Claimant's Appeal Against Judge Recusal Rejection Dismissed for Lack of Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a motion for disqualification against a substitute judge during a demand process instigated by her and another party against a third company. The district court dismissed the motion as late, prompting the complainant to appeal this decision. The higher court refused to entertain the appeal, stating that the complaints were inadequately substantiated and failed to address the timeliness of the motion, leading to the dismissal of her subsequent complaint at the federal level as well. The federal tribunal noted that the complaints did not sufficiently argue how her rights had been violated, resulting in a conclusion of inadmissibility regarding her appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 102 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Claimant's Appeal Against Judge Recusal Rejection Dismissed for Lack of Justification: The district court dismissed the motion as late, prompting the complainant to appeal this decision. The higher court refused to entertain the appeal, stating that the complaints were inadequately substantiated and failed to address the timeliness of the motion, leading to the dismissal of her subsequent complaint at the federal level as well. The federal tribunal noted that the complaints did not sufficiently argue how her rights had been violated, resulting in a conclusion of inadmissibility regarding her appeal.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because it obviously did not meet the requirements, citing both lit. a and b.
The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.
Stipulates that no party compensation is awarded.
Used to justify the non-admission regarding procedural requests because there was no object of appeal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_103/2016
Urteil vom 15. März 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Beschwerdegegner,
B.________,
C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Martin Diener,
weitere Verfahrensbeteiligte,
Gegenstand
Auftrag, Ausstand,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 19. Januar 2016.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2015 im Rahmen eines zwischen ihr sowie B.________ einerseits und der C.________ AG andererseits vor dem Bezirksgericht Meilen geführten Forderungsprozesses ein Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Ersatzrichterin lic.iur. V. Seiler stellte;
dass der Präsident des Bezirksgerichts mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 auf das Ausstandsbegehren nicht eintrat, weil dieses verspätet gestellt worden sei;;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde und verschiedene von ihr gestellte Verfahrensanträge mit Urteil vom 19. Januar 2016 nicht eintrat und mit gleichzeitigem Beschluss die anbegehrte Vereinigung mit einem Verfahren betreffend Rechtsverzögerung ablehnte;
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts vom 19. Januar 2016 mit Eingabe vom 13. Februar 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und sinngemäss um Einstellung des Forderungsprozesses vor Bezirksgericht Meilen mittels einer vorsorglichen Anordnung ersuchte sowie verschiedene Verfahrensanträge für den Prozess vor dem Bezirksgericht stellte;
dass im vorliegenden Fall auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde ( Art. 102 Abs. 1 BGG );
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2016 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, wie nachfolgend aufzuzeigen ist;
dass das Obergericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Nichteintreten auf ihr Ausstandsgesuch durch das Bezirksgericht nicht eintrat, weil die Beschwerde sich mit den Ausführungen des Bezirksgerichts hinsichtlich der verspäteten Stellung des Gesuchs nicht auseinandersetze und insoweit nicht hinreichend begründet sei;
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, welche Rechte das Obergericht inwiefern verletzt haben soll, indem es mit dieser Begründung auf ihre Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat, sondern dass sie bloss geltend macht, sie habe das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt, worauf indessen nicht einzutreten ist, da die Frage der Rechtzeitigkeit im angefochtenen Entscheid des Obergerichts mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht beurteilt wurde;
dass die Beschwerdeführerin auch nicht aufzeigt, welche Rechte das Obergericht inwiefern verletzt habe soll, indem es auf ihre Verfahrensanträge für den Prozess vor dem Bezirksgericht mit der Begründung nicht eintrat, es fehle insoweit an einem Anfechtungsobjekt und an der funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts;
dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vielmehr bloss ihre entsprechenden Verfahrensanträge erneuert, worauf auch das Bundesgericht mangels Anfechtungsobjekt nicht eintreten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG );
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG );
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 BGG );
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer