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4A_108/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Appeal on Denial of Legal Aid and Security Payment in Corporate Dispute

Geschäftsnummer 4A_108/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute relating to corporate law between an individual (the appellant) and two respondents, a corporation and a foundation, that began in October 2019 before the Commercial Court of the Canton of Zurich. The appellant filed a counterclaim against the respondents, which initiated proceedings requiring a court cost advance of CHF 9,000. On October 26, 2020, the appellant requested legal aid, which the respondents opposed on December 9, 2020, demanding the appellant provide security for party compensation linked to the counterclaim. On February 1, 2021, the Commercial Court denied the appellant's request for free legal proceedings, citing inadequate disclosure of financial circumstances and required the appellant to pay CHF 16,350 as security for compensation. The appellant contested this decision at the Federal Supreme Court on February 15, 2021, seeking a stay of execution, which was denied on February 17, 2021. The appellant submitted a further appeal on February 25, 2021, which was similarly unsuccessful.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Federal Supreme Court Rejects Appeal on Denial of Legal Aid and Security Payment in Corporate Dispute: The appellant filed a counterclaim against the respondents, which initiated proceedings requiring a court cost advance of CHF 9,000. On October 26, 2020, the appellant requested legal aid, which the respondents opposed on December 9, 2020, demanding the appellant provide security for party compensation linked to the counterclaim. On February 1, 2021, the Commercial Court denied the appellant's request for free legal proceedings, citing inadequate disclosure of financial circumstances and required the appellant to pay CHF 16,350 as security for compensation. The appellant contested this decision at the Federal Supreme Court on February 15, 2021, seeking a stay of execution, which was denied on February 17, 2021. The appellant submitted a further appeal on February 25, 2021, which was similarly unsuccessful.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Anwaltskosten finanzielle Notlage Parteianhörung Sicherheitsleistung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs.
Art. 95 BGG
1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 99 BGG
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted because the appellant failed to meet the justification requirements concerning the violation of federal law.
Art. 64 Abs. 1 BGG
The request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings was rejected because the appeal was hopeless.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the appellant failed to meet the justification requirements concerning the violation of federal law.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

No party compensation was awarded to the respondents.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_108/2021

Urteil vom 2. März 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________ A.G.,

2. C.________ Stiftung,

beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Heinrich Hempel und Dr. Michael Hochstrasser,

3. Handelsgericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2021 (HG190174-O).

In Erwägung,

dass sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 seit Oktober 2019 vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich in einem Verfahren betreffend Streitigkeit aus dem Aktienrecht gegenüberstehen;

dass der Beschwerdeführer unter anderem eine Widerklage gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 erhob, weshalb ihm mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 9'000.-- angesetzt wurde;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte;

dass sich die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 dem Gesuch widersetzten und betreffend den Widerklageprozess um Sicherstellung der Parteientschädigung durch den Beschwerdeführer ersuchten;

dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. Februar 2021 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und ihm erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte, wobei es ihm gleichzeitig eine Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 16'350.-- für die Parteientschädigung ansetzte;

dass das Handelsgericht zur Begründung unter anderem ausführte, der Beschwerdeführer sei seiner Obliegenheit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, klar und gründlich offenzulegen, nicht nachgekommen, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob er über genügend finanzielle Reserven verfüge, um die Prozesskosten zu tragen;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 15. Februar 2021 erklärte, den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2021 mit Beschwerde anfechten zu wollen, wobei er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 17. Februar 2021 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 25. Februar 2021 eine weitere Eingabe einreichte, in der er erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2021 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenüglich zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingaben des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass mit dem Entscheid in der Sache das erneute Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich, D.________, U.________, und der E.________ AB, U.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Leemann