Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_110/2010 KI-generiert

Tenant Challenge to Rental Agreement Termination Following Conciliation Agreement

Geschäftsnummer 4A_110/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding the termination of a rental contract, initiated when the tenant contested a notice of termination issued by the landlord. Following a conciliation hearing, an agreement was reached that deemed the termination valid while extending the rental relationship until a specified date. The tenant subsequently challenged a decision by the rental court, which was dismissed, and later appealed to a higher court, which also declined to review the appeal. The tenant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to contest both the higher court's decision and the rental court's ruling, but failed to adequately address the legal considerations required for the Federal Tribunal to review the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 49 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenant Challenge to Rental Agreement Termination Following Conciliation Agreement: Following a conciliation hearing, an agreement was reached that deemed the termination valid while extending the rental relationship until a specified date. The tenant subsequently challenged a decision by the rental court, which was dismissed, and later appealed to a higher court, which also declined to review the appeal. The tenant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to contest both the higher court's decision and the rental court's ruling, but failed to adequately address the legal considerations required for the Federal Tribunal to review the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Mietvertrag Revision Rechte des Mieters Aufhebungsvereinbarung Nichtigkeit der Kartellvereinbarungen Schlichtungsverhandlung Petitionsrecht Anfechtung der Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant because the appeal was not admitted.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_110/2010

Urteil vom 8. April 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bartels.

Gegenstand

Mietvertrag; Revision,

Beschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 18. Januar 2010 sowie den Beschluss des Mietgerichts Zürich vom 17. Dezember 2009.

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführerin) die von der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) am 29. Mai 2009 per 30. September 2009 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrags bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich anfocht;

dass es anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. September 2009 zu einem Vergleich zwischen den Parteien kam, wobei im Wesentlichen übereinstimmend die Gültigkeit der Kündigung festgestellt wurde und andererseits das Mietverhältnis von der Beschwerdegegnerin bis 30. Juni 2011 erstreckt wurde;

dass die Beschwerdeführerin gegen den entsprechenden Abschreibungsbeschluss der Schlichtungsbehörde beim Mietgericht Zürich Nichtigkeitsbeschwerde erhob, die mit Beschluss vom 19. November 2009 abgewiesen wurde;

dass das Mietgericht Zürich das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 19. November 2009 erhobene Revisionsgesuch mit Beschluss vom 17. Dezember 2009 ebenfalls abwies, soweit darauf einzutreten war;

dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Mietgerichts vom 17. Dezember 2009 beim Kassationsgericht des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde erhob, das die Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich überwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 18. Januar 2010 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 21. Februar 2010 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010 sowie den Beschluss des Mietgerichts Zürich vom 17. Dezember 2009 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010 auseinandersetzt;

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen unter Berufung auf Art. 49 BGG vorbringt, das Mietgericht Zürich habe seinen Revisionsentscheid wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung mangelhaft eröffnet, weshalb das Bundesgericht ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Mietgerichts vom 17. Dezember 2009 zu prüfen habe, jedoch nicht hinreichend darlegt, inwiefern der Revisionsentscheid die von ihr erwähnten Rechte (Art. 5, Art. 8 f. und Art. 29 f. BV) verletzen soll;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann