Dismissal of appeal regarding definitive legal opening due to insufficient legal argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal appellate judgment concerning definitive legal opening for tax claims, with the lower instance decision remaining fully in force and the appellant bearing the procedural costs. The dispute arose from a challenge to a definitive legal opening ruling rendered by cantonal courts, which the appellant contested before the federal tribunal. The court based its inadmissibility decision on the lack of sufficient legal argumentation under the statutory requirements of Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 in conjunction with Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, applying the simplified procedure for insufficiently reasoned appeals.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Dismissal of appeal regarding definitive legal opening due to insufficient legal argumentation: Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_107/2026
Urteil vom 13. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Kanton Zug,
vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 23. Februar 2026 (BZ 2025 170).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 23. Februar 2026 wies das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 23. Oktober 2025 ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht, wobei sie zugleich um aufschiebende Wirkung ersuchte. Das Bundesgericht wies dieses Gesuch mit Präsidialverfügung vom 4. März 2026 ab.
Am 6. März 2026 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neubeurteilung ihres Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2026 wies das Bundesgericht auch dieses Gesuch ab.
2. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner