Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_11/2017 KI-generiert

Appeal Regarding Rejection of Legal Aid and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_11/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose involving a petitioner who contested a decision related to a claim from an employment contract against a company. The petitioner sought permission for free legal assistance in their appeal, which was initially denied by a higher court that required a significant advance payment for anticipated court costs. The petitioner, dissatisfied with this ruling, appealed to the Federal Court, asking for the same legal support for the proceedings there. However, the Federal Court noted the petitioner's failure to adequately address the reasons provided by the lower court for denying the legal aid request and highlighted procedural deficiencies in the appeal. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Regarding Rejection of Legal Aid and Insufficient Substantiation: The petitioner sought permission for free legal assistance in their appeal, which was initially denied by a higher court that required a significant advance payment for anticipated court costs. The petitioner, dissatisfied with this ruling, appealed to the Federal Court, asking for the same legal support for the proceedings there. However, the Federal Court noted the petitioner's failure to adequately address the reasons provided by the lower court for denying the legal aid request and highlighted procedural deficiencies in the appeal. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Beschäftigungsbeihilfen Arbeitsverträge Klageschrift Beschwerdelegitimation Einkommensermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal because the reasoning did not meet the necessary requirements for the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide exceptionally not to levy court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_11/2017

Urteil vom 27. Februar 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Pietruszak,

Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des

Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,

vom 9. Dezember 2016.

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführer) in einem Verfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag gegen die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 9. Mai 2016 mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zug anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersuchte;

dass das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2016 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und A.________ zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 100'000.-- für die voraussichtlichen Gerichtskosten sowie zur Sicherstellung der allfälligen Parteientschädigung der B.________ AG in der Höhe von Fr. 75'000.-- verpflichtete;

dass A.________ gegen diese Präsidialverfügung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht hat;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);

dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89);

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG );

dass neue Tatsachen nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG );

dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid erwog, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Einkünften seien nicht glaubhaft, und mit eingehender Begründung zum Schluss gelangte, sein effektives Einkommen lasse sich nicht beurteilen, was offenkundig darauf zurückzuführen sei, dass er seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen sei, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Weiteres abzuweisen sei;

dass der Beschwerdeführer auf diese entscheiderhebliche Begründung der Vorinstanz nicht hinreichend eingeht, sondern ihr bloss die pauschale Behauptung entgegensetzt, er habe wie gefordert zunächst seine aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation dargelegt und anschliessend alle von ihm zusätzlich geforderten Dokumente beigebracht und erklärt;

dass er dem Bundesgericht sodann unter Bezugnahme auf zahlreiche neue Sachverhaltselemente und Urkunden seine Mittellosigkeit darzulegen versucht, ohne aufzuzeigen, inwiefern er im bundesgerichtlichen Verfahren zu einer entsprechenden Sachverhaltsergänzung berechtigt sein soll;

dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt und auf die Beschwerde deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg.

Lausanne, 27. Februar 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz