Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_10/2018 KI-generiert

Dismissal of Appeal Against Debt Collection Suspension Proceedings

Geschäftsnummer 4A_10/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the petitioner initiated proceedings at a district court seeking a determination that a debt amounting to CHF 400,000, related to a debt collection order, did not exist. The district court declined the request for a provisional cessation of the collection process, concluding that the underlying claim was not sufficiently substantiated. Upon appeal, the higher court found the appeal lacked adequate justification and also denied the request for free legal aid due to the perceived hopelessness of the case. The petitioner then submitted a complaint to the federal tribunal, asking for both a suspension of the collection and free legal aid, but did not sufficiently demonstrate any constitutional rights violations as claimed. Consequently, the tribunal found the complaint inadequately justified and refused to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 85a Abs. 2 SchKG, Art. 98 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal Against Debt Collection Suspension Proceedings: The district court declined the request for a provisional cessation of the collection process, concluding that the underlying claim was not sufficiently substantiated. Upon appeal, the higher court found the appeal lacked adequate justification and also denied the request for free legal aid due to the perceived hopelessness of the case. The petitioner then submitted a complaint to the federal tribunal, asking for both a suspension of the collection and free legal aid, but did not sufficiently demonstrate any constitutional rights violations as claimed. Consequently, the tribunal found the complaint inadequately justified and refused to proceed with it.

Schlagwörter

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Darlehen vorsorgliche Massnahmen Einstellung des Konkursverfahrens Betreibungsforderung unentgeltliche Rechtspflege vorsorgliche Einstellung Betreibungskreis Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 85a SchKG
dass die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Uster Klage gemäss Art. 85a SchKG erhob (Eingang beim Bezirksgericht am 29.
Art. 85a Abs. 2 SchKG
Oktober 2017 eingegangenes Gesuch der Beschwerdeführerin um vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG und um Abnahme des Versteigerungstermins vom 12.
Art. 98 BGG
dass mit der vorliegenden Beschwerde betreffend der vorläufigen Einstellung der Betreibung nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, weil es um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG geht;
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare that the appeal cannot be entertained because it was evidently insufficiently reasoned.
Art. 64 Abs. 1 BGG
Used to reject the appellant's request for legal aid for the federal court proceedings because the appeal appeared hopeless from the outset.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained because it was evidently insufficiently reasoned.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellant's request for legal aid for the federal court proceedings because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs according to the outcome of the procedure.

Art. 68 BGG

Used to state that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_10/2018

Urteil vom 21. März 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bank B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Darlehen; vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. November 2017 (NE170009-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Uster Klage gemäss Art. 85a SchKG erhob (Eingang beim Bezirksgericht am 29. Mai 2017), mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die Schuld gemäss Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 5. August 2013) über Fr. 400'000.-- nicht bestehe;

dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 ein am 20. Oktober 2017 eingegangenes Gesuch der Beschwerdeführerin um vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG und um Abnahme des Versteigerungstermins vom 12. Dezember 2017 abwies, da die Klage nicht als sehr wahrscheinlich begründet erscheine;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. November 2017 auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mangels genügender Begründung nicht eintrat und ein von der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 1. Januar 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig um vorläufige Einstellung der Betreibung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;

dass es nicht in der Kompetenz des Bundesgerichts liegt, die kantonalen Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Einstellung der Betreibung zu vereinigen, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie die beiden Verfahren getrennt führte;

dass auch kein Grund besteht, das vorliegende Verfahren mit dem parallelen Beschwerdeverfahren (4A_8/2018) betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Klageverfahren zu vereinigen;

dass mit der vorliegenden Beschwerde betreffend der vorläufigen Einstellung der Betreibung nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, weil es um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG geht;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1);

dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vorliegend nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 98 BGG beruht;

dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398);

dass die Eingabe vom 1. Januar 2018 diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht rechtsgenügend, unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihre Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag, es seien die Kostenentscheide der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Klageverfahren aufzuheben, nicht begründet;

dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

dass der Antrag, es seien "die laufenden Betreibungsverfahren" vorläufig einzustellen, soweit er als Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 104 BGG zu verstehen ist, mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer