Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_112/2025 KI-generiert

Company in Liquidation Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Federal Law Violations

Geschäftsnummer 4A_112/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Company in Liquidation Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Federal Law Violations The Federal Supreme Court dismissed an appeal from a company in liquidation for failure to adequately substantiate the federal law violations alleged against the cantonal court's refusal to hear the case. The cantonal court had declined to consider the appellant's appeal against a lower court decision, which had dissolved the company and ordered its liquidation due to an organizational deficiency, because the appeal lacked sufficient justification. The Federal Supreme Court reasoned that the appellant's submission merely presented its own perspective without properly addressing how the cantonal court's refusal to enter the merits, based on the inadequately reasoned appeal, violated federal law, thus failing to meet the legal requirements for a reasoned challenge under Article 42 para. 2 BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Company in Liquidation Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Federal Law Violations: The cantonal court had declined to consider the appellant's appeal against a lower court decision, which had dissolved the company and ordered its liquidation due to an organizational deficiency, because the appeal lacked sufficient justification. The Federal Supreme Court reasoned that the appellant's submission merely presented its own perspective without properly addressing how the cantonal court's refusal to enter the merits, based on the inadequately reasoned appeal, violated federal law, thus failing to meet the legal requirements for a reasoned challenge under Article 42 para. 2 BGG.

Schlagwörter

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Organisationsmangel Auflösung der Gesellschaft formelle Verfahrenseinstellung Einrede der Verfassungswidrigkeit begründeter Entscheid ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because the appellant failed to meet the legal requirements for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_112/2025

Urteil vom 26. März 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kreisgericht St. Gallen,

Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Organisationsmangel,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,

vom 6. Februar 2025

(BS.2025.5-EZO3 [SZ.2024.265-FS/SG2ZE-SCR]).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 6. Januar 2025 löste der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen die Beschwerdeführerin infolge eines Organisationsmangels auf, soweit sie nicht bereits aufgelöst war, und ordnete deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.

Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wegen unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein.

Mit Eingabe vom 6. März 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Februar 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1;

148 IV 155

E. 1.1;

143 III 140

E. 1).

2.1.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

;

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

Unerlässlich ist im Hinblick auf

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (

BGE 143 II 283

E. 1.2.3;

140 III 115

E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (

BGE 142 III 364

E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 143 IV 40

E. 3.4).

2.2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht (

Art. 105 Abs. 2 BGG

). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (

Art. 99 Abs. 1 BGG

).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (

BGE 140 III 86

E. 2).

2.3.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 6. März 2025 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Februar 2025 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. Damit verfehlt sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann