Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_116/2013 KI-generiert

Refusal to Review Appeal Regarding Dismissal for Unjustified Grounds.

Geschäftsnummer 4A_116/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties regarding the granting of free legal aid. The respondent filed a request for an amicable settlement and concurrently sought free legal assistance, which was granted by the court. The appellant challenged this decision but his objections were deemed inadmissible by the higher court. Following this, the appellant attempted to appeal to the Federal Court but failed to submit his appeal within the required 30-day timeframe. Consequently, the court evaluated the appeal's admissibility and found that the appellant had not sufficiently addressed the legal grounds necessary for a valid appeal, leading to the dismissal of his request on procedural grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 132 Abs. 1 Satz, Art. 100 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Refusal to Review Appeal Regarding Dismissal for Unjustified Grounds: The respondent filed a request for an amicable settlement and concurrently sought free legal assistance, which was granted by the court. The appellant challenged this decision but his objections were deemed inadmissible by the higher court. Following this, the appellant attempted to appeal to the Federal Court but failed to submit his appeal within the required 30-day timeframe. Consequently, the court evaluated the appeal's admissibility and found that the appellant had not sufficiently addressed the legal grounds necessary for a valid appeal, leading to the dismissal of his request on procedural grounds.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Revisionsgrund Parteianhörung materielle Begründung Fehlen materieller Voraussetzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 2 ZPO
von Art. 132 Abs. 2 ZPO und gelte damit gemäss Art.
Art. 132 Abs. 1 Satz
2 ZPO und gelte damit gemäss Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO als nicht erfolgt;
Art. 100 BGG
dass die Eingabe des Beschwerdeführers nicht fristgerecht innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht wurde ( Art. 100 BGG );
Art. 47 Abs. 1 BGG
100 BGG nicht erstreckt werden können ( Art. 47 Abs. 1 BGG );
Art. 50 Abs. 1 BGG
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 108 BGG
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die keine hinreichende Begründung enthalten (Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected by way of simplified procedure because it lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant based on the outcome of the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_116/2013

Urteil vom 13. März 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Januar 2013.

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 beim Friedensrichteramt Z.________ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine negative Feststellungsklage gegen den Beschwerdeführer einreichte;

dass die Beschwerdegegnerin gleichentags beim Obergerichtspräsidenten des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass der Obergerichtspräsident mit Urteil vom 30. November 2012 der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährte;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2012 gegen das Urteil des Obergerichtspräsidenten bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde erhob;

dass das Obergericht mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 die Eingabe des Beschwerdeführers als ungebührlich qualifizierte und zur Verbesserung zurückwies;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 eine neue Beschwerde einreichte;

dass das Obergericht mit Beschluss vom 8. Januar 2013 das Beschwerdeverfahren mangels Beschwerde abschrieb mit der Begründung, die zweite Eingabe des Beschwerdeführers sei nach wie vor ungebührlich i.S. von Art. 132 Abs. 2 ZPO und gelte damit gemäss Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO als nicht erfolgt;

dass dieser Beschluss dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 zugestellt wurde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. Februar 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten und gleichzeitig um "Verlängerung der gesetzten Frist von 30 Tagen oder Wiederherstellung der Beschwerdefrist" ersuchen will;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers nicht fristgerecht innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht wurde ( Art. 100 BGG );

dass die gesetzlichen Beschwerdefristen gemäss Art. 100 BGG nicht erstreckt werden können ( Art. 47 Abs. 1 BGG );

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;

dass im vorliegenden Fall die versäumte Rechtshandlung in der Unterlassung der Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht bestand, mit welcher der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2013 angefochten worden wäre;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinandersetzt, wenn er in seiner Eingabe an das Bundesgericht lediglich ausführt, er dürfe mit "Fug und Recht behaupten", die vorinstanzlichen Erwägungen seien "unbeholfen und hilflos";

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);

dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;

dass damit offen bleiben kann, ob die Wiederherstellung gewährt werden könnte, da in jedem Fall auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni