Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_113/2022 KI-generiert

Appeal against Interim Advance Cost Order in Tenancy Dispute Dismissed

Geschäftsnummer 4A_113/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision by the High Court of the Canton of Zug, which required him to pay an advance cost of 800 Swiss francs for legal proceedings. The complaint aimed to contest the order issued on January 27, 2022. The individual requested the assignment of a lawyer to comply with legal requirements for submissions to the Federal Court. The court was informed that his request for an attorney was rendered moot as no further procedural steps were needed, and there was no immediate threat of dismissal due to non-payment as a grace period had not been established. Furthermore, the complainant did not demonstrate an inability to pay the required advance.

Legislator-Regeste

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Art. 40 BGG, Art. 43 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG; Appeal against Interim Advance Cost Order in Tenancy Dispute Dismissed: The complaint aimed to contest the order issued on January 27, 2022. The individual requested the assignment of a lawyer to comply with legal requirements for submissions to the Federal Court. The court was informed that his request for an attorney was rendered moot as no further procedural steps were needed, and there was no immediate threat of dismissal due to non-payment as a grace period had not been established. Furthermore, the complainant did not demonstrate an inability to pay the required advance.

Schlagwörter

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Mietvertrag Kostenvorschussverfügung Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Vorladung Eilvorabentscheidungsverfahren Forderungseingabe Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible without entering into the merits based on the lack of proper substantiation regarding the prerequisites for appealability.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Basis for denying the respondent compensation for party costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish the criteria for the appealability of the interlocutory decision regarding the cost advance, which ultimately led to the non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_113/2022

Urteil vom 10. März 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag; Kostenvorschussverfügung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 27. Januar 2022 (BZ 2022 11).

In Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Zug dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar 2022 eine Frist von 10 Tagen ansetzte, um für das Rechtsmittelverfahren BZ 2022 11 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 7. März 2022 Beschwerde in Zivilsachen erhob;

dass der Beschwerdeführer um "Zuweisung eines Anwalts" ersucht "damit der Beschwerdeführer für die Eingabe an das Bundesgericht der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 40 BGG ) entsprechen" könne;

dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);

dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handelt, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann;

dass die angefochtene Verfügung von der Vorinstanz am 27. Januar 2022 mit eingeschriebener Postsendung an den Beschwerdeführer versandt und diesem am 4. Februar 2022 am Postschalter zugestellt wurde;

dass die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG somit am 5. Februar 2022 zu laufen begann und am 7. März 2022 endete ( Art. 44 Abs. 1 BGG );

dass die vorliegende Beschwerde somit am letzten Tag der Frist eingereicht wurde;

dass damit schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr bestand, dass der Beschwerdeführer zur fristgerechten Verbesserung seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können;

dass das Gesuch um Zuweisung eines Rechtsanwalts für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos ist;

dass der Beschwerdeführer beantragt, es sei Herr Oberrichter Stephan Scherrer zu vernehmen, weshalb er " Art. 372 OR missachtete und trotzdem einen Kostenvorschuss wider besseres Wissen verfügte";

dass es im vorliegenden Fall für den Entscheid über die Beschwerde nicht erforderlich ist, eine Vernehmlassung der Vorinstanz einzuholen;

dass - soweit der genannte Antrag als solcher auf Durchführung einer Zeugeneinvernahme zu verstehen ist - sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren sodann keine sachverhaltlichen oder rechtlichen Fragen stellen, die nicht aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden könnten, weshalb der Antrag abzuweisen ist ( Art. 55 ff. BGG ; BGE 125 V 37 E. 3);

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung des Obergerichts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst ( BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG ), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2; vgl. auch betreffend Kostenvorschüsse: BGE 142 III 798 E. 2.3.4 S. 807);

dass es dementsprechend der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegend von vornherein ausser Frage steht, da das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid fällen könnte;

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 800 f.; 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);

dass Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, wenn im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid droht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 801; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b und 2c ; 77 I 42 E. 2);

dass indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die beschwerdeführende Partei, die eine mögliche Verhinderung des Zugangs zum Gericht geltend macht, dartun muss, dass dieser rechtliche Nachteil, nämlich die Säumnisfolge, wirklich droht;

dass im vorliegenden Fall nicht festgestellt ist, dass bereits eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Androhung eines Nichteintretens für den Säumnisfall angesetzt wurde ( Art. 105 Abs. 1 BGG );

dass unabhängig davon nach gefestigter Praxis ein Nachteil rechtlicher Natur in Gestalt der Säumnisfolge des Nichteintretens und der Verhinderung des Zugangs zum Gericht nur droht, wenn die vorschusspflichtige Partei finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen, weshalb sie zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen darzutun hat, dass sie nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2.3.2 S. 805 und E. 2.3.4 S. 807 f. mit zahlreichen Hinweisen);

dass der Beschwerdeführer indessen nicht geltend macht, nicht in der Lage zu sein, den geforderten Kostenvorschuss zu bezahlen, sondern nur allgemein im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vorbringt die Rechtsweggarantie würde "bei Missachtung von Art. 372 OR bei materiellem Unvermögen unterlaufen" und "der Anspruch auf rechtliches Gehör könnte mangels materiellem Vermögen nicht wahrgenommen werden";

dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied : Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer