Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_1/2016 KI-generiert

Photographer's Copyright and Moral Rights Claim Against Publisher Dismissed for Insufficient Proof of Infringement

Geschäftsnummer 4A_1/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a photographer who had a contractual agreement with a publishing company to create various types of photographs over several years. After the contract ended, the photographer discovered that her images were being published without her permission and were altered, leading her to claim that her copyrights were violated. She initiated legal proceedings against both the publisher and the printing company, seeking to prevent further unauthorized use of her images, compensation for damages, and recognition of her authorship. The lower court dismissed her claims, ultimately finding insufficient evidence to substantiate her allegations of copyright infringement and violations of her moral rights as the creator of the photographs. The photographer subsequently appealed the decision, challenging the ruling on various legal grounds.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 1 lit. c URG, Art. 72 BGG, Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 76 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; Photographer's Copyright and Moral Rights Claim Against Publisher Dismissed for Insufficient Proof of Infringement: After the contract ended, the photographer discovered that her images were being published without her permission and were altered, leading her to claim that her copyrights were violated. She initiated legal proceedings against both the publisher and the printing company, seeking to prevent further unauthorized use of her images, compensation for damages, and recognition of her authorship. The lower court dismissed her claims, ultimately finding insufficient evidence to substantiate her allegations of copyright infringement and violations of her moral rights as the creator of the photographs. The photographer subsequently appealed the decision, challenging the ruling on various legal grounds.

Schlagwörter

KI-generiert
Urheberrecht urheberrechtliches Werk Urheberpersönlichkeitsrecht Herausgebervertrag Drittansprache Schadensersatzklage Werkintegrität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to order the appellant to compensate the respondents for their party costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (31)

HG210019 (2024-01-30) · zh
Foundation v. Two Companies (Copyright Infringement and Distribution Rights)
«…Aktiv- und Passivlegitimation (siehe Ziffer 5.4 und 0) die Verletzung oder Gefährdung eines Urheberrechts (BGer Urteil 4A_1/2016 vom 25. April 2016 E. 2.3). Hierauf wird nachfolgend vorab eingegan- gen (siehe Ziffer 5.6), bevor die für die einzelne…»
ZK2 2021 51 (2023-02-22) · gr
Appeal Regarding Claim for Services and Interruption of Prescription Period
«…gen nicht genüge und dafür auf BGer 4A_252/2016 v. 17.10.2016 E. 2.2, BGer 4A_552/2015 v. 25.5.2016 E. 2.6 und auf BGer 4A_1/2016 v. 25.4.2016 E. 2.1 verwiesen. Mittels Verweisen auf Beilagen könnten Sachverhaltselemente nur dann als behauptet gelte…»
4A_286/2022 (2022-12-20)
Trademark Infringement Information Obligation Scope
«…G umschriebenen Handlungen vorgenommen wird ( BGE 146 III 89 E. 8.1.3 mit umfassenden Hinweisen; vgl. auch das Urteil 4A_1/2016 vom 25. April 2016 E. 2.4 zum insofern vergleichbaren Art. 62 Abs. 1 lit. c URG [SR 231.1]). Die Verletzung oder Gefä…»
LF210071 (2021-11-30) · zh
Provisional Lien Registration for Unpaid Condominium Fees Upheld
«…4A_453/2017 vom 12. Juli 2018, E. 2.2.2; 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.1, 4A_646/2016 vom 8. März 2017, E. 3.4; 4A_1/2016 vom 25. April 2016, E. 2.1). 2.8. Bei der vorläufigen Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts nach Art. 712i Abs.…»
HG190187 (2021-09-06) · zh
Copyright Infringement Claim Dismissed for Lack of Proof
«…atz- und gewinnherausgabepflichtig wird (Art. 62 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 OR bzw. Art. 423 Abs. 1 OR, vgl. BGer 4A_1/2016 vom 25. April 2016 E. 2.3; BAECHLER, a.a.O., S. 9). Ist ein Eingriff nicht nachgewiesen, hat der Urheber kein rechtlich…»
LF210007 (2021-03-18) · zh
Appellate Court Upholds Dismissal of Construction Artisan's Lien Due to Insufficient Specificity of Work on Multiple Properties
«…werden kann (Urteil BGer 4A_646/2016 vom 8. März 2017 E. 3.4 u.a. mit Hinweis auf BGE 127 III 365 E. 2b und Urteil BGer 4A_1/2016 vom 25. April 2016 E. 2.1). Das im (summarischen) Verfahren der provisorischen Eintragung zur Anwendung gelangende (her…»
LF180102 (2019-02-05) · zh
Contractor's Preliminary Lien Registration Denied for Insufficient Proof
«…uptungs- und Substantiierungslast nicht (BGer 4A_646/2016 vom 8. März 2017 E. 3.4 m.H.a. BGE 127 III 365 E. 2b und BGer 4A_1/2016 vom 25. April 2016 E. 2.1.). Unterbleibt eine hinreichende Substantiierung, so ist die Klage ohne weiteres abzuweisen (…»
HE180385 (2018-09-26) · zh
Plaintiff's Request for Provisional Trademark Transfer Dismissed Due to Lack of Urgency and Contractual Ambiguity
«…Unter- stellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteile 4A_1/2016 vom 25. April 2016 E. 2.1; 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 6.3.1; 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2, je mit Hinweisen…»
HG150201 (2018-03-16) · zh
Ship Owner v. Bank: Unsuitable FX Investments and Negative Account Balance
«…ange- treten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2016 vom 28. November 2016 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2016 vom 25. April 2016 E. 2.1; Ur- teil des Bundesgerichts 4A_539/2014 vom 7. Mai 2015 E. 3.4; BGE 133 III 153 E. 3.3 S. 16…»
LF170072 (2018-03-06) · zh
Contractor's Lien Invalid for Untimely Filing Due to Lack of Proof of Single Project
«…slast nicht (Urteil BGer 4A_646/2016 vom 8. März 2017 E. 3.4 u.a. mit Hinweis auf BGE 127 III 365 E. 2b und Urteil BGer 4A_1/2016 vom 25. April - 11 - 2016 E. 2.1). Unterbleibt eine genügende Substantiierun…»
ZK1 2017 15 (2017-10-17) · sz
Appellant v. Former Employee (Wage Claims and Employment Reference)
«…s Fristablaufs noch nicht verschafft hatte (vgl. auch BGer, Urteil 4A_7/2012 vom 3. April 2012 E. 2.3.1; BGer, Ur- teil 4A_1/2016 vom 25. April 2016 E. 2.3). Zutreffend ist zwar, dass der Kläger sich im Rahmen seiner Bestreitung weder näher zum Vert…»
4A_724/2016 (2017-07-19)
Contractor's Claim for Construction Lien Dismissed Due to Insufficient Substantiation of Extra Work Fees
«…r Gegenbeweis angetreten werden kann ( BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteile 4A_427/2016 vom 28. November 2016 E. 3.3; 4A_1/2016 vom 25. April 2016 E. 2.1; 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ein globaler Verweis auf eingereich…»
HG150080 (2017-07-06) · zh
Swiss Bank Data Transfer Prohibition to US Authorities
«…er dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; Urteile 4A_427 vom 28. November 2016, E. 3.3; 4A_1/2016 vom 25. April 2016 E. 2.1; 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 6.3.1; 4A_210/2009 vom 7. April 2010, E. 3.2, je mit Hinweis…»
HG150100 (2017-07-06) · zh
Swiss Bank Data Transfer to US Blocked for Lack of Essentiality and Data Protection Concerns
«…er dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; Urteile 4A_427 vom 28. November 2016, E. 3.3; 4A_1/2016 vom 25. April 2016 E. 2.1; 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 6.3.1; 4A_210/2009 vom 7. April 2010, E. 3.2, je mit Hinweis…»
101 2016 312 (2017-06-06) · fr
Director Liability and Standing in Corporate Bankruptcy Claims
«…erung nicht (Urteil BGer 4A_646/2016 vom 8. März 2017 E. 3.4 u.a. mit Hinweis auf BGE 127 III 365 E. 2b und Urteil BGer 4A_1/2016 vom 25. April 2016 E. 2.1). Sofern die Berufungskläger in ihrer Berufung anführen, sie hätten im vorinstanzlichen Verf…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_1/2016

Urteil vom 25. April 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterin Klett,

Bundesrichter Kolly,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Rena Zulauf,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________ AG,

beide vertreten durch Rechtsanwältin

Dr. Magda Streuli-Youssef,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Urheberrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts

des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist Photographin. Sie ist im Bereich "Food Photography" spezialisiert.

Die B.________ (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1) gibt ein Magazin "D.________" heraus.

Die C.________ AG (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) ist in der Druckerei, Verlags- und Verpackungsindustrie tätig. Sie führt ihre Firma seit der Fusion mit der E.________ AG im Jahre 2012; früher firmierte sie unter F.________ AG.

A.b. Die Klägerin schloss im Jahre 2004 mit der Beklagten 2 einen als "Rahmenvereinbarung für Medienschaffende" bezeichneten Vertrag. Aufgrund dieses Rahmenvertrags machte sie für die Beklagte von Oktober 2004 bis September 2009 zahlreiche Fotografien, die für die Zeitschrift "D.________" bestimmt waren. Es handelt sich dabei um ca. 400 Studio-Food-Bilder, rund 380 Bilder von Restaurantreportagen und rund 800 Bilder von Reisereportagen.

Am 15. September 2009 informierte die Klägerin die Chefredaktorin der "D.________", sie habe ein Angebot, ihre Food- und Interieurbilder über eine Agentur weiterverbreiten zu können. Die Chefredakteurin der "D.________" teilte ihr am Tag darauf mit, dass sie ihre Rechte an diesen Fotos vertraglich abgetreten habe und diese daher nicht weitervertreiben dürfe.

Die Klägerin bestritt in der Folge, dass sie ihre Rechte an den Bildern abgetreten habe und warf der Beklagten 1 zudem vor, sie habe Bilder widerrechtlich (d.h. weitergehend als vereinbart) veröffentlicht, welche die Klägerin im Auftrag Dritter, namentlich einer G.________, erstellt habe.

B. Mit Klage vom 26. Juni 2013 stellte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Aargau folgende Rechtsbegehren:

"1.a.

Es sei der Beklagten 1 zu verbieten, Fotografien der Klägerin, welche diese für die Beklagte 2 angefertigt hat, zu veröffentlichen.

1.b.

Es sei der Beklagten 1 eventualiter zu verbieten,

a. Fotografien der Klägerin ohne Nennung von deren Namen (A.________) sowie

b. bearbeitete Fotografien der Klägerin

zu veröffentlichen.

2. Es sei der Beklagten 2 zu verbieten, Fotografien, welche die Klägerin für die Beklagte 2 angefertigt hat, an Dritte zu lizenzieren oder zu übertragen.

3. Es sei der Beklagten 2 zu verbieten, Fotografien, welche die Klägerin für die Beklagte 2 angefertigt hat,

a. ohne Nennung von deren Namen (A.________) sowie

b. bearbeitete Fotografien der Klägerin

zu veröffentlichen.

4. Es seien die Beklagten 1 und 2 zu verpflichten, der Klägerin gegenüber Auskunft zu erteilen darüber, in welchen Medien (Print/TV/Online/Mobile und weitere) in der Zeit vom 27. Oktober 2004 bis Klageeinreichung welche Fotografien der Klägerin durch die Beklagte 1 und/oder 2 oder durch Dritte, denen die Klägerin durch die Beklagte 1 und/oder 2 Fotografien der Klägerin übergeben haben (namentlich Lizenzvertrags- sowie weitere Kooperationspartner der Beklagten 1 und 2), veröffentlicht worden sind.

5. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin gegenüber Auskunft zu erteilen darüber, in welchen Medien (Print/TV/Online/Mobile und weitere) in der Zeit vom 27. Oktober 2004 bis Klageeinreichung welche Fotografien, welche die Klägerin im Auftrag von G.________ AG (namentlich Food-Fotografien für die B.________ Weihnachtsbroschüren 2009 <Bilder: Rauchlachstartar, Maispoulardenbrüstchen, Dörrfeigen-Orangen-Salat>, 2010 <Bilder: Bärenkrebsschwänze, Rindsfilet, Orangen-Moscato-Givrée> und 2011 <Bilder: Rauchlachs, Entrecôte, Feigen-Honig-Soufflé> erstellt hat, ausserhalb der Website I.________ sowie ausserhalb der Weihnachtsbroschüren für B.________-Produkte der Jahre 2009 bis Klageeinreichung veröffentlicht worden sind.

6. Es seien die Beklagte 1 und 2 zu verpflichten, die in Ziff. 4 bzw. 5 erwähnte Auskunfterteilung mit Belegen sowie der Angabe zu versehen, ob die betreffenden Fotografien

a. mit oder ohne Namensnennung sowie

b. bearbeitet oder unbearbeitet

veröffentlicht worden sind.

7.a.

Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, nach Massgabe der Auskunfterteilung gemäss Ziff. 4-6 vorstehend, Fotografien der Klägerin, die sie in der Zeit vom 27. Oktober 2004 bis Klageeinreichung ohne Berechtigung hiezu veröffentlicht hat, zu löschen.

7.b.

Es sei die Beklagte 1 eventualiter zu verpflichten, nach Massgabe der Auskunfterteilung gemäss Ziff. 4-6 vorstehend, die von ihr von der Klägerin veröffentlichten Fotografien, die ohne Namensnennung und bearbeitet in digitalen Medien (TV/Online/Mobile und weitere) publiziert worden sind, mit dem Namen der Klägerin und unbearbeitet (d.h. unter Wiederherstellung der Originalfotografie) zu veröffentlichen.

7.c.

Es sei die Beklagte 1 subeventualiter zu verpflichten, nach Massgabe der Auskunfterteilung gemäss Ziff. 4-6 vorstehend, die von ihr von der Klägerin veröffentlichten Fotografien, die ohne Namensnennung und bearbeitet in digitalen Medien (TV/Online/Mobile und weitere) publiziert worden sind, unverzüglich und unwiderruflich zu löschen.

8.a.

Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, nach Massgabe der Auskunfterteilung gemäss Ziff. 4-6 vorstehend, die von ihr von der Klägerin veröffentlichten Fotografien, die ohne Namensnennung und bearbeitet in digitalen Medien (TV/Online/Mobile und weitere) publiziert worden sind, unverzüglich und unwiderruflich zu löschen.

8.b.

Es sei die Beklagte 2 eventualiter zu verpflichten, nach Massgabe der Auskunfterteilung gemäss Ziff. 4-6 vorstehend, die von ihr von der Klägerin veröffentlichten Fotografien, die ohne Namensnennung und bearbeitet in digitalen Medien (TV/Online/Mobile und weitere) publiziert worden sind, unverzüglich und unwiderruflich zu löschen.

9.a.

Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, nach Massgabe der Auskunftserteilung gemäss Ziff. 4-6 vorstehend, Schadenersatz an die Klägerin im Umfang von CHF 440.-- pro Fotografie, die von der Beklagten 1 veröffentlicht worden ist, ohne dass sie hiezu berechtigt gewesen ist, oder die von der Beklagten 1 unbefugt an Dritte weitergegeben worden ist, zu leisten.

9.b.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, nach Massgabe der Auskunfterteilung gemäss Ziff. 4-6 vorstehend, nebst dem in Ziff. 9a erwähnten Schadenersatz von CHF 440.-- pro Fotografie, die von der Beklagten 1 veröffentlicht worden ist, ohne dass sie hiezu berechtigt gewesen ist, oder die von der Beklagten 1 unbefugt an Dritte weitergegeben worden ist, der Klägerin einen Verletzerzuschlag von CHF 1'000.-- pro Fotografie, die von der Beklagten veröffentlicht worden ist, ohne dass sie hierzu berechtigt gewesen ist, oder die von der Beklagten 1 unbefugt an Dritte weitergegeben worden ist, zu leisten.

10. Es seien die Beklagten 1 und/oder 2 zu verpflichten, nach Massgabe der Auskunfterteilung gemäss Ziff. 4-6 vorstehend, eine Genugtuung an die Klägerin im Umfang von CHF 100.-- pro Fotografie, die ohne Nennung des Namens der Klägerin oder bearbeitet veröffentlicht worden ist, zu leisten.

11. Es sei der Beklagten 1 zu verbieten, Fotografien, welche die Klägerin im Auftrag der G.________ AG erstellt hat (namentlich Food-Fotografien für die B.________ Weihnachtsbroschüren 2009 <Bilder: Rauchlachstartar, Maispoulardenbrüstchen, Dörrfeigen-Orangen-Salat>, 2010 <Bilder: Bärenkrebsschwänze, Rindsfilet, Orangen-Moscato-Givrée> und 2011 <Bilder: Rauchlachs, Entrecôte, Feigen-Honig-Soufflé>, ausserhalb der Website I.________ sowie ausserhalb der Weihnachtsbroschüren für die B.________-Produkte zu veröffentlichen.

12.a.

Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, nach Massgabe der Auskunfterteilung gemäss Ziff. 5 und 6 vorstehend, Schadenersatz an die Klägerin im Umfang von CHF 440.-- pro Fotografie, welche die Klägerin im Auftrag von G.________ AG angefertigt hat und die ausserhalb der Website I.________ und ausserhalb der Weihnachtsbroschüren für B.________-Produkte veröffentlicht worden sind, zu leisten.

12.b.

Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, nach Massgabe der Auskunfterteilung gemäss Ziff. 5 und 6 vorstehend, nebst dem in Ziff. 12a erwähnten Schadenersatz von CHF 440.-- pro Fotografie, welche die Klägerin im Auftrag von G.________ AG angefertigt hat und die ausserhalb der Website I.________ und ausserhalb der Weihnachtsbroschüren für B.________-Produkte veröffentlicht worden ist, der Klägerin einen Verletzerzuschlag von CHF 1'000.-- pro Fotografie, welche die Klägerin im Auftrag der von G.________ AG angefertigt hat und die ausserhalb der Website I.________ und ausserhalb der Weihnachtsbroschüren für B.________-Produkte veröffentlicht worden ist, zu leisten.

13. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, nach Massgabe der Auskunfterteilung gemäss Ziff. 5 und 6 vorstehend, Genugtuung an die Klägerin im Umfang von CHF 100.-- pro Fotografie, die ohne Namensnennung der Klägerin oder bearbeitet ausserhalb der Website I.________ und ausserhalb der Weihnachtsbroschüren für B.________-Produkte veröffentlicht worden ist, zu leisten."

Mit Urteil vom 20. Oktober 2015 wies das Handelsgericht des Kantons Aargau die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht vermochte zunächst nicht abschliessend zu beurteilen, ob alle von der Klägerin für die Beklagte 2 angefertigten Fotografien urheberrechtlich geschützte Werke seien, weil die Klägerin nur wenige Bilder - denen Werkcharakter zukomme - konkret bezeichnet hatte, bei denen es sich überdies nicht um Bilder handelte, welche die Klägerin für die Beklagte 2, sondern im Auftrag einer Dritten (nämlich der G.________ AG) für die Weihnachtsbroschüren der Beklagten 1 angefertigt hatte. Das Handelsgericht gelangte sodann zum Schluss, dass die Klägerin ihre Urheberrechte an den umstrittenen Fotos an die Beklagte 2 übertragen hatte mit der Folge, dass die Klägerin abgesehen von (unübertragbaren) Urheberpersönlichkeitsrechten aus diesen Fotografien keine Ansprüche mehr geltend machen könne. In Bezug auf Persönlichkeitsrechte sei der Nachweis von Entstellungen nicht erbracht und die Nennung ihres Namens habe die Klägerin erst am 18. Januar 2013 verlangt, während sie darauf zuvor stillschweigend verzichtet habe. Das Handelsgericht beurteilte alsdann die Rechtsbegehren der Klägerin, d.h. Unterlassungs-, Auskunfts-, Beseitigungs-, Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren im Einzelnen. Das Handelsgericht kam zum Schluss, die Rechtsbegehren seien zu unbestimmt formuliert bzw. die Klägerin habe ihre Vorbringen unzureichend substanziiert.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und ihre Rechtsbegehren seien gutzuheissen bzw. die Sache sei zur Neubeurteilung dieser Begehren zurückzuweisen, wobei sie an ihren Klagebegehren mit Ausnahme der Ziffern 1.a, 2, 7.a und 9 festhält. Sie stellt nicht mehr in Frage, dass sie ihre Urheberrechte an den von ihr zwischen Oktober 2004 und September 2009 für die Beklagte 2 erstellten Fotos im Rahmenvertrag aus dem Jahre 2004 gültig auf die Beschwerdegegnerin 2 übertragen hat. Sie bringt im Wesentlichen vor, ihre Auskunftsbegehren seien in Verletzung von Art. 62 Abs. 1 lit. c URG abgewiesen worden; ausserdem hält sie daran fest, ihre Urheberpersönlichkeitsrechte auf Anerkennung der Urheberschaft und Werkintegrität seien verletzt und ihre Nutzungsrechte an für Dritte angefertigten Bildern seien missachtet worden.

Die Beschwerdegegnerinnen beantragen in einer gemeinsamen Eingabe die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Den gleichen Antrag stellt auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache ( Art. 72 BGG ), richtet sich gegen den Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als einzige Instanz entschieden hat ( Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO ). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen ( Art. 76 BGG ), ein Streitwert ist nicht erforderlich ( Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG ). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zum Lebenssachverhalt gehören die zur Beurteilung der Begehren erheblichen Tatsachen, zum Prozesssachverhalt namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.31 S. 17 f. mit Hinweisen).

1.3. Die Beschwerdeführerin führt zum Sachverhalt aus, sie habe im Auftrag der Beschwerdegegnerin 2 - gestützt auf eine Rahmenvereinbarung vom 20. November/27. Oktober 2004 - in der Zeit von Oktober 2004 bis September 2009 vornehmlich für die Zeitschrift "D.________" der Beschwerdegegnerin 1 Bilder angefertigt. Aufgrund diverser Stichproben über die Verwendung ihrer Bilder habe die Beschwerdeführerin im Herbst/Winter 2012/2013 bemerkt, dass diese in weiten Teilen ohne Namensnennung und bearbeitet veröffentlicht worden seien; die Beschwerdegegnerinnen hätten auch Bilder an Dritte weitergegeben, ohne diese auf die Pflicht zur Namensnennung und das Verbot der Bearbeitung hinzuweisen. Einige Belegbeispiele habe sie der Vorinstanz eingereicht, um damit ihren begründeten Verdacht im Rahmen der Stufenklage darzulegen. Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Sachverhaltsdarstellung vor, sie habe im Herbst 2009, 2010 und 2011 einige Bilder im Auftrag der G.________ angefertigt. Eine Stichprobe habe ergeben, dass diese Fotografien in der Vorweihnachtszeit 2012 nicht nur wie vereinbart auf der Website I.________, sondern auch auf der Website H.________ veröffentlicht worden seien.

1.4. Die Beschwerdegegnerinnen bestreiten in ihrer Antwort die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin. Sie machen zutreffend geltend, dass die vor Vorinstanz umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Urheberrechte an den umstrittenen Fotos im Rahmenvertrag von 2004 auf die Beschwerdegegnerin 2 übertragen habe, vor Bundesgericht nicht mehr streitig ist, nachdem die Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer Klage insoweit nicht anficht. Soweit die Beschwerdegegnerinnen in der Antwort sodann gewisse Behauptungen in der Beschwerde mit dem Hinweis darauf bestreiten, dass sie sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen liessen, ist zunächst festzuhalten, dass zusammenhängende und aus sich selbst verständliche Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zum Lebenssachverhalt, der der Klage zugrunde liegt, fehlen; es werden zwar im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung über einzelne Tatsachen, die für bestimmte Rechtsfragen erheblich sind, in Würdigung der Beweise tatsächliche Feststellungen getroffen. Diese werden von der Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen von Art. 97 Abs. 1 BGG genügenden Weise gerügt. Aber aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid lässt sich nicht beurteilen, ob Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich neu sind. Immerhin behauptet die Beschwerdeführerin nicht, sie habe den Entscheid mangels hinreichender Tatsachenfeststellung nicht sachgerecht anfechten können. Da sich ihre Vorbringen als unbegründet erweisen, besteht für eine Aufhebung von Amtes wegen ( Art. 112 Abs. 3 BGG ) kein Anlass.

2. Die Beschwerdeführerin will ihre Klage als Stufenklage verstanden wissen und bringt vor, " Dreh- und Angelpunkt" des vorliegenden Verfahrens seien die Rechtsbegehren um Auskunft, d.h. die Begehren Ziff. 4, 5 und 6 ihrer Klage. Sie vertritt die Ansicht, sie sei erst dann in der Lage, ihre Rechtsbegehren hinreichend zu konkretisieren, wenn ihr die verlangte Auskunft erteilt worden sei. Sie rügt namentlich, dass ihr die Vorinstanz vorhalte, sie habe ihre Klage ungenügend substanziiert.

2.1. In Verfahren, die wie hier vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, tragen die Parteien die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenstoffes. Sie haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben ( Art. 55 Abs. 1 ZPO ). Die Parteien trifft die sog. Behauptungslast (

fardeau de l'allégation ;

onere dell'allegazione ). Welche Tatsachen zu behaupten sind, hängt vom Tatbestand der Norm ab, auf die der geltend gemachte Anspruch abgestützt wird. Die Parteien haben alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, die den geltend gemachten Anspruch begründen. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann ( BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2, je mit Hinweisen). Ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen genügt den Anforderungen an Behauptung und Substanziierung nicht (Urteil 5A_61/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1.3 mit Hinweisen).

2.2. Art. 62 Abs. 1 lit. c URG (Leistungsklagen) lautet wie folgt:

"Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen,

a. eine drohende Verletzung zu verbieten;

b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;

c. die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen."

2.3. Schon aus dem Wortlaut von Art. 62 URG ergibt sich, dass die Verletzung oder Gefährdung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechtes Voraussetzung bildet für die in dieser Norm aufgeführten Ansprüche. Die (nachgewiesene) Verletzung oder Gefährdung des Urheberrechts bildet nicht nur Voraussetzung der Ansprüche nach lit. a (vgl. dazu Urteil 4C. 28/2002 vom 6. Mai 2002 E. 5 mit Verweisen) und lit. b dieser Norm, sondern auch für die Auskunftsansprüche nach lit. c von Art. 62 Abs. 1 URG . Die Beschwerdeführerin muss daher nicht nur ihr Urheberrecht an den Werken, sondern auch die Verletzung oder mindestens die Gefährdung ihrer Rechte daran nachweisen, um die in Art. 62 Abs. 1 lit. c URG angeführten Auskünfte bezüglich der "widerrechtlich hergestellt (en) oder in Verkehr gebracht (en) Gegenstände" zu erhalten. Das Auskunftsrecht dient entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht dazu, Auskunft über vermutete Urheberrechtsverletzungen durch die beklagte Partei zu erhalten. Die Verletzung oder mindestens Gefährdung eines Urheberrechtes ist als Voraussetzung eines Anspruchs nach Art. 62 Abs. 1 URG , namentlich auch eines Auskunftsanspruchs nach Art. 62 Abs. 1 lit. c URG , schlüssig zu behaupten und im Bestreitungsfalle zu beweisen.

2.4. Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Auskunftsanspruch eine über den Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 lit. c URG hinausreichende Bedeutung zukommen und sich auch auf vermutete Verletzungen beziehen könnte mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerinnen gleichsam umfassende Rechenschaft über die Verwendung der von der Beschwerdeführerin hergestellten Fotografien abzulegen hätten. Der Auskunftsanspruch nach Art. 62 Abs. 1 lit. c URG wurde im Zusammenhang mit der Änderung des Patentgesetzes am 23. November 2005 neu erlassen (vgl. Botschaft zur Änderung des Patentgesetzes und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsverordnung, BBl 2006 S. 1 ff., S. 172). Es sollte damit für das URG entsprechend Art. 66 lit. b PatG der Regelungsgehalt von Art. 35 Abs. 1 lit. c DesG übernommen werden (Botschaft, a.a.O., S. 130). Danach eröffnet der Auskunftsanspruch die Möglichkeit, von der beklagten Partei auch Angaben über den Adressaten und das Ausmass der Weitergabe

widerrechtlich hergestellter Gegenstände an gewerbliche Abnehmer zu verlangen; mit der Erfassung der gesamten Produktions- und Absatzkette soll die Feststellung des Ursprungs von rechtswidrigen Handlungen erleichtert werden (Botschaft, a.a.O., S. 119 f., vgl. zum Auskunftsanspruch auch LUCAS DAVID et al., Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. I/2, 3. Aufl. 2011, S. 141 ff.). Die feststehende Verletzung bildet auch danach Voraussetzung für die Feststellung des Ursprungs der rechtswidrigen Handlung durch die Erfassung der gesamten Produktions- und Absatzkette. Unbesehen der Bedeutung der Ausdrücke "Gegenstände" bzw. "gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen" in Art. 62 Abs. 1 lit. c URG bildet diese Bestimmung keine Grundlage für Auskunftsbegehren, wenn es am Nachweis der Verletzung oder Gefährdung der Urheberrechte fehlt.

2.5. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie einen Auskunftsanspruch unter Berufung auf Art. 8 des Datenschutzgesetzes aus dem Persönlichkeitsbezug von Urheberrechten abzuleiten sucht. Im von der Beschwerdeführerin angeführten BGE 138 III 425 war unbestritten, dass die damalige Beschwerdeführerin und Beklagte Inhaberin einer Datensammlung war ( BGE 138 III 425 E. 4 S. 427). Dass die Beschwerdegegnerinnen persönliche Daten der Beschwerdeführerin gesammelt hätten, ist weder ersichtlich noch behauptet. Und dass gewisse urheberrechtliche Ansprüche in der Beziehung des Urhebers oder der Urheberin zum Werk begründet sind und als Urheberpersönlichkeitsrechte bezeichnet werden, vermag keine Schutzwürdigkeit von Daten auszuweisen, die eine Analogie zum datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht rechtfertigen könnte. Die Vorinstanz hat weder das Datenschutzgesetz noch allgemeine Rechtsprinzipien verletzt, wenn sie die von der Beschwerdeführerin begehrte Auskunft nicht aus deren Persönlichkeitsrecht ableitete.

2.6. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Rechtsschrift nicht, sie habe die Verletzung oder Gefährdung ihres Urheberrechts an bestimmten Werken durch die Beklagten bzw. durch eine der Beklagten nachgewiesen. Sie gesteht vielmehr zu, dass es ihr unmöglich sei aufzuzeigen, welche Bilder die Beschwerdegegnerinnen in angeblicher Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts oder ihrer urheberrechtlichen Nutzungsbefugnis verwertet hätten. Sie macht zu Recht nicht geltend, mit den von ihr als "Stichproben" unterbreiteten Beweisofferten, auf welche sie ihren Verdacht auf mögliche Urheberrechtsverletzung gründet, sei sie ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast zum Nachweis der Verletzung oder Gefährdung gemäss Art. 62 Abs. 1 URG nachgekommen. Für die Begründung der Klagebegehren auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Genugtuung genügt der Nachweis der Urheberrechte der Beschwerdeführerin an den von ihr hergestellten Fotos nicht.

2.7. Die Vorinstanz hat zwar im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Urheberpersönlichkeitsrechte mit dem Rahmenvertrag vom Jahr 2004 nicht an die Beschwerdegegnerin 2 übertragen hat. Sie hat für die Ansprüche auf Werkintegrität und Namensnennung immerhin geschlossen, dass die Beschwerdeführerin das Änderungsrecht (unter Vorbehalt der Entstellung) ebenfalls auf die Beschwerdegegnerin 2 übertragen und auf die Nennung ihres Namens bis zum 18. Januar 2013 verzichtet hat. Auf die Kritik dieser Erwägungen der Vorinstanz durch die Beschwerdeführerin braucht mangels Erheblichkeit für den Ausgang des Verfahrens nicht eingegangen zu werden. Denn die Vorinstanz hat zur Begründung der Abweisung der Klage - wie die Beschwerdeführerin andernorts selbst bemerkt (Beschwerde, S. 26 ff.) - die fehlende Bestimmtheit der Anträge und die Mängel in der Substanziierung angeführt. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen nur vor, dass sie die erforderliche Verletzung oder Gefährdung ihrer Urheberrechte an bestimmten Werken erst nach der von ihr angestrebten Auskunftserteilung substanziieren bzw. erst nach Erteilung der von ihr angestrebten Auskunft hinreichend bestimmte Rechtsbegehren formulieren könne. Da sie auf die Erteilung der Auskünfte über vermutete Verletzungshandlungen keinen Anspruch hat, wäre ihr oblegen, die Verletzung oder Gefährdung ihrer Urheberrechte zu behaupten und zu beweisen sowie bestimmte Rechtsbegehren zu stellen. Dass sie dies in ihrer Klage nicht getan hat, bestreitet sie nicht. Die Vorinstanz hat im Ergebnis sämtliche Klagebegehren mangels hinreichender Substanziierung zu Recht abgewiesen.

2.8. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin zu auferlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); sie hat den Beschwerdegegnerinnen, die sich gemeinsam anwaltlich vertreten haben vernehmen lassen, deren Parteikosten für das Verfahren vor Bundesgericht zu ersetzen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni