Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_104/2009 KI-generiert

Tenants' Appeal on Eviction Adjudication Dismissed Due to Insufficient Challenge to Abuse of Rights Finding

Geschäftsnummer 4A_104/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who were ordered by the court to vacate premises that they occupied in a property. The order, issued by a local court, required them to leave the premises in a proper condition and return all keys to the property owner. The individuals appealed this decision to the Cantonal Court, which upheld the eviction despite noting that the payment deadline given by the property owner was too short. However, the court found the challenge to the eviction valid on grounds of abuse of rights. Subsequently, the individuals brought their case to the Swiss Federal Tribunal, which found their appeal insufficiently argued and decided not to hear it further.

Legislator-Regeste

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Art. 257d OR, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Tenants' Appeal on Eviction Adjudication Dismissed Due to Insufficient Challenge to Abuse of Rights Finding: The order, issued by a local court, required them to leave the premises in a proper condition and return all keys to the property owner. The individuals appealed this decision to the Cantonal Court, which upheld the eviction despite noting that the payment deadline given by the property owner was too short. However, the court found the challenge to the eviction valid on grounds of abuse of rights. Subsequently, the individuals brought their case to the Swiss Federal Tribunal, which found their appeal insufficiently argued and decided not to hear it further.

Schlagwörter

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Ausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter fristlose Kündigung Wegnahmerecht Obligationenrecht Erschliessung des Grundstücks

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not considered due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The court costs are imposed on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_104/2009 /len

Urteil vom 20. März 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 13. Februar 2009.

In Erwägung,

dass den Beschwerdeführern auf Gesuch der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 7. Januar 2009 befohlen wurde, die von ihnen belegten Räume in der Liegenschaft C.________ unverzüglich zu räumen, in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen und sämtliche zugehörigen Schlüssel an die Gesuchstellerin herauszugeben;

dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Schaffhausen rekurrierten, das ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Februar 2009 abwies;

dass in der Entscheidbegründung namentlich festgehalten wird, dass die Beschwerdegegnerin zwar die Zahlungsfrist von Art. 257d OR zu kurz bemessen habe, die Kündigungsandrohung aber trotzdem als gültig zu betrachten sei, weil unter den gegebenen Umständen die Berufung auf die zu kurze Zahlungsfrist rechtsmissbräuchlich sei (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 4C.88/2003 vom 1. Juli 2003 E. 3.2);

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine nicht datierte, am 3. März 2009 der Post übergebene Eingabe einreichten, aus der hervorgeht, dass sie den Entscheid des Obergerichts vom 13. Februar 2009 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten wollen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die in der Beschwerdeschrift in einem einzigen Satz geäusserte Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;

dass sodann in rechtlicher Hinsicht lediglich vorgebracht wird, die Zahlungsfrist sei zu kurz bemessen worden, dagegen mit keinem Wort auf das massgebende Argument des Rechtsmissbrauchs eingegangen wird, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern das Obergericht in diesem Punkt gegen Bundesrecht verstossen haben soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin