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2P.8/2007 KI-generiert

Taxpayer Challenges Low-Income Tax Deduction on Grounds of Equal Treatment

Geschäftsnummer 2P.8/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose concerning a 2006 amendment to the tax law in a Swiss canton which introduced a tax relief for low-income earners. The amendment, accepted in a public vote, classified tax deductions for low-income individuals and the plaintiff challenged this change, arguing it violated the principle of equality under the law. The plaintiff contended that all taxpayers should receive a complete exemption on a portion of their income, regardless of their earnings, while the canton defended the law as a permissible and appropriate measure for tax policy. The plaintiff filed a constitutional complaint to the federal court to rescind the amendment.

Legislator-Regeste

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Art. 8 BV, Art. 90 OG, Art. 36a OG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Taxpayer Challenges Low-Income Tax Deduction on Grounds of Equal Treatment: The amendment, accepted in a public vote, classified tax deductions for low-income individuals and the plaintiff challenged this change, arguing it violated the principle of equality under the law. The plaintiff contended that all taxpayers should receive a complete exemption on a portion of their income, regardless of their earnings, while the canton defended the law as a permissible and appropriate measure for tax policy. The plaintiff filed a constitutional complaint to the federal court to rescind the amendment.

Schlagwörter

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Steuer vom Einkommen Steuerabzug Niedrigeinkommen Gleichbehandlungsgebot Wirtschaftsrecht Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article governs the imposition of court costs on the losing party, as ordered in point 2 of the dispositive (assuming the costs reference in the dispositive points to the current Federal Supreme Court Act (LTF), even though the reasoning cites OG, the final order refers to costs).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.8/2007 /ble

Urteil vom 8. August 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Matter.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Grosser Rat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,

Regierungsrat des Kantons Aargau,

Staatskanzlei, 5000 Aarau.

Gegenstand

Steuergesetz, Kleinverdienerabzug,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Änderung

vom 22. August 2006 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998.

Sachverhalt:

A. Am 22. August 2006 wurde das Steuergesetz des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG) revidiert. Dabei wurde unter anderem neu ein sogenannter Kleinverdienerabzug eingeführt ( § 42 Abs. 1bis sowie § 43 Abs. 3 Satz 2 StG ). Die Änderung wurde an der Volksabstimmung vom 26. November 2006 angenommen.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. Januar 2007 und Beschwerdeergänzung vom 28. März 2007 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die entsprechende Gesetzesänderung aufzuheben. Der Kanton Aargau stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, eine nach fünf Kategorien abgestufte und auf Kleinverdiener begrenzte steuerliche Entlastung des Existenzminimums verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV .

Kern seiner Argumentation ist die Auffassung, sogar Einkommensmillionäre - und nicht nur bedürftige Kleinverdiener - hätten Anspruch auf eine vollständige steuerliche Entlastung ihres Notbedarfs. Deshalb müssten für sämtliche Steuerpflichtigen die ersten Fr. 16'000.-- ihres jeweiligen Einkommens unbesteuert bleiben. Was von einer solchen Auffassung zu halten ist, muss hier nicht weiter diskutiert werden. Es genügt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit eine Verfassungsverletzung auf keinen Fall zu begründen vermag, soweit seine Ausführungen überhaupt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 OG genügen.

Es mag zutreffen, dass es sich beim streitigen Abzug nicht um einen eigentlichen Sozialabzug handelt. Darauf kommt es aber nicht an. Der Kanton hätte eine steuerliche Entlastung bescheidener Einkommen (und nicht des Existenzminimums, wie der Beschwerdeführer zu Unrecht meint) auch im Rahmen des Steuertarifs verwirklichen können. Dass dieser unter Berücksichtigung des Abzugs verfassungswidrig sei, macht der Beschwerdeführer aber nicht substantiiert geltend, ebenso wenig, dass die Steuerbelastung bei den verschiedenen Einkommensstufen insgesamt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht entspreche, noch dass der Verlauf der Steuerbelastungskurve als solcher verfassungswidrig sei.

Beträchtliche Teile namentlich der Beschwerdeergänzung gehen insofern ins Leere, als der Beschwerdeführer sich weitschweifig zu Unbestrittenem äussert oder das von ihm kritisierte System nicht verstanden zu haben scheint. Ausserdem verkennt er den dem kantonalen Gesetzgeber im hier streitigen Bereich zustehenden Gestaltungsspielraum. In all diesen sowie den eventuell sonst noch massgeblichen Punkten kann auf die Vernehmlassung und die Duplik des Kantons verwiesen werden, denen nichts hinzuzufügen ist.

2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Grossen Rat und dem Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: