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4A_112/2026 KI-generiert

Inadmissibility of querulous appeal and abusive recusal request concerning the refusal of a procedural cost waiver.

Geschäftsnummer 4A_112/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and the recusal request, upholding the lower cantonal court's refusal to grant a fee waiver regarding previously imposed procedural costs, with the appellant bearing the costs of the federal proceedings. The case arose from a tenant's challenge against a cantonal decision denying the remission of legal costs, accompanied by generalized and unsubstantiated recusal motions directed at the entire judging chamber. The court applied the statutory provisions on abusive and querulous litigation under Article 42 paragraph 7 and Article 108 paragraph 1 letter c of the Federal Supreme Court Act, determining that the submission lacked any admissible legal basis and clearly constituted vexatious litigation.

Legislator-Regeste

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Art. 37 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Inadmissibility of querulous appeal and abusive recusal request concerning the refusal of a procedural cost waiver: Die Eingabe der Beschwerdeführerin beruht - auch abgesehen vom vorstehend (Erwägung 2) behandelten Ausstandsgesuch - augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Mietrecht Kostenerlass

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_112/2026

Urteil vom 4. März 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Obergericht des Kantons Thurgau,

Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietrecht; Kostenerlass; querulatorische Beschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Januar 2026 (ZPR.2025.6).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 20. Januar 2026 wies der Vizepräsident des Obergerichts des Kantons Thurgau ein (erneutes [s. die vorgängigen Urteile des Bundesgerichts 4A_302/2025 vom 11. September 2025 und 4A_598/2025 vom 8. Dezember 2025]) Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der ihr im Verfahren ZPR.2025.6 rechtskräftig auferlegten Verfahrensgebühren ab.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 27. Februar 2026 Beschwerde, die sie an das Bundesgericht in Luzern adressierte, von diesem in der Folge aber zuständigkeitshalber an die erste zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne weitergeleitet wurde. Gleichzeitig ersuchte sie darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner stellte sie u.a. sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen die gesamte erste zivilrechtliche Abteilung, insbesondere gegen deren Präsidenten, Bundesrichter Hurni.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Ein Ausstandsbegehren kann nicht allein damit begründet werden, dass die abgelehnten Richter einer politischen Partei angehören (Urteil 2C_1118/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1; 1C_426/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2). Unzulässig sind ferner Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden. Die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid über solche Ausstandsgesuche mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt).

Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Hurni, soweit überhaupt verständlich, im Wesentlichen damit, dass dieser an früheren Entscheiden mitwirkte, die nicht zu ihren Gunsten ausfielen. Auch sonst macht sie offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, weshalb auf das missbräuchliche Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. Der abgelehnte Bundesrichter Hurni kann dabei mitwirken.

3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin beruht - auch abgesehen vom vorstehend (Erwägung 2) behandelten Ausstandsgesuch - augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen sämtliche Mitglieder der I. zivilrechtlichen Abteilung, namentlich gegen Bundesrichter Hurni, wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer