Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_106/2023 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Insufficient Value in Dispute and Unsubstantiated Constitutional Claims

Geschäftsnummer 4A_106/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed a lawsuit against an individual for a payment of 10,293.75 Swiss Francs plus interest, which was initially dismissed by the district court in Willisau on April 11, 2022. The company then appealed this decision to the Cantonal Court of Lucerne, which also dismissed the appeal on December 29, 2022. Subsequently, the company attempted to contest the Cantonal Court's decision by bringing the case before the Swiss Federal Tribunal on February 15, 2023. However, the Federal Tribunal determined that the case did not meet the requirements for a civil law appeal due to the lack of a question of fundamental legal importance and suggested that a constitutional complaint might be appropriate instead. The company's appeal was ultimately not entertained due to insufficient justification of constitutional rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Inadmissible Due to Insufficient Value in Dispute and Unsubstantiated Constitutional Claims: The company then appealed this decision to the Cantonal Court of Lucerne, which also dismissed the appeal on December 29, 2022. Subsequently, the company attempted to contest the Cantonal Court's decision by bringing the case before the Swiss Federal Tribunal on February 15, 2023. However, the Federal Tribunal determined that the case did not meet the requirements for a civil law appeal due to the lack of a question of fundamental legal importance and suggested that a constitutional complaint might be appropriate instead. The company's appeal was ultimately not entertained due to insufficient justification of constitutional rights violations.

Schlagwörter

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Forderung Streitwert Verletzung von Verfahrensrechten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beweislast gesetzlicher Anspruch Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not proceeded upon due to lack of sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was not proceeded upon.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded to the respondent because no expenses were incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_106/2023

Urteil vom 14. März 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. Dezember 2022 (1B 22 20).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 11. April 2022 wies die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Willisau die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 10'293.75 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2021 ab.

Mit Urteil vom 29. Dezember 2022 wies das Kantonsgericht Luzern die von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 11. April 2022 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Dezember 2022 mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 15. Februar 2023 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Dezember 2022 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Sie wirft der Vorinstanz zwar Willkür ( Art. 9 BV ) vor, ohne dies jedoch hinreichend aufzuzeigen. Mit dem nicht weiter begründeten Vorwurf, die Vorinstanz habe eine ihrer Eingaben nicht bzw. nicht genügend berücksichtigt, erhebt sie keine hinreichende Gehörsrüge. Abgesehen davon stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) keinen Selbstzweck dar, wie dies die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (dazu BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann