Litigant Denied Legal Aid and Revision of Judgment Due to Unsubstantiated Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual sought a revision of a previous court judgment and requested legal aid due to an inability to afford court fees. Initially, the request for free legal assistance and a reduction of the required advance payment was denied by the district court. The individual appealed this decision to the higher court, which also rejected the legal aid request, prompting the individual to bring the matter before the Federal Tribunal. The Federal Tribunal assessed whether the appeal had merit but found the arguments insufficiently substantiated, leading to a decision not to admit the appeal and a denial of the request for legal aid. Furthermore, the court mandated that the individual bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Litigant Denied Legal Aid and Revision of Judgment Due to Unsubstantiated Appeal: Initially, the request for free legal assistance and a reduction of the required advance payment was denied by the district court. The individual appealed this decision to the higher court, which also rejected the legal aid request, prompting the individual to bring the matter before the Federal Tribunal. The Federal Tribunal assessed whether the appeal had merit but found the arguments insufficiently substantiated, leading to a decision not to admit the appeal and a denial of the request for legal aid. Furthermore, the court mandated that the individual bear the court costs.
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KI-generiertUsed as the procedural basis for declaring the appeal inadmissible due to lack of sufficient substantiation.
Denial of the request for legal aid in the Federal Tribunal proceedings due to the lack of prospect of success of the appeal.
Rule for imposing court costs on the appellant based on the outcome of the proceedings.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_10/2019
Urteil vom 8. Februar 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zür ich, I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2018 (RB180031-O/U).
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführerin) am 1. November 2017 beim Bezirksgericht Zürich gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. a und b ZPO die Revision eines Urteils vom 17. März 2016 beantragte;
dass A.________, nachdem sie vom Bezirksgericht aufgefordert worden war, für die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 42'313.-- zu leisten und ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, mit Eingabe vom 20. August 2018 unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und beantragte, es sei von einem reduzierten Streitwert auszugehen;
dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 12. September 2018 sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch das Begehren um Neufestsetzung des Gerichtskostenvorschusses abwies und A.________ erneut Frist zur Leistung ansetzte;
dass A.________ hiergegen an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, welches mit Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2018 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abwies und die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
dass A.________ diesen Entscheid mit Eingabe vom 31. Januar 2018 mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht hat;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
dass dafür in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG );
dass das Obergericht erwog, bezüglich des Begehrens um Neufestsetzung des Kostenvorschusses sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Anfechtung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer 2 des erstinstanzlichen Entscheids von der Beschwerdeführerin nicht begründet werde;
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht eingeht, sondern ohne Bezugnahme auf das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht die Gründe vorträgt, die ihres Erachtens für eine Reduktion des Kostenvorschusses sprechen;
dass sich das Obergericht sodann ausführlich mit der Beschwerde auseinandersetzte und die erstinstanzliche Beurteilung schützte, das Revisionsgesuch sei aussichtslos;
dass sie insbesondere ausführte, allfällige Verfahrensmängel wären mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Berufung geltend zu machen gewesen, und weiter, die Voraussetzungen nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO seien nicht gegeben.
dass die Beschwerdeführerin auf diese Begründung keinen nachvollziehbaren Bezug nimmt, sondern den Entscheid lediglich als "nicht richtig" bezeichnet, dem Bundesgericht frei ihre eigene Sicht der Ereignisse unterbreitet und diverse Rechtsverletzungen moniert;
dass die Beschwerde demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist;
dass dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz