Appeal Inadmissible: Interlocutory Judgment in Debt Enforcement Opposition Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the respondent filed a lawsuit against the appellant for the payment of a specific amount and the dismissal of a legal objection related to a debt collection action. The lower court initially dismissed the case, citing a lack of standing for the respondent. However, the appellate court reversed this decision, remanding the case for reconsideration. The appellant then challenged the appellate court's decision at the federal level, arguing against its legality and requesting dismissal of the lawsuit. The federal court reviewed the admissibility of the appeal based on procedural criteria and determined that the requirements for such an appeal were not met, consequently not accepting the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible: Interlocutory Judgment in Debt Enforcement Opposition Case: The lower court initially dismissed the case, citing a lack of standing for the respondent. However, the appellate court reversed this decision, remanding the case for reconsideration. The appellant then challenged the appellate court's decision at the federal level, arguing against its legality and requesting dismissal of the lawsuit. The federal court reviewed the admissibility of the appeal based on procedural criteria and determined that the requirements for such an appeal were not met, consequently not accepting the case.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible according to this procedural provision because it was filed against an interlocutory decision violating the conditions of Art. 93 BGG.
The appellant was ordered to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_109/2009
Urteil vom 16. April 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi,
gegen
X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Ulrich.
Gegenstand
Landesmantelvertrag; Konventionalstrafe; Kontrollkosten; Verfahrenskosten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 20. Januar 2009.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin beim Kreisgericht Gaster-See Klage gegen den Beschwerdeführer einreichte mit dem Rechtsbegehren, der Beschwerdeführer sei zu verurteilen, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 127'485.30 zuzüglich Zins zu bezahlen, und der in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Jona-Rapperswil vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorschlag sei zu beseitigen;
dass das Kreisgericht Gaster-See mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin verneinte und die Klage abwies;
dass das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen diesen Entscheid auf Berufung der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Januar 2009 aufhob und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies;
dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen einreichte mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Januar 2009 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 134 III 235 E. 1);
dass der Entscheid des Kantonsgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt und deshalb dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegeben sind, da der Beschwerdeführer das Fehlen der Aktivlegitimation auch noch im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids vor Bundesgericht rügen kann;
dass die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, der Beschwerdeführer aber nicht dartut, inwiefern dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden würde (vgl. BGE 134 III 426 E. 1.3.2 S. 431);
dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung des kantonalen Entscheids somit nicht erfüllt sind, weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Hurni