Plaintiff's Appeal on Denial of Legal Aid for Security Requirement Fails Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed a lawsuit against another party at the District Court of Weinfelden on August 22, 2018, seeking a waiver of legal fees due to financial hardship. The District Court denied this request on November 20, 2018, citing insufficient evidence of financial need. Subsequently, the opposing party requested the court to compel the complainant to provide security for party compensation. The complainant challenged the decision requiring this security at the Thurgau High Court, which also denied the request for waiving legal costs due to the anticipated sale of real estate, suggesting the complainant would soon have sufficient funds. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the High Court's decision, but failed to meet the necessary grounds for the appeal to proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Plaintiff's Appeal on Denial of Legal Aid for Security Requirement Fails Due to Insufficient Substantiation: The District Court denied this request on November 20, 2018, citing insufficient evidence of financial need. Subsequently, the opposing party requested the court to compel the complainant to provide security for party compensation. The complainant challenged the decision requiring this security at the Thurgau High Court, which also denied the request for waiving legal costs due to the anticipated sale of real estate, suggesting the complainant would soon have sufficient funds. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the High Court's decision, but failed to meet the necessary grounds for the appeal to proceed.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation of the complaint.
Used to waive the collection of court fees in this exceptional case.
Used to deny an award of party compensation to the respondent as no expense was incurred.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_101/2019
Urteil vom 12. März 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Storchenegger, Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Thurgau, Präsident in, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Sicherheit für die Parteientschädigung; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau, Präsidentin, vom 4. Februar 2019 (ZR.2019.3).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 22. August 2018 beim Bezirksgericht Weinfelden eine Forderungsklage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte;
dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 beim Bezirksgericht Weinfelden ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, das der Einzelrichter mit Entscheid vom 20. November 2018 abwies;
dass die Beschwerdegegnerin dem Bezirksgericht Weinfelden mit Gesuch vom 10. Dezember 2018 beantragte, der Beschwerdeführer sei zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten;
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Weinfelden mit Entscheid vom 15. Januar 2019 den Kautionsgrund der unbezahlten Prozesskosten gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO als erfüllt erachtete und dem Beschwerdeführer Frist ansetzte, um für die Parteientschädigung eine Sicherheit von Fr. 5'400.-- zu leisten;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe vom 17. Januar 2019 beim Obergericht des Kantons Thurgau anfocht;
dass das Präsidium des Obergerichts dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Januar 2019 Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- für das Beschwerdeverfahren ansetzte;
dass der Beschwerdeführer dem Obergericht mit Eingabe vom 24. Januar 2019 sinngemäss beantragte, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. Februar 2019 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Februar 2019 erklärte, den Entscheid der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Februar 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );
dass der Beschwerdeführer unter anderem sinngemäss geltend macht, seine "vorübergehende momentane Bedürftigkeit" sei mit bezirksgerichtlichem Entscheid vom 20. November 2018 rechtskräftig festgestellt worden, womit er verkennt, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit besagtem Entscheid wegen fehlender Mittellosigkeit abgewiesen wurde, und das Bezirksgericht lediglich "einstweilen" auf die Leistung eines Kostenvorschusses verzichtet hatte, wobei es ausserdem festhielt, es sei angesichts eines bevorstehenden Immobilienverkaufs damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in Kürze über liquides Vermögen verfügen werde;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zwar als aktenwidrig bezeichnet, diesen Vorwurf jedoch offensichtlich nicht hinreichend begründet;
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Februar 2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht seine Sicht der Dinge hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse unterbreitet, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2019 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg.
Lausanne, 12. März 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann