Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.76/2005 KI-generiert

Court-Appointed Counsel Fee Compensation Challenge

Geschäftsnummer 2P.76/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute regarding the denial of access to a regular school for a severely disabled individual, determined by local educational authorities to require special education. The individual, represented by an attorney, unsuccessfully appealed this decision to both the educational directorate and the administrative court. Subsequently, the federal court confirmed the right to free legal aid and representation in the proceedings, leading to a partial reimbursement ruling for the attorney. The attorney later contested the level of compensation awarded for his services, arguing that the hourly rate was unjustly low and constituted a violation of his rights under constitutional provisions concerning free legal assistance. The administrative court was tasked with reassessing the compensation rate based on constitutional standards.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 7 BV, Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Court-Appointed Counsel Fee Compensation Challenge: The individual, represented by an attorney, unsuccessfully appealed this decision to both the educational directorate and the administrative court. Subsequently, the federal court confirmed the right to free legal aid and representation in the proceedings, leading to a partial reimbursement ruling for the attorney. The attorney later contested the level of compensation awarded for his services, arguing that the hourly rate was unjustly low and constituted a violation of his rights under constitutional provisions concerning free legal assistance. The administrative court was tasked with reassessing the compensation rate based on constitutional standards.

Schlagwörter

KI-generiert
Entschädigung des Rechtsanwalts Verwaltungsgebühren Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Sachverständigenentschädigung Gegenanwalt Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 9 BV

The appeal was accepted because the hourly rate awarded violated the prohibition against arbitrariness (which the appellant linked to Art. 9 BV).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

III 2017 2 (2017-09-01) · sz
Care Recipients' Appeal on Social Assistance and Legal Fees Upheld in Part
«…I 122/02 vom 23.7.2002 Erw. 5.1 und 5.2 betreffend S. gegen IV-Stelle Schwyz und Verwaltungsgericht Schwyz sowie Urteil 2P.76/2005 vom 27.6.2006 Erw. 1.1, Satz 2; siehe aber auch noch nachfolgend, Erwägung 3). 1.5 Was sodann das Rechtsbegehren Zif…»
9C_991/2008 (2009-05-18)
Insured's Right to Legal Assistance for Invalidity Insurance Objection Procedure
«…itimiert ( Art. 61 lit. f ATSG ; SVR 2007 UV Nr. 16, U 63/04 E. 2.1 in initio; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV und Urteil 2P.76/2005 vom 27. Juni 2006 E. 2.1). 2.2 Der Rechtsvertreter der Versicherten bestreitet selber, in eigenem Namen und allein die…»
8C_391/2007 (2008-05-26)
Counsel Fee Compensation in Social Security Appeal
«…Tribunal fédéral a confirmé ce montant pour les cantons de Fribourg et Glaris (arrêts 2P.326/2006 du 10 juillet 2007 et 2P.76/2005 du 27 juin 2006), comparables de ce point de vue au canton du Valais. 3.3 3.3.1 La juridiction cantonale a fixé l'indem…»
2P.326/2006 (2007-07-10)
Swiss Federal Tribunal Upholds Constitutional Challenge to Cantonal Legal Aid Fee Increase and Retroactivity Limits
«…ontant vers le haut ou vers le bas. Encore faut-il qu'une telle différence soit justifiée. Ultérieurement, dans l'arrêt 2P.76/2005 du 27 juin 2006, le Tribunal fédéral a confirmé cette jurisprudence pour le canton de Glaris. Dans l'arrêt 5P.438/2006…»
5P.438/2006 (2007-01-17)
Attorney Compensation Rate Dispute
«…nte. Le recourant ajoute que le Tribunal fédéral a confirmé cette nouvelle jurisprudence dans un arrêt du 27 juin 2006 (2P.76/2005) en annulant une décision fixant la rémunération d'un défenseur d'office à 150 fr. l'heure en application du tarif en v…»
U 240/06 (2006-11-23)
Saleswoman's Appeal on Party Costs and Free Legal Aid Following Whiplash Injury Ruling
«…Sammlung veröffentlichtes Urteil K. vom 6. Juni 2006 Erw. 8.7, 2P.325/2003, sowie Urteil L. vom 27. Juni 2006 Erw. 2.2, 2P.76/2005; Urteil B. vom 12. September 2006 Erw. 5, I 786/05; vgl. auch SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 [Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 1…»
I 786/05 (2006-09-12)
Lawyer's Fee Compensation in Invalidity Insurance Objection Procedure
«…hen Sammlung vorgesehenes Urteil K. vom 6. Juni 2006 Erw. 8.7, 2P.325/2003, sowie Urteil L. vom 27. Juni 2006 Erw. 2.2, 2P.76/2005). 6. 6.1 In der Honorarnote vom 17. August 2004 gab der Beschwerdgegner einen Aufwand von 11 Std. 15 Min. an, wobei er…»
I 254/06 (2006-09-07)
Attorney Fee Compensation in Invalidity Insurance Objection Procedure
«…amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil K. vom 6. Juni 2006 Erw. 8.7, 2P.325/2003; Urteil L. vom 27. Juni 2006 Erw. 2.2, 2P.76/2005). 4.3 Die IV-Stelle bringt weiter vor, in anderen Verfahren bezüglich Bemessung der im Einspracheverfahren zugesprochen…»
TA.2006.42 (2006-06-28) · ne
Appointed Counsel Compensation Limit and Rate Adjustment
«…, sans la TVA ([ATF 132 I 201](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_132_I_201), ATF non publié du [27.06.2006 [2P.76/2005]](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=27.06.2006_2P.76/2005)), que la Haute Cour en a jugé de même en examinant…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.76/2005 /vje

Urteil vom 27. Juni 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Wurzburger, Müller,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Erziehungsdirektion des Kantons Glarus, Gerichtshausgasse 25, 8750 Glarus,

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, Spielhof 1, 8750 Glarus,

Gegenstand

Art. 9 BV (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, II. Kammer, vom 15. Februar 2005.

Sachverhalt:

A. Die zuständigen Glarner Schulbehörden lehnten eine Aufnahme des seit Geburt schwer behinderten Y.________ in die Regelschule ab, weil dieser einer Sonderschulung bedürfe. Gegen den fraglichen Entscheid führte der Betroffene, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X.________, erfolglos Beschwerde bei der Erziehungsdirektion und anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Das daraufhin angerufene Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde in der Hauptsache ab, bejahte aber gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für die Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie der Erziehungsdirektion. Es hob deshalb den angefochten Verwaltungsgerichtsentscheid insoweit auf, als dieser die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte ( BGE 130 I 352 , nicht veröffentlichte E. 7 f.). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt und zusätzlich der Kanton Glarus zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 500.-- verpflichtet.

B. Infolge der teilweisen Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde hatte das Verwaltungsgericht über die Ansprüche aus unentgeltlicher Rechtspflege zu befinden und gleichzeitig die Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu verlegen. Mit Beschluss vom 15. Februar 2005 verpflichtete es die Glarner Erziehungsdirektion für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung an Y.________ in der Höhe von Fr. 500.-- (Ziff. 1) und sprach X.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand für die kantonalen Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'678.85 (inkl. Mehrwertsteuer) zu (Ziff. 2).

C. Am 24. Februar 2005 hat Rechtsanwalt X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben "und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen". Er rügt, die Höhe des ihm gewährten amtlichen Honorars verstosse gegen das Willkürverbot von Art. 7 BV (recte: Art. 9 BV ) und den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 29 Abs. 3 BV ).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, während die kantonale Erziehungsdirektion auf Stellungnahme verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG ). Der Beschwerdeführer ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand legitimiert, mit diesem Rechtsmittel die Höhe seines Honorars anzufechten ( Art. 88 OG ; vgl. E. 2.1). Nicht zur Beschwerdeführung legitimiert ist er selbst jedoch betreffend die seinem Mandanten gewährte Parteientschädigung. Auf die staatsrechtliche Beschwerde, mit welcher der Beschluss des Verwaltungsgerichts ohne Einschränkung angefochten wird, ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie die von der Glarner Erziehungsdirektion zu bezahlende Parteientschädigung betrifft.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte Rügen ( BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist auf sie nicht einzugehen.

1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur ( BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit vorliegend mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist daher auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

1.4 Weiter ist - mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses - auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht einzutreten, soweit dieser den einschlägigen kantonalen Tarif unabhängig vom konkreten Streitfall kritisiert (so bspw. bezüglich des Rahmentarifs mit einem Maximalhonorar von 10'500 Franken).

2. Gemäss dem Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (erlassen von der Anwaltskommission des Kantons Glarus am 12. März 2004 und genehmigt vom Landrat am 28. April 2004) bemisst sich das Honorar des amtlichen Rechtsvertreters grundsätzlich nach einem Rahmentarif. Das Verwaltungsgericht hat seiner Berechnung des Honoraranspruchs des Beschwerdeführers allerdings den von diesem geltend gemachten Zeitaufwand sowie den in Art. 5 des Tarifs als "Honorar nach Vereinbarung" vorgesehenen fixen Stundenansatz von 150 Franken (zuzüglich Mehrwertsteuer) zugrunde gelegt.

2.1 Vor Bundesgericht rügt der Beschwerdeführer, der vom kantonalen Verwaltungsgericht verwendete Stundenansatz von 150 Franken sei unhaltbar tief. Weil der amtlich bestellte Rechtsvertreter Anspruch auf eine Entschädigung hat (vgl. BGE 122 I 1 E. 3a S. 2), kann er sich diesbezüglich auf das Willkürverbot ( Art. 9 BV ; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen) berufen und vorbringen, für das ihm übertragene amtliche Mandat ungenügend entschädigt zu werden; insoweit geht es um seine eigenen Interessen als beruflicher Rechtsvertreter. Nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde jedoch, soweit sich der Beschwerdeführer auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 29 Abs. 3 BV ) beruft: Das fragliche verfassungsmässige Recht schützt nicht den amtlich bestellten Anwalt, sondern allein den von diesem vertretenen (bedürftigen) Rechtsuchenden. Der unentgeltliche Rechtsbeistand kann deshalb nicht selbst geltend machen, die angeblich ungenügende Entschädigung verletze Art. 29 Abs. 3 BV .

2.2 Die Rüge, die Entschädigung von 150 Franken pro Stunde sei verfassungswidrig, ist im Ergebnis begründet: Ein Ansatz in dieser Höhe vermag lediglich die Selbstkosten des amtlichen Vertreters zu decken, was gemäss der vom Bundesgericht am 6. Juni 2006 beschlossenen Praxisänderung nicht (mehr) genügt. Zwar bleibt eine Kürzung des Honorars für amtliche Mandate im Vergleich zum ordentlichen Tarif zulässig, doch muss der Rechtsanwalt mit Pflichtmandaten zumindest einen bescheidenen, nicht bloss symbolischen Verdienst erzielen können. Im Sinne einer Faustregel geht das Bundesgericht davon aus, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt heute in der Grössenordnung von 180 Franken pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung stand zu halten, wobei kantonale Unterschiede eine Abweichung nach oben oder unten rechtfertigen können ( BGE 132 I 201 ).

3. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Beschluss in Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde aufzuheben, was dem Verwaltungsgericht Gelegenheit gibt, aufgrund einer verfassungskonformen Handhabung des Tarifs über das geschuldete Honorar neu zu entscheiden.

3.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 156 OG ). Da der Beschwerdeführer als Anwalt in eigener Sache gehandelt hat und das vorliegende Verfahren für ihn mit keinem besonderen Aufwand verbunden war, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung ( BGE 119 Ib 412 E. 3 S. 415; 129 V 113 E. 4.1 S. 116; vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 15. Februar 2005 aufgehoben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Erziehungsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: