Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_1/2013 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 4A_1/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tenant who challenged the legality of their eviction from a rental property following a decision made by a cooperative. Initially, a district court affirmed the eviction, which was upheld by a higher court. The tenant subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, arguing that their rights were violated; however, the tribunal found that the tenant's appeal lacked sufficient legal reasoning and did not adequately address the previous decisions. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the appeal and imposed costs on the tenant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Justification: Initially, a district court affirmed the eviction, which was upheld by a higher court. The tenant subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, arguing that their rights were violated; however, the tribunal found that the tenant's appeal lacked sufficient legal reasoning and did not adequately address the previous decisions. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the appeal and imposed costs on the tenant.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter unentgeltliche Rechtspflege Zulassung der Zwangsvollstreckung triftige Gründe formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the procedure paragraph, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive by implicitly recognizing that a party indemnity is not due to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_1/2013

Urteil vom 21. Januar 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Genossenschaft X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 30. November 2012.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass das Bezirksgericht Luzern mit Urteil vom 23. November 2011 die Klage betreffend die Anfechtung des Genossenschaftsbeschlusses der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2010 abwies, die Kündigungen der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2010 betreffend die 4.5 Zimmer-Wohnung an der Y.________strasse in Z.________ für rechtswirksam erklärte und das Mietverhältnis längstens bis am 30. Juni 2012 erstreckte;

dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid erfolglos zunächst beim Obergericht des Kantons Luzern und dann beim Bundesgericht anfocht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_386/2012 vom 18. Juli 2012);

dass die Beschwerdegegnerin am 17. August 2012 beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Luzern um Vollstreckung des Urteils vom 23. November 2011 ersuchte;

dass der Einzelrichter die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 6. November 2012 verpflichtete, innert 10 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids die genannte Wohnung zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben;

dass das Obergericht des Kantons Luzern auf eine von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. November 2012 nicht eintrat, weil sich die Beschwerdeführerin darin nicht rechtsgenügend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt habe, und gleichzeitig den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 2. Januar 2013 und Ergänzung vom 6. Januar 2013 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht in ihren Eingaben im Wesentlichen bloss ihre Sicht der Dinge hinsichtlich des im Erkenntnisverfahren beurteilten Sachverhalts unterbreitet, jedoch keine rechtsgenügend begründete Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie auf das Rechtsmittel mangels rechtsgenügender Begründung nicht eintrat und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies;

dass die Beschwerde damit den vorstehend genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer