Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_114/2024 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Grant of Legal Enforcement Rejected for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_114/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose involving an individual who contested a ruling by the Amtsgerichtspräsidentin of Dorneck-Thierstein, which allowed the municipality of Winterthur to execute a debt collection order against him for CHF 47,461.95 plus interest. The individual appealed this decision to the Obergericht of the Canton of Solothurn, which dismissed the appeal, citing insufficient legal justification from the appellant. Subsequently, the individual brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to challenge the Obergericht's decision, request the recusal of a federal judge, and apply for legal aid for the proceedings. The appellant accused the Federal Tribunal and a specific judge of corruption and misconduct, but failed to substantiate his claims or adequately address the reasons behind the previous court's decision in his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Grant of Legal Enforcement Rejected for Insufficient Substantiation: The individual appealed this decision to the Obergericht of the Canton of Solothurn, which dismissed the appeal, citing insufficient legal justification from the appellant. Subsequently, the individual brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to challenge the Obergericht's decision, request the recusal of a federal judge, and apply for legal aid for the proceedings. The appellant accused the Federal Tribunal and a specific judge of corruption and misconduct, but failed to substantiate his claims or adequately address the reasons behind the previous court's decision in his appeal.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Betreibungsbegehren Prozessrecht unentgeltliche Rechtspflege Auslegung von Urteilen mangelnder Solvenznachweis ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not to be considered due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for legal aid was rejected.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The respondent was not awarded party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_114/2024

Urteil vom 8. März 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Winterthur,

8400 Winterthur, vertreten durch das Amt für Jugend- und Berufsberatung, Geschäftsstelle der Bezirke Andelfingen und Winterthur, St. Gallerstrasse 42, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 24. Januar 2024 (ZKBES.2024.5).

Erwägungen:

1. Am 10. November 2023 erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein der Gemeinde Winterthur in der gegen den Beschwerdeführer geführten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Thierstein für den Betrag von Fr. 47'461.95 zzgl. Zins zu 5% seit 17. Oktober 2023 definitive Rechtsöffnung.

Mit Urteil vom 24. Januar 2024 wies das Obergericht des Kantons Solothurn eine vom Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog im Wesentlichen, die Beschwerde gegen die erteilte Rechtsöffnung genüge den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht.

Mit Eingabe vom 17. Februar 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Januar 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Zudem stellte er sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Herrmann und beantragte die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Anwürfe der Korruption und des Amtsmissbrauchs gegen das Bundesgericht im Allgemeinen und gegen Bundesrichter Herrmann im Speziellen sind nicht geeignet, das damit sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren zu begründen. Ohnehin ist aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr die II. zivilrechtliche Abteilung, sondern die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts für die Beurteilung von Beschwerden im vorliegenden Rechtsgebiet zuständig. Damit wird das Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung gegenstandslos.

3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).

3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Er trägt dem Bundesgericht einzig an, sämtliche Unterlagen von der Vorinstanz einzufordern, zu studieren und ihm dies schriftlich zu bestätigen. Er macht zudem Ausführungen zur Forderung, die der streitgegenständlichen Betreibung zugrunde liegt und verliert sich in Kritik an den mitwirkenden Behörden und Gerichten. Damit zeigt er nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Dürst