Appeals Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Sale by Creditor and Denial of Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeals Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Sale by Creditor and Denial of Legal Aid The Federal Supreme Court refused to entertain two appeals against cancellation decisions by the Cantonal High Court, one concerning the inadmissibility of an appeal against a lower court decision regarding a "sale by the creditor themselves" (**Selbsthilfeverkauf**), and the second regarding the denial of legal aid. The Court found that the appellant failed to adequately address the reasoning of the challenged decisions or demonstrate how the High Court violated federal law, merely presenting their own view, which is insufficient to meet the substantiation requirements of Articles 42(2) and 106(2) of the Federal Supreme Court Act, leading to the dismissal of the appeals as unreasoned. Consequently, the request for free legal aid for the federal proceedings was also rejected due to the obvious lack of prospects of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Appeals Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Sale by Creditor and Denial of Legal Aid: The Court found that the appellant failed to adequately address the reasoning of the challenged decisions or demonstrate how the High Court violated federal law, merely presenting their own view, which is insufficient to meet the substantiation requirements of Articles 42(2) and 106(2) of the Federal Supreme Court Act, leading to the dismissal of the appeals as unreasoned. Consequently, the request for free legal aid for the federal proceedings was also rejected due to the obvious lack of prospects of success.
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KI-generiertThe appeals were dismissed because they were insufficiently reasoned.
The request for free legal aid for the federal court proceedings was rejected.
The appellant was ordered to pay the court costs.
No party compensation was awarded to the respondent.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_11/2024 und 4A_13/2024
Urteil vom 1. Februar 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Bomatter,
Obergericht des Kantons Uri,
Zivilrechtliche Abteilung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Selbsthilfeverkauf,
Beschwerden gegen die Abschreibungsbeschlüsse des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 13. November 2023 (OG Z 23 8) und
21. Dezember 2023 (OG ZP 23 2).
Erwägungen:
1. Mit Abschreibungsbeschluss vom 13. November 2023 trat das Obergericht des Kantons Uri auf eine vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichtspräsidiums II Uri vom 12. Juni 2023 erhobene Berufung nicht ein.
Mit Abschreibungsbeschluss vom 21. Dezember 2023 schrieb das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Abschreibungsbeschlüsse des Obergerichts vom 13. November 2023 (Verfahren 4A_11/2024) und 21. Dezember 2023 (4A_13/2024) mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (
Art. 29 Abs. 1 BGG
;
BGE 148 IV 155
E. 1.1
;
145 I 121
E. 1;
143 III 140
E. 1).
2.1.
Die Beschwerden in den Verfahren 4A_11/2024 und 4A_13/2024, die denselben Rechtsstreit betreffen, werden gemeinsam behandelt.
2.2.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
;
BGE 140 III 86
E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (
Art. 106 Abs. 2 BGG
).
Unerlässlich ist im Hinblick auf
Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 140 III 86
E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (
BGE 143 II 283
E. 1.2.3;
140 III 115
E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (
BGE 142 III 364
E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 143 IV 40
E. 3.4).
2.3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG
). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
beruht (
Art. 105 Abs. 2 BGG
). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (
Art. 97 Abs. 1 BGG
). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (
Art. 99 Abs. 1 BGG
).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (
BGE 140 III 86
E. 2).
2.4.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 5. Januar 2024 nicht hinreichend mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheide des Obergerichts des Kantons Uri vom 13. November 2023 und 21. Dezember 2023 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Entscheiden Bundesrecht verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge.
Auf die Beschwerden ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
3. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (
Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG
).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Die Beschwerden in den Verfahren 4A_11/2024 und 4A_13/2024 werden gemeinsam behandelt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann