Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_114/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Denial of Legal Aid Due to Undocumented Finances

Geschäftsnummer 4A_114/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a plaintiff initiated debt recovery proceedings against a defendant for an alleged loan repayment of CHF 65,000 plus interest. The defendant contested the claim, leading to a series of legal actions including a request for free legal counsel, which was denied by lower courts due to insufficient evidence of financial need. The defendant later appealed this decision, providing additional documents that claimed greater debts than assets. However, the court found that the defendant failed to demonstrate accurate financial circumstances, which justified the denial of free legal assistance, and emphasized the importance of the defendant's responsibility in disclosing comprehensive financial information.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 117 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 lit. a ZPO; Federal Supreme Court Upholds Denial of Legal Aid Due to Undocumented Finances: The defendant contested the claim, leading to a series of legal actions including a request for free legal counsel, which was denied by lower courts due to insufficient evidence of financial need. The defendant later appealed this decision, providing additional documents that claimed greater debts than assets. However, the court found that the defendant failed to demonstrate accurate financial circumstances, which justified the denial of free legal assistance, and emphasized the importance of the defendant's responsibility in disclosing comprehensive financial information.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Verhältnisse Bedürftigkeit missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Rückzug des Rechtsbegehrens Kapitalhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to deny the request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to establish that the challenged decision on legal aid was an appealable interlocutory decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_114/2013

Urteil vom 20. Juni 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,

Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ ,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 28. Januar 2013.

Sachverhalt:

A. B.________ (Kläger) liess A.________ (Beklagter) mit Zahlungsbefehl Nr. 21050097 vom 13. August des Betreibungsamtes Staffelbach über Fr. 65'000.-- zuzüglich 7 % Zins betreiben. Zur Begründung brachte der Kläger vor, der Beklagte schulde die Rückzahlung eines Darlehens. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

B. Nach erfolglosem Schichtungsverfahren belangte der Kläger den Beklagten mit Eingabe vom 1. Februar 2011 beim Bezirksgericht Zofingen auf Zahlung von Fr. 65'000.-- zuzüglich 7 % Zins seit dem 31. Mai 2006 und Fr. 100.-- Betreibungskosten und auf Beseitigung des Rechtsvorschlags des Beklagten. Der Beklagte stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches das Bezirksgericht mit Verfügung vom 14. April 2011 abwies. Zur Begründung führte es aus, aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen liesse sich weder seine Einkommens- noch seine Vermögenssituation beurteilen. Eine Nachfrist sei nicht zu setzen, da der Beklagte anwaltlich vertreten sei und er deshalb habe wissen müssen, dass er auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime für alle seine Behauptungen unaufgefordert Belege einzureichen habe. Mit Urteil vom 24. Mai 2012 hiess das Bezirksgericht die Klage gut.

Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte am 7. Januar 2013 beim Obergericht Aarau Berufung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem ersuchte er um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung. Das Obergericht wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. Januar 2013 ab.

C. Der Beklagte (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in Zivilsachen mit den Anträgen, die Verfügung des Obergerichts vom 28. Januar 2013 aufzuheben, ihm für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm Daniel Walder, eventuell Thomas Häusermann als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.

Weiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, ihm für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Thomas Häusermann als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizugeben.

Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Mit Eingabe vom 24. April 2013 liess der Rechtsanwalt des Klägers dem Bundesgericht einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. April 2013 zukommen, mit dem der Beschwerdeführer des Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen wurde, weil er anlässlich des Pfändungsvollzugs im Februar 2011 offene Forderungen gegenüber einem Schuldner in Ägypten von Fr. 145'864.-- und Anteile an unverteilter Erbschaft im Umfang von Fr. 14'506.-- verheimlicht habe.

In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2013 führte der Beschwerdeführer aus, er habe gegen den Strafbefehl vom 12. April 2013 Einsprache erhoben, weshalb er nicht rechtskräftig sei. Der darin dargestellte Sachverhalt werde bestritten.

In der Sache wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises der Bedürftigkeit verweigert wurde. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken und damit direkt angefochten werden kann ( BGE 129 I 129 E. 1.1).

Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten ( BGE 134 V 138 E. 3 S. 144). In der Hauptsache wird der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- überschritten, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist. Demnach ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich rechtsgenüglich begründeter Rügen - einzutreten.

2.

2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein. Die zu dieser Garantie ergangene Rechtsprechung ist daher für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen (Urteile 5A_565/2011 vom 14. Februar 2012 E. 2.3; 4A_494/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; 5A_574/2011 vom 6. Januar 2012 E. 3; vgl. zur Frage der Aussichtslosigkeit: BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Gemäss dieser Rechtsprechung gilt eine Partei als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind ( BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen). Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit sind alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen. Schuldverpflichtungen sind jedoch nur soweit massgebend, als sie tatsächlich erfüllt werden. Auf alte Verbindlichkeiten, die der Gesuchsteller nicht mehr tilgt, kann er sich nicht berufen ( BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f. mit Hinweisen).

2.2. Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern ( Art. 119 Abs. 2 ZPO ). Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt (Urteil 5D_82/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 3.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit verneinen ( BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; bestätigt namentlich in: Urteil 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3).

2.3. Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt worden sind. Die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden können dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüft werden. In Bezug auf die Beweiswürdigung ist die Prüfung für die Frage der Bedürftigkeit somit auf Willkür beschränkt (Urteil 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 3.4).

3.

3.1. Das Obergericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil es die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als nicht nachgewiesen erachtete. Zur Begründung führte es bezüglich des Einkommens zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe einen Überschuss, mit dem er die mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten des Berufungsverfahrens und seine eigenen Anwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren innerhalb von zwei Jahren bezahlen könne. Hinzu komme, dass die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers vollständig im Dunkeln geblieben seien, nachdem er bloss die handschriftlich ausgefüllte Steuererklärung 2011 (Beilage 11), hingegen keinerlei Belege zu seinem aktuellen Liegenschaften- und Wertschriftenvermögen eingereicht habe.

3.2. Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer bezüglich seiner Vermögensverhältnisse vor, gemäss dem neu eingereichten aktuellen Auszug des Kontos des Beschwerdeführers (act. 15), der bereits der Vorinstanz eingereichten Steuererklärung 2011 (act. 4) sowie dem Schuldenverzeichnis (act. 5 der vorinstanzlichen Akten) habe er viel mehr Schulden als Vermögen. Damit sei erstellt, dass er auch kein Vermögen besitze, um die angefallenen bzw. anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen.

3.3. Mit diesen Angaben legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es gestützt auf die ihm unterbreiteten Unterlagen feststellte, seine Vermögensverhältnisse seien nicht klar.

4.

4.1. Das Obergericht führte aus, ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller habe für alle seine Behauptungen unaufgefordert Belege einzureichen. Unterlasse er dies, sei ihm keine Nachfrist zu setzen.

4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, da das Obergericht der Ansicht gewesen sei, die eingereichten Unterlagen seien unzureichend, hätte es ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 52 ZPO ; Art. 9 BV ) und dem bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Untersuchungsgrundsatz eine Nachfrist zur Einreichung der seines Erachtens zusätzlich notwendigen Unterlagen geben müssen, zumal er solche eingereicht habe und damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Er habe wegen der unterschiedlichen Handhabungen nicht im vornherein wissen können, welche zusätzlichen Unterlagen er hätte einreichen müssen.

4.3.

4.3.1. Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl. 2006 S. 7303; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 35 ff. zu Art. 119 ZPO , LUKAS HUBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 18 zu Art. 119 ZPO ; ROLAND KÖCHLI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 4 zu Art. 119 ZPO ; INGRID JENT-S ø RENSEN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Paul Oberhammer [Hrsg.], 2010, N. 10 zu Art. 119 ZPO ; VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, ZPO, 2010, N. 3 zu Art. 119 ZPO ; THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2012, S. 171 Rz. 689). Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen (vgl. E. 2.2 hiervor). Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (Urteile 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3; 5A_65/2009 vom 25. Februar 2009 E. 4.3; je mit Hinweisen).

4.3.2. Nach der Rechtsprechung zum vefassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat das Gericht allenfalls unbeholfene Personen auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt ( BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; Urteile 5A_451/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; 4A_675/2012 vom 18. Januar 2013 E. 7.2). Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten (Urteile 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.2.2; 5A_446/2009 vom 19. April 2013 E. 6.2.2). Entsprechend hat das Gericht gemäss Art. 97 ZPOdie nicht anwaltlich vertretene Partei über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären. Die Gerichte laden daher insbesondere nicht anwaltlich vertretene Gesuchstellerein, unvollständige Angaben und Belege zu ergänzen (vgl. Urteile 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.2.2; 4A_661/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3.5; HUBER, a.a.O., N. 19 zu Art. 119 ZPO ).Es kann offen bleiben, inwieweit auch anwaltlich vertretenen Gesuchstellern Gelegenheit zur Ergänzung ihres unvollständigen oder unklaren Gesuchs zu geben ist, da von der Ausübung der richterlichen Fragepflicht jedenfalls dann abgesehen werden kann, wenn einem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt war, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss und er dies später unterlässt ( BÜHLER, a.a.O., N. 109 zu Art. 119 ZPO ; vgl. auch: VIKTOR LIEBER, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, in: Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, 1997, S. 161 ff., 171; Urteil U 85/05 vom 4. Mai 2006 E. 5.3; Urteil 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013 E. 8.2.2).Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (Urteile 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2; 5A_586/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.4.2; 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4; je mit Hinweisen; vgl. auch WALTER FELLMANN, Gerichtliche Fragepflicht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, HAVE 2009, S. 69 ff.,89 f.).

4.4. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. April 2011 bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass er unaufgefordert seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen hat. Dennoch hat er vor zweiter Instanz hinsichtlich seines Vermögens keine Bankunterlagen eingereicht, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre und er hätte wissen müssen, dass die eingereichte Steuererklärung 2011 für sich als Beweismittel ungeeignet war (vgl. Urteil 2A.249/2006 vom 15. Mai 2006 E. 3.2). Inwiefern er dennoch davon ausgehen konnte, er sei seiner Mitwirkungsobliegenheit bezüglich der Darstellung und Belegung seiner Vermögenssituation nachgekommen, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat er auch die von ihm behauptete ratenweise Zahlung rückständiger Steuern nicht belegt. Demnach ist er prozessual nachlässig vorgegangen, weshalb das Obergericht kein Bundesrecht verletzte, wenn es ihm keine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen stellte. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer das Obergericht nicht von sich aus über das mit Strafanzeige vom 18. März 2011 wegen Pfändungsbetrugs eingeleitete Strafverfahren informierte, obwohl diesesallenfalls über Vermögenswerte des Beschwerdeführers bzw. entsprechende Unklarheiten hätte Aufschluss geben können. Zudem wurde bereits in der Verfügung des Bezirksgerichts vom 14. April 2011 angemerkt, dass er zumindest Pfändungsurkunden hätte einreichen können.

5. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO verpflichtet war, bezüglich seines Vermögens vor der Vorinstanz soweit zumutbar Beweismittel einzureichen, gab entgegen seiner Annahme nicht erst das angefochtene Urteil dazu gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG Anlass. Die neu eingereichten Unterlagen sind daher bezüglich der Beurteilung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren nicht zu berücksichtigen.

6. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit bezüglich der Vermögensverhältnisse kommt den Erwägungen des Obergerichts zum Einkommen bzw. zur Bestimmung des prozessrechtlichen Notbedarfs keine entscheiderhebliche Bedeutung zu. Auf die dagegen gerichtete Kritik des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.

7. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sie von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht gegen einenkantonalen Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich kostenpflichtig ( BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f. mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind deshalb dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Gelzer