Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.99/2005 KI-generiert

Subsidiary Tax Exemption Revocation and Procedural Transfer

Geschäftsnummer 2P.99/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In 1996, a company established a subsidiary in Switzerland, which was granted a ten-year tax exemption by the Glarus government. However, in February 2005, the company announced the closure of its Swiss operations and the transfer of production to its German parent. Subsequently, the government revoked the tax exemption. The company contested this decision through a constitutional complaint and an administrative appeal to the Federal Court, arguing violations of several constitutional rights. The Federal Court, however, determined that the administrative appeal was appropriate and decided not to entertain the constitutional complaint, directing the case back to the Glarus administrative court for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 23 Abs. 3 StHG, Art. 72 Abs. 1 StHG, Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 73 Abs. 1 StHG, Art. 98a Abs. 1 OG, Art. 98a OG; Subsidiary Tax Exemption Revocation and Procedural Transfer: 1.2 Ist - wie hier - die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, scheidet die staatsrechtliche Beschwerde aus ( Art. 84 Abs. 2 OG ). Auf sie ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Muttergesellschaft zur Beschwerdeführung ohnehin nicht legitimiert: Streitgegenstand ist ausschliesslich die Besteuerung der schweizerischen Gesellschaft, an die sich die (Nach-)Veranlagungsverfügungen alleine richten. Daran ändert nichts, dass die Muttergesellschaft im Jahr 1996 den noch zu gründenden Schweizer Betrieb bei den der Steuerbefreiung vorausgehenden Gesprächen mit den Behörden vertreten hat.

Schlagwörter

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Abgabenbefreiungen Tochtergesellschaft Prozessvoraussetzung verwaltungsrechtlicher Widerruf Verneinung der Zuständigkeit Gemeindesteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 Abs. 3 StHG
Vorliegend geht es um eine Steuerbefreiung (und deren Widerruf) gemäss Art. 23 Abs. 3 StHG , also um eine im dritten Titel des Gesetzes geregelte Materie.
Art. 72 Abs. 1 StHG
nach Ablauf der den Kantonen gemäss Art. 72 Abs. 1 StHG zur Anpassung ihrer Gesetze eingeräumten Frist.
Art. 84 Abs. 2 OG
1.2 Ist - wie hier - die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, scheidet die staatsrechtliche Beschwerde aus ( Art. 84 Abs. 2 OG ).
Art. 73 Abs. 1 StHG
1.3 Der angefochtene Beschluss geht nicht von einer richterlichen Behörde und damit nicht von einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 73 Abs. 1 StHG aus.
Art. 98a Abs. 1 OG
Ist aber die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben, so hat der Kanton eine richterliche Behörde als letzte kantonale Instanz zu bestellen ( Art. 98a Abs. 1 OG ).
Art. 98a OG
Hat ein Kanton keine richterliche Behörde als Vorinstanz bezeichnet, überweist das Bundesgericht die bei ihm eingereichte Beschwerde an die der Sache am nächsten stehende Gerichtsinstanz, damit diese ihre Zuständigkeit angesichts von Art. 98a OG prüfe.
Art. 107 Abs. 3 OG
Da der Widerrufsbeschluss mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen war und der Gesellschaft aus dieser Unterlassung kein Nachteil erwachsen darf ( Art. 107 Abs. 3 OG ), ist für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gebühr zu erheben (vgl.
Art. 159 OG
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.99/2005 /sza

Urteil vom 13. Januar 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Wurzburger, Müller,

Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Matter.

Parteien

X.________ Schweiz GmbH,

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Men Rauch,

gegen

Regierungsrat des Kantons Glarus, 8750 Glarus,

Steuerverwaltung des Kantons Glarus, 8750 Glarus.

Gegenstand

Art. 5, 8, 9, 26, 27 und 29 Abs. 2 BV

(Widerruf der Steuerbefreiung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Glarus vom 22. Februar 2005.

Sachverhalt:

A. Im Jahr 1996 gründete die X.________ GmbH, Y.________ D, in der Schweiz eine Tochtergesellschaft, ebenfalls in Form einer GmbH, mit Sitz in Z.________ GL (nachfolgend: die Gesellschaft). Dieser gewährte der Regierungsrat des Kantons Glarus am 9. Juli 1996 für die Staats- und Gemeindesteuern eine volle Steuerbefreiung für 10 Jahre.

Im Februar 2005 teilte die Gesellschaft ihren Mitarbeitern und danach auch den Behörden mit, dass auf Ende Mai 2005 der Schweizer Betrieb geschlossen, allen Angestellten gekündigt und die gesamte Produktion auf die deutsche Muttergesellschaft übertragen werde. Daraufhin widerrief der Regierungsrat mit Beschluss vom 22. Februar 2005 die Steuerbefreiung.

B. Hiergegen haben die X.________ Schweiz GmbH und die X.________ GmbH am 6. April 2005 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht und am 11. April 2005 kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Auf letztere ist (mit Präsidialverfügung vom 25. April 2005) nicht eingetreten worden. Vor Bundesgericht beantragen die Gesellschaften, den Regierungsratsbeschluss wegen Verletzung mehrerer verfassungsmässiger Rechte aufzuheben. Auch sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien (super-)provisorische Massnahmen anzuordnen. Die Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 14. Mai 2005 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Begehren um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG; SR 642.14) unterliegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 in Kapitel 1 geregelte Materie betreffen, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Vorliegend geht es um eine Steuerbefreiung (und deren Widerruf) gemäss Art. 23 Abs. 3 StHG , also um eine im dritten Titel des Gesetzes geregelte Materie. Der angefochtene Widerrufsbeschluss ist im Februar 2005 ergangen, d.h. nach Ablauf der den Kantonen gemäss Art. 72 Abs. 1 StHG zur Anpassung ihrer Gesetze eingeräumten Frist. Er unterliegt daher der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, auch wenn er sich auf kantonales Recht stützt. Getrennte Rechtswege je nach Steuerperiode werden erst und nur für die gestützt auf den Widerruf ergehenden Nachveranlagungen gegeben sein, d.h. die staatsrechtliche Beschwerde für die Perioden vor 2001 und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab 2001.

1.2 Ist - wie hier - die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, scheidet die staatsrechtliche Beschwerde aus ( Art. 84 Abs. 2 OG ). Auf sie ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Muttergesellschaft zur Beschwerdeführung ohnehin nicht legitimiert: Streitgegenstand ist ausschliesslich die Besteuerung der schweizerischen Gesellschaft, an die sich die (Nach-)Veranlagungsverfügungen alleine richten. Daran ändert nichts, dass die Muttergesellschaft im Jahr 1996 den noch zu gründenden Schweizer Betrieb bei den der Steuerbefreiung vorausgehenden Gesprächen mit den Behörden vertreten hat.

1.3 Der angefochtene Beschluss geht nicht von einer richterlichen Behörde und damit nicht von einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 73 Abs. 1 StHG aus. Ist aber die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben, so hat der Kanton eine richterliche Behörde als letzte kantonale Instanz zu bestellen ( Art. 98a Abs. 1 OG ). Das gilt, auch wenn das Verwaltungsgericht sich hier schon als nicht zuständig erklärt und den Regierungsratsbeschluss als kantonal letztinstanzlich bestimmt hat. Hat ein Kanton keine richterliche Behörde als Vorinstanz bezeichnet, überweist das Bundesgericht die bei ihm eingereichte Beschwerde an die der Sache am nächsten stehende Gerichtsinstanz, damit diese ihre Zuständigkeit angesichts von Art. 98a OG prüfe. Es steht ihr frei, mit den anderen in Frage kommenden Gerichten im Kanton einen Meinungsaustausch oder ein Kompetenzkonfliktsverfahren durchzuführen, muss die Sache aber behandeln, wenn keine andere richterliche Zuständigkeit im Kanton festgelegt werden kann (vgl. BGE 128 II 311 E. 6.3 S. 322 f. ; 125 I 313 E. 5 S. 320; 123 II 231 E. 8c S. 240, mit Hinweisen).

2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen zu überweisen.

Da der Widerrufsbeschluss mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen war und der Gesellschaft aus dieser Unterlassung kein Nachteil erwachsen darf ( Art. 107 Abs. 3 OG ), ist für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gebühr zu erheben (vgl. BGE 125 I E. 5 S. 320). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen sowie dem Regierungsrat und der Steuerverwaltung des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: