Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs and Insufficient Formal Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute related to an employment contract in which the appellant sought a revision of previous judgments, demanding a financial claim. The initial request was dismissed by the lower court due to the appellant's failure to meet a deadline for payment of court costs. This decision was subsequently upheld by the appellate court, which found that the appellant's submission did not comply with the necessary format for legal documents. The appellant then filed a complaint with the Federal Tribunal, but the court determined that the complaint lacked adequate justification and therefore ruled not to accept it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 117 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs and Insufficient Formal Compliance: The initial request was dismissed by the lower court due to the appellant's failure to meet a deadline for payment of court costs. This decision was subsequently upheld by the appellate court, which found that the appellant's submission did not comply with the necessary format for legal documents. The appellant then filed a complaint with the Federal Tribunal, but the court determined that the complaint lacked adequate justification and therefore ruled not to accept it.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide the case in the simplified procedure framework.
Used to waive the collection of judicial costs in this specific instance.
Used to deny the respondent compensation as no costs were incurred in the federal court proceedings.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_112/2008 /len
Urteil vom 11. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Revision,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 29. Januar 2008.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht Zurzach ein Gesuch um Revision des Urteils des Arbeitsgerichts Zurzach vom 13. Januar 1966 sowie des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. September 1967 stellte und die Zusprache einer Forderung von Fr. 150'000.-- zuzüglich Zinsen, ausmachend Fr. 3 Mio., beantragte;
dass das Arbeitsgericht am 21. September 2007 auf das Begehren nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verlangten Prozesskostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hatte;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Appellation beim Obergericht des Kantons Aargau erhob;
dass dieses mit Urteil vom 29. Januar 2008 auf das Rechtsmittel nicht eintrat, weil die per Telefax eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers dem Erfordernis der Schriftform mit eigenhändiger Unterzeichnung nicht genügte, worauf der Beschwerdeführer schon früher hingewiesen worden war;
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil am 23. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesgericht erhob, mit der er beantragt "wie bisher";
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass die Eingabe vom 23. Februar 2008 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, indem sie keinerlei rechtsgenügend begründete Rügen gegen den angefochtenen Entscheid enthält, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Widmer