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4A_108/2014 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4A_108/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tenant who was ordered by the lower court to vacate a 3.5-room apartment and parking space, with the threat of forced eviction if non-compliance occurred. After the tenant appealed this decision to a higher court, the appeal was rejected. Subsequently, the tenant filed a complaint with the Federal Tribunal, challenging the higher court's ruling without providing substantial grounds for the appeal. The court noted that the complaint did not meet the necessary criteria for reconsideration and therefore decided not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: After the tenant appealed this decision to a higher court, the appeal was rejected. Subsequently, the tenant filed a complaint with the Federal Tribunal, challenging the higher court's ruling without providing substantial grounds for the appeal. The court noted that the complaint did not meet the necessary criteria for reconsideration and therefore decided not to proceed with it.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter Parkverstoss verfassungsmässige Anforderung ungenügend begründete Rüge formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements, specifically lacking sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant following dismissal of the appeal.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The court determined that the respondent was not entitled to compensation for party costs in the federal procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_108/2014

Urteil vom 20. Februar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse der Angestellten der Y.________ AG ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts

St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,

vom 8. Januar 2014.

In Erwägung,

dass das Kreisgericht Rheintal (Einzelrichterin 3. Abteilung) dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 10. Dezember 2013 befahl, die 3.5-Zimmerwohnung im Dachgeschoss (inkl. Nebenräume) und Einstellplatz im 1. Untergeschoss an der Strasse S.________ in N.________ sofort nach Rechtskraft des Entscheides zu räumen und ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsräumung für den Unterlassungsfall;

dass das Kantonsgericht eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 8. Januar 2013 (recte: 8. Januar 2014) abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 14./17. Februar 2014 beim Bundesgericht "in allen Punkten" Beschwerde erhob;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers den angefochtenen Entscheid lediglich als falsch betitelt, jedoch keine Begründung dazu enthält, und somit diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer