Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_113/2011 KI-generiert

Employment Appeal Dismissed for Untimely and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_113/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding an employment contract, in which the plaintiff's appeal against a decision made by the Cantonal Court of Valais was brought to the Swiss Federal Tribunal. The Cantonal Court had dismissed the plaintiff's claims on December 13, 2010, prompting the plaintiff to submit various communications to the Federal Tribunal in early 2011, expressing an intention to contest the ruling but failing to clearly articulate this as a formal appeal within the required statutory timeframe. The Federal Tribunal noted deficiencies in the plaintiff's submissions and ultimately decided to not entertain the appeal. Furthermore, a request for free legal aid was also dismissed due to the lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 43 lit. b BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 43 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Employment Appeal Dismissed for Untimely and Insufficient Substantiation: The Cantonal Court had dismissed the plaintiff's claims on December 13, 2010, prompting the plaintiff to submit various communications to the Federal Tribunal in early 2011, expressing an intention to contest the ruling but failing to clearly articulate this as a formal appeal within the required statutory timeframe. The Federal Tribunal noted deficiencies in the plaintiff's submissions and ultimately decided to not entertain the appeal. Furthermore, a request for free legal aid was also dismissed due to the lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Arbeitsverträge Streitgegenstand Beschäftigungsbeihilfen gesetzliche Frist unentgeltliche Rechtspflege verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under this article because the initial submission was deficient.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_113/2011

Urteil vom 6. Mai 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________,

vertreten durch Advokat Stefan Escher,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 13. Dezember 2010.

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht des Kantons Wallis die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2010 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht ein vom 27. Januar 2011 datiertes Schreiben einreichte, das keine klare Äusserung enthielt, dass er das Urteil des Kantonsgerichts beim Bundesgericht anfechten wolle;

dass der Beschwerdeführer mit Präsidialbrief vom 31. Januar 2011 angefragt wurde, ob er das Urteil des Kantonsgerichts beim Bundesgericht anfechten wolle, und er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine allfällige Beschwerde bestimmte Anforderungen erfüllen und innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht werden müsse;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei weitere Schreiben vom 11. Februar 2011 einreichte, in denen er erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts beim Bundesgericht anzufechten;

dass der Beschwerdeführer, der nun durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, dem Bundesgericht schliesslich ein vom 25. Februar 2011 datiertes Schreiben einreichte, in dem er darum ersuchte, dass ihm gestützt auf Art. 43 lit. b BGG eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdeschrift angesetzt werde;

dass die Beschwerde im vorliegenden Fall innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden musste ( Art. 100 Abs. 1 BGG );

dass das Urteil des Kantonsgerichts dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2010 zugestellt wurde;

dass die Beschwerdefrist am 3. Januar 2011 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ) und am 1. Februar 2011 ablief;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2011 den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerdeschrift ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) offensichtlich nicht genügte;

dass die Anwendung von Art. 43 BGG ausser Betracht fällt, weil diese Bestimmung ausschliesslich für Beschwerden gilt, welche das Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen betreffen;

dass im vorliegenden Fall nach der Praxis des Bundesgerichts auch eine Ergänzung der Begründung bzw. eine nachträgliche Begründung der Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG oder allgemeiner Grundsätze nicht in Frage kommt ( BGE 134 II 244 E. 2.4);

dass demnach auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin