Dismissal of abusive and querulatorious appeal concerning provisional debt enforcement and denial of legal aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied the request for free legal aid, ordering the appellant to bear the court costs, while the respondent was not awarded any legal fees as no response was requested. The underlying dispute arose from provisional debt enforcement proceedings where the cantonal high court refused to grant suspensive effect to an appeal and ordered an advance on costs, which the appellant subsequently challenged before the Supreme Court. The Supreme Court based its decision on Art. 42 Abs. 7 and Art. 108 Abs. 1 lit. c of the Federal Supreme Court Act (BGG), declaring the submission inadmissible due to querulatorious and abusive litigation, and on Art. 64 Abs. 1 BGG for dismissing the request for legal aid due to hopelessness.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Dismissal of abusive and querulatorious appeal concerning provisional debt enforcement and denial of legal aid: Die Eingabe der Beschwerdeführerin beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_100/2026
Urteil vom 2. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Bank B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Januar 2026 (RT250231-O/Z01).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. September 2025 die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht ein. Zugleich setzte das Obergericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3. Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner