 397'219.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Kosten des Schiedsgerichts in Höhe von insgesamt Fr. 102'013.-- auferlegte er zu einem Drittel (Fr. 34'004.--) dem Beklagten und zu zwei Dritteln (Fr. 68'009.--) der Klägerin (Dispositiv-Ziffer 3). Ausserdem verpflichtete er den Beklagten (nach erfolgter Berichtigung vom 5. Februar 2014), der Klägerin einen Drittel der auf Fr. 107'685.-- festgesetzten Parteikosten (d.h. Fr. 35'895.--) zu ersetzen (Dispositiv-Ziffer 4).
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid vom 16. Januar 2014 in Dispositiv-Ziffer 2 im Umfang der zugesprochenen Verzugszinsen von Fr. 134'400.-- aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. Zudem seien die in Dispositiv-Ziffer 3 festgesetzten Kosten in Höhe von Fr. 102'013.-- angemessen zu reduzieren; eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Kosten an das Schiedsgericht zurückzuweisen. Ausserdem seien Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Schiedsentscheids aufzuheben und in Bezug auf die Verlegung der Verfahrenskosten an das Schiedsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und der Einzelschiedsrichter beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer unaufgefordert zu einer vom Einzelschiedsrichter eingereichten Übersicht der von ihm für das Schiedsverfahren aufgewendeten Stunden.
D. Mit Verfügung vom 7. April 2014 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Schiedsspruch über eine Streitigkeit zwischen zwei Parteien, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung beide ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Weder in der Schiedsvereinbarung noch später haben die Parteien vereinbart, dass die Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit ( Art. 176 ff. IPRG ) Anwendung finden sollen (vgl. Art. 353 Abs. 2 ZPO [SR 272]). Es gelten somit die Regeln über die interne Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung ( Art. 353 ff. ZPO ). Das Schiedsverfahren war bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung bereits rechtshängig; das Schiedsgericht hat aber gestützt auf Art. 407 Abs. 2 ZPO die neuen Verfahrensbestimmungen angewendet, was von den Parteien nicht beanstandet wird. Für die Beschwerde gegen den angefochtenen Schiedsentscheid gilt nach Art. 407 Abs. 3 ZPO ohnehin die neue Rechtsmittelordnung.
Die Parteien haben von der ihnen durch Art. 390 Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit, als Rechtsmittelinstanz ein kantonales Gericht zu bezeichnen, nicht Gebrauch gemacht. Der ergangene Schiedsspruch unterliegt somit der Beschwerde an das Bundesgericht ( Art. 389 Abs. 1 ZPO und Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG ).
1.2. Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind beschränkter als gegen ein staatliches Urteil; sie sind im Gesetz abschliessend aufgezählt ( Art. 393 ZPO ). Das Bundesgericht prüft zudem nur die Beschwerdegründe, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden ( Art. 77 Abs. 3 BGG ). Diese Anforderung entspricht der nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen Rügepflicht ( BGE 134 III 186 E. 5). Der Beschwerdeführer muss die einzelnen Beschwerdegründe, die nach seinem Dafürhalten erfüllt sind, benennen; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, danach zu forschen, welcher Beschwerdegrund nach Art. 393 ZPO mit den einzelnen erhobenen Rügen geltend gemacht werden soll, wenn dies vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen nicht präzisiert wird. Sodann hat der Beschwerdeführer im Detail aufzuzeigen, warum die angerufenen Beschwerdegründe erfüllt sind, wobei er mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts anzusetzen hat (Urteile 4A_398/2013 vom 10. Januar 2014 E. 1.2; 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 1.3).
1.3. Die Beschwerde nach Art. 389 ff. ZPO ist grundsätzlich kassatorischer Natur, weshalb bei einer Gutheissung derselben einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Schiedsgericht in Betracht kommt; im Allgemeinen kann das Bundesgericht in der Sache nicht selbst entscheiden (Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG ). Eine Ausnahme ist im Gesetz für den Fall vorgesehen, dass der Schiedsentscheid wegen offensichtlich zu hoher Entschädigungen und Auslagen angefochten wird ( Art. 395 Abs. 4 ZPO ). Hier ist vom Beschwerdeführer in Beachtung der allgemeinen Vorschriften für Beschwerden an das Bundesgericht ein materielles Rechtsbegehren zu stellen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 133 III 489 E. 3.1); er hat die von ihm als angemessen erachteten Entschädigungen und Auslagen zu beziffern ( BGE 134 III 235 E. 2).
Mit dem blossen Antrag, es seien die im angefochtenen Entscheid festgesetzten Kosten des Schiedsgerichts angemessen zu reduzieren, kommt der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Bezifferung des von ihm als angemessen erachteten Betrags nicht nach und eine Bezifferung lässt sich auch aus der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schiedsgericht habe eines seiner Rechtsbegehren hinsichtlich der Verlegung der Parteikosten im Zusammenhang mit dem Verfahren um Ablehnung des vormaligen Schiedsrichters unbeurteilt gelassen ( Art. 393 lit. c ZPO ).
2.1. Gemäss Art. 393 lit. c ZPO kann gegen einen internen Schiedsspruch eingewendet werden, das Schiedsgericht habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet worden seien, oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen. Bei der im zweiten Halbsatz erwähnten Unterlassung der Beurteilung eines Rechtsbegehrens handelt es sich um einen Fall formeller Rechtsverweigerung. Dieser Rügegrund bezieht sich auf einen Schiedsspruch, der unvollständig ist, weil das Schiedsgericht Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat, die ihm von den Parteien unterbreitet wurden. Gestützt auf Art. 393 lit. c ZPO kann jedoch nicht geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe die Streitsache nicht unter allen rechtlichen Aspekten geprüft (vgl. BGE 128 III 234 E. 4a).
2.2. Das Schiedsgericht hat in Dispositiv-Ziffern 3 und 4 über die Kosten und Entschädigungen entschieden. Es hat die Prozesskosten nicht etwa für einzelne Verfahrensschritte separat festgelegt, sondern hat diese für das gesamte Verfahren festgesetzt und verteilt. Nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid wurden dabei auch die Kosten des damaligen Einzelschiedsrichters, der in der Folge in den Ausstand versetzt wurde, mit einbezogen. Inwiefern die Parteikosten im Zusammenhang mit dem Ablehnungsverfahren und dem Bestellungsverfahren des neuen Schiedsrichters davon ausgenommen sein sollen, leuchtet nicht ein. Vielmehr ergibt sich aus den schiedsgerichtlichen Ausführungen, dass die Entschädigungsregelung sämtliche angefallenen Parteikosten umfasst, worauf neben Erwägung 9.3 des Schiedsentscheids (Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin einen Anteil "ihrer Anwaltskosten" zu ersetzen) insbesondere der Berichtigungsentscheid vom 5. Februar 2014 hinweist, wo in Erwägung 3.2 von den "gesamten Parteikosten" die Rede ist und andererseits festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer die eigenen Parteikosten selbst zu tragen habe.
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Schiedsgericht habe eines seiner Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen, ist unbegründet.
3. Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht unter Berufung auf Art. 393 lit. e ZPO vor, es habe die Verzugszinsen willkürlich festgelegt.
3.1. Gegen den Schiedsspruch kann vorgebracht werden, er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht ( Art. 393 lit. e ZPO ); dieser Beschwerdegrund wurde aus dem früheren Konkordat (Art. 36 lit. f aKSG) übernommen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Ziff. 5.25.8 zu Art. 391 E-ZPO, BBl 2006 7405).
Mit offensichtlicher Verletzung des Rechts gemäss Art. 393 lit. e ZPO ist - als weitere Einschränkung - nur eine Verletzung des materiellen Rechts gemeint und nicht eine solche des Verfahrensrechts ( BGE 131 I 45 E. 3.4; 112 Ia 350 E. 2b S. 352). Vorbehalten bleiben in Analogie zur Rechtsprechung zu Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG Prozessfehler, die den verfahrensrechtlichen Ordre public verletzen (Urteil 4A_511/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2). Die Umschreibung des Willkürtatbestandes in Art. 393 lit. e ZPO stimmt, soweit es nicht um Beweiswürdigung geht, mit dem Begriff der Willkür überein, den das Bundesgericht zu Art. 9 BV entwickelt hat (vgl. BGE 131 I 45 E. 3.4 S. 48).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es widerspreche jeglicher korrekter Rechtsanwendung und dem Prinzip der Billigkeit, Verzugszinsen zuzusprechen für Beträge, die zwar gemahnt wurden, aber zum Zeitpunkt der Mahnung gar noch nicht geschuldet waren und somit auch nicht fällig sein konnten. Das Schiedsurteil stelle in der Festlegung und Berechnung der Verzugszinsen einzig und allein auf eine Mahnung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2006 über einen Betrag von Fr. 384'000.-- ab, mit welcher der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2006 zur Zahlung dieses Betrags aufgefordert worden war. Der Schiedsentscheid erläutere in keiner Weise, inwiefern dieser gemahnte Gesamtbetrag von Fr. 384'000.--, der sogar höher sei als der im Urteil zugesprochene Betrag, eine entstandene und fällige Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer darstellen soll. Die Verzugszinsen seien in einer Weise ermittelt worden, die nichts mit den zuerkannten Forderungsbeträgen zu tun habe. Die Berechnung werde auf einen beliebigen gemahnten, aber nie entstandenen bzw. fälligen Betrag gestützt; dies sei willkürlich.
3.3. Das Schiedsgericht erwog unter Hinweis auf Art. 102 Abs. 1 OR und Art. 104 Abs. 1 OR , der Schuldner werde bei Fälligkeit der Verbindlichkeit durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt, wobei Verzugszinsen in der Höhe von 5 % zu entrichten seien. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 gemahnt, und zwar für einen Betrag von Fr. 384'000.-- und mit Inverzugsetzung per 31. Dezember 2006. Sie könne somit Verzugszins in der Zeitspanne vom 1. Januar 2007 bis zum Zeitpunkt des Schiedsurteils einfordern; dies mache einen Betrag von Fr. 134'400.-- aus, nämlich 5 % von Fr. 384'000.-- für eine Dauer von rund sieben Jahren.
Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass diese Festsetzung der Verzugszinsen in keiner Weise nachvollziehbar ist. Insbesondere ist es offensichtlich unrichtig, die Verzugszinsen auf dem von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 gemahnten Betrag von Fr. 384'000.-- zu berechnen, obwohl ihr nach dem angefochtenen Schiedsentscheid lediglich Gesamtforderungen über Fr. 334'590.-- zustehen. Verzugszinsen nach Art. 104 Abs. 1 OR können nur auf geschuldeten Beträgen anfallen und nicht auf darüber hinausgehenden Beträgen, die der Gläubiger zwar tatsächlich verlangt hat, die ihm jedoch gar nicht zustehen.
Indem der angefochtene Schiedsentscheid der Beschwerdegegnerin Verzugszinsen auf Beträgen zuspricht, die über die zugesprochenen Forderungen hinausgehen, ist er im Ergebnis willkürlich. Dispositiv-Ziffer 2 und der davon abhängige Kostenentscheid nach Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Schiedsentscheids sind bereits aus diesem Grund aufzuheben, weshalb auf die Vorbringen zur Verlegung der Prozesskosten nicht weiter einzugehen ist. Entgegen der in der Beschwerdeantwort geäusserten Ansicht ändert der Umstand, dass das Schiedsgericht den Umfang des eingetretenen Schadens bzw. des erzielten Gewinns in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen abschätzte, nichts an diesem Ergebnis, zumal es nicht etwa einen umfassenden Billigkeitsentscheid fällte, sondern die eingeklagten Verzugszinsen vielmehr nach den anwendbaren Rechtsregeln ( Art. 102 ff. OR ) beurteilte.
Wie der Beschwerdeführer zudem zutreffend vorbringt, war an dem vom Schiedsgericht für massgebend erachteten Zeitpunkt des Verzugseintritts, d.h. am 1. Januar 2007, nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein Grossteil des ermittelten Schadens noch gar nicht eingetreten bzw. der entsprechende Gewinn noch nicht erzielt. So sind vom Gesamtbetrag von Fr. 334'590.-- lediglich Fr. 41'798.-- zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 30. Juni 2006 entstanden, während sich dem Schiedsentscheid zufolge der Betrag von Fr. 292'792.-- über den Tätigkeitszeitraum 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2012 erstreckt. Entsprechend konnte die Gesamtforderung von Fr. 334'590.-- am 1. Januar 2007 noch gar nicht fällig sein, womit eine Voraussetzung für Verzugszinsen (Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR ) in diesem Zeitpunkt fehlte (vgl. BGE 130 III 591 E. 3 S. 596 f.).
Das Schiedsgericht wird über die geltend gemachten Verzugszinsen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen erneut zu befinden haben ( Art. 395 Abs. 2 ZPO ).
4. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, Dispositiv-Ziffern 2-4 des (am 5. Februar 2014 berichtigten) Schiedsentscheids vom 16. Januar 2014 sind aufzuheben und die Sache ist zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, Dispositiv-Ziffern 2-4 des (am 5. Februar 2014 berichtigten) Schiedsentscheids vom 16. Januar 2014 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Baden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann