Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_1/2012 KI-generiert

Tenant Eviction Upheld Due to Incurably Deficient Appeal

Geschäftsnummer 4A_1/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by a party against a decision made by the District Court, which ordered the eviction of the complainant from a four-and-a-half-room apartment at the request of the opposing party. This eviction decision was confirmed by the Court of Appeal of the Canton of Thurgau. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal aid during the proceedings. However, the Tribunal determined that the complainant's submissions did not meet the necessary legal standards to warrant a review, leading to the dismissal of the appeal for lack of sufficient justification.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Eviction Upheld Due to Incurably Deficient Appeal: This eviction decision was confirmed by the Court of Appeal of the Canton of Thurgau. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal aid during the proceedings. However, the Tribunal determined that the complainant's submissions did not meet the necessary legal standards to warrant a review, leading to the dismissal of the appeal for lack of sufficient justification.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausweisung Ausweisung des Mieters unentgeltliche Rechtspflege Mitmieter Mietordnung Aussicht auf Erfolg materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The decision was made according to the simplified procedure for cases where the appeal is not processed.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Exemption from court fees was granted due to the circumstances.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The opposing parties were not awarded costs and fees because no expenditure was incurred in the federal court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_1/2012

Urteil vom 19. Januar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.Y.________ und C.Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 16. November 2011.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Frauenfeld die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 12. Oktober 2011 auf Antrag der Beschwerdegegner aus der Viereinhalbzimmer-Wohnung an der A.________ in D.________ auswies;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine von der Beschwerdegegnerin dagegen erhobene Berufung am 16. November 2011 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 Beschwerde erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem darin keinerlei sachbezogene Ausführungen gemacht, sondern bloss verschiedene "Klagen" erhoben werden, die mit der Beendigung des Mietverhältnisses und der Mieterausweisung in keinem Zusammenhang stehen;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer