Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_107/2014 KI-generiert

Appeal Admissibility Due to Payment of Required Cost Advance

Geschäftsnummer 4A_107/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which the plaintiff sought free legal assistance while appealing a decision made by a lower court that dismissed their initial lawsuit. After the plaintiff was required to pay a court cost to proceed with the appeal, they submitted multiple requests for legal aid, which were denied by the appellate court. The plaintiff continued to contest these denials but ultimately made a timely payment of the required costs. However, it was determined that there was no longer a valid interest to pursue the appeal since the prerequisite payment had been made, leading to the conclusion that the appeals court would not consider the case further.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Admissibility Due to Payment of Required Cost Advance: After the plaintiff was required to pay a court cost to proceed with the appeal, they submitted multiple requests for legal aid, which were denied by the appellate court. The plaintiff continued to contest these denials but ultimately made a timely payment of the required costs. However, it was determined that there was no longer a valid interest to pursue the appeal since the prerequisite payment had been made, leading to the conclusion that the appeals court would not consider the case further.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Zinszahlung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Nichtigkeitsverfahren Beschwerdelegitimation nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained because the appellant lacked a current and practical interest in the outcome.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for the appointment of free legal counsel because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_107/2014

Urteil vom 29. April 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bleuer,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer ,

Beschwerdegegner,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Remo Maurer.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 3. und 6. Februar 2014.

In Erwägung,

dass das Kreisgericht Rheintal die Klage der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 11. Dezember 2012 abwies;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, nachdem sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- aufgefordert worden war;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 22. Mai 2013 abgewiesen wurde;

dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Bundesgericht anfocht, das ihre Beschwerde mit Urteil vom 31. Juli 2013 abwies;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2013 beim Kantonsgericht ein zweites Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren stellte;

dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 auf das Gesuch nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Bundesgericht anfocht, das auf ihre Beschwerde mit Urteil vom 27. Januar 2014 nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2014 beim Kantonsgericht ein drittes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren stellte;

dass das Kantonsgericht das Gesuch mit Entscheid vom 6. Februar 2014 abwies;

dass der verfahrensleitende Richter des Kantonsgerichts der Beschwerdeführerin vorher mit Schreiben vom 3. Februar 2014 eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 17. Februar 2014 angesetzt hatte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 16. Februar 2014 datierte und am folgenden Tag der Post übergebene Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen die Entscheide des Kantonsgerichts vom 3. und 6. Februar 2014 Beschwerde zu erheben;

dass der Beschwerdeführerin mit Präsidialbrief vom 20. Februar 2014 empfohlen wurde, für das bundesgerichtliche Verfahren einen Rechtsanwalt beizuziehen;

dass Rechtsanwalt Daniel Bleuer mit Rechtsschrift vom 5. März 2014 im Namen der Beschwerdeführerin eine "Ergänzung der Beschwerde vom 16. Februar 2014" einreichte;

dass in dieser Rechtsschrift darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss innerhalb der bis 17. Februar 2014 angesetzten Nachfrist bezahlt habe;

dass sich aus den beigezogenen Akten des Kantonsgerichts ergibt, dass der Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- am 17. Februar 2014 auf dem Konto des Kantonsgerichts einging;

dass nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG nur zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat;

dass die Beschwerdebefugnis deshalb nach ständiger Praxis ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraussetzt, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss ( BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24; Urteil 5A_815/2013 vom 9. Januar 2014 E. 1.1);

dass das Bundesgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt ( BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 25 mit Hinweisen);

dass seit der Zahlung des Kostenvorschusses ein aktuelles und praktisches Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der beiden angefochtenen Entscheiden fehlt, mit denen die Fortführung des Berufungsverfahrens von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig gemacht worden war;

dass kein Ausnahmefall im Sinne der zitierten Praxis gegeben ist, weil die Voraussetzungen fehlen, dass die rechtzeitige Überprüfung durch das Bundesgericht im Einzelfall kaum je möglich ist und sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfassens der Rechtsschrift vom 16. Februar 2014 voraussehbar war, dass der Kostenvorschuss fristgemäss beim Kantonsgericht eingehen und damit kein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde bestehen würde;

dass sodann die Beschwerdeergänzung vom 5. März 2014 erfolgte, als für die Beschwerdeführerin und ihren Rechtsbeistand feststand, dass der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet worden war;

dass die Beschwerde unter diesen Umständen als im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG aussichtslos zu betrachten und deshalb das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin