Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_101/2018 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 4A_101/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning a rental contract, the applicants filed a complaint against a decision made by the President of the Cantonal Court of Schwyz on January 10, 2018. The applicants were required to pay a court fee as part of their appeal process but failed to do so within the stipulated deadlines. Despite a request for a suspension of the proceedings, the mandatory payment deadlines remained in effect, and ultimately, the applicants did not comply with the financial requirements. Consequently, the court decided not to consider their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Cost Advance: The applicants were required to pay a court fee as part of their appeal process but failed to do so within the stipulated deadlines. Despite a request for a suspension of the proceedings, the mandatory payment deadlines remained in effect, and ultimately, the applicants did not comply with the financial requirements. Consequently, the court decided not to consider their appeal.

Schlagwörter

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Mietvertrag Nichtleistung des Kostenvorschusses Leistung des Kostenvorschusses Zahlungsfrist Sistierung des Verfahrens nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted because the required cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The court costs were imposed on the appellants due to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The opposing party was not awarded compensation because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_101/2018

Urteil vom 5. April 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________ & Co.,

Beschwerdeführer,

gegen

D.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Vera Theiler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten

des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz

vom 10. Januar 2018 (ZK 2017 26).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 10. Januar 2018 mit Eingabe vom 12. Februar 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben haben;

dass die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2018 aufgefordert wurden, spätestens am 2. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass den Beschwerdeführern, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 6. März 2018 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 21. März 2018 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG );

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2018 ein Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens stellten;

dass dieses Gesuch den Lauf der mit Verfügung vom 6. März 2018 angesetzten Nachfrist nicht zu hemmen vermochte und den Beschwerdeführern diese Frist auch nicht abgenommen wurde;

dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 6. März 2018angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer