Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.68/2005 KI-generiert

Recipient Challenge to Social Benefit Termination Upheld by Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal

Geschäftsnummer 2P.68/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Turkish national and his family who received financial support from social services in a Swiss municipality since December 2002. After the individual repeatedly failed to comply with social service directives and obligations, his social benefits were reduced and eventually cut off entirely by September 2004. Following this decision, the individual challenged the ruling through the administrative grievance process, and although the social services later reinstated his benefits retroactively with new requirements in November 2004, he continued to seek redress through appeals. Ultimately, his appeal to the cantonal administrative court was dismissed, leading him to file a further complaint to the Federal Tribunal, which primarily rejected examining the substance of the earlier welfare decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 39 VRPG, Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Recipient Challenge to Social Benefit Termination Upheld by Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal: Der im kantonalen Verfahren angefochtene Abschreibungsbeschluss des Regierungsstatthalters von Nidau erging gestützt auf das bernische Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE) und stellt einen Prozessentscheid dar. Im angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, aus welchen Gründen der Abschreibungsbeschluss gemäss Art. 39 VRPG/BE zu Recht ergangen sei. Nicht eingetreten ist das Verwaltungsgericht auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Sozialhilfeverfügungen der Sozialen Dienste Nidau und das Vorgehen derselben sowie des Regierungsstatthalters.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Einstellung der Sozialhilfe Leistungsbezüger Verwaltungsbeschwerde Sozialamt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 39 VRPG
Im angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, aus welchen Gründen der Abschreibungsbeschluss gemäss Art. 39 VRPG/BE zu Recht ergangen sei.
Art. 88 OG
Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe; SHG/BE) und deshalb zur Beschwerde befugt ( Art. 88 OG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.68/2005 /kil

Urteil vom 18. Februar 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Küng.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Nidau, vertreten durch die Sozialen Dienste, Schulgasse 2, 2560 Nidau,

Regierungsstatthalteramt Nidau, Schloss, 2560 Nidau,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,

3011 Bern.

Gegenstand

Sozialhilfe;

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

24. Januar 2005.

Sachverhalt:

A. Der türkische Staatsangehörige X.________ und seine Familie werden seit Dezember 2002 von den Sozialen Diensten Nidau/BE finanziell unterstützt. Seit Dezember 2003 lebt er getrennt von seiner Frau und den zwei gemeinsamen Kindern. Nachdem X.________ verschiedentlich Weisungen der Sozialen Dienste sowie ihm auferlegte Verpflichtungen nicht befolgt und sozialhilferechtliche Auflagen nicht erfüllt hatte, wurden ihm am 29. Juni 2004 die Sozialleistungen für drei Monate gekürzt und verschiedene Weisungen und Auflagen erteilt. Weil er auch diese nicht befolgte, verfügten die Sozialen Dienste Nidau am 30. September 2004 die vollständige Einstellung der Sozialhilfeleistungen ab Oktober 2004. Dagegen wandte er sich an den Regierungsstatthalter von Nidau. Während des Beschwerdeverfahrens erliessen die Sozialen Dienste Nidau am 30. November 2004 eine neue Verfügung, mit welcher sie die Kürzungen der Sozialhilfeleistungen an X.________ rückwirkend ab 1. Oktober 2004 vollständig aufhoben; die entsprechenden Beiträge wurden ihm ausbezahlt. Die Verfügung enthielt neue Weisungen und Auflagen.

Am 6. Dezember 2004 schrieb der Regierungsstatthalter von Nidau das Beschwerdeverfahren als erledigt ab.

Gegen diesen Abschreibungsbeschluss gelangte X.________ am 8./9. Dezember 2004 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches am 24. Januar 2005 seine Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat.

B. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern wandte sich X.________ mit Eingabe vom 9. Februar 2005 an das Obergericht des Kantons Bern, da er das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht akzeptieren könne. Das Obergericht überwies die Eingabe, die es als staatsrechtliche Beschwerde betrachtete, am 11. Februar 2005 dem Bundesgericht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der im kantonalen Verfahren angefochtene Abschreibungsbeschluss des Regierungsstatthalters von Nidau erging gestützt auf das bernische Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE) und stellt einen Prozessentscheid dar. Im angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, aus welchen Gründen der Abschreibungsbeschluss gemäss Art. 39 VRPG/BE zu Recht ergangen sei. Nicht eingetreten ist das Verwaltungsgericht auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Sozialhilfeverfügungen der Sozialen Dienste Nidau und das Vorgehen derselben sowie des Regierungsstatthalters.

2.

2.1 Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzliches kantonales Urteil, welches ausschliesslich in Anwendung von kantonalem Recht ergangen ist. Es unterliegt daher grundsätzlich der staatsrechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht ( Art. 84 und 86 Abs. 1 OG ). Der Beschwerdeführer ist in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. Art. 30 des bernischen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe; SHG/BE) und deshalb zur Beschwerde befugt ( Art. 88 OG ).

2.2 Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit sie sich gegen die Sozialhilfeverfügungen vom 29. Juni, 30. September und 30. November 2004 richtet, denn bei diesen handelt es sich nicht um letztinstanzliche Entscheide. Auch auf das gegen die Sozialen Dienste Nidau gerichtete Schadenersatzbegehren über den Betrag von Fr. 500'000.--kann nicht eingetreten werden, da diesbezüglich kein kantonaler Entscheid vorliegt.

2.3 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Hoheitsaktes nicht von Amtes wegen, sondern beschränkt sich auf die Behandlung der in der Beschwerdeschrift rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen; es tritt nur auf Vorbringen ein, die klar und detailliert erhoben werden und, soweit möglich, belegt sind ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3). Die Beschwerdebegründung muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, und es muss im einzelnen dargelegt werden, worin die behauptete Verfassungsverletzung liegt. Bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig ( BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, denn er nennt weder ein verfassungsmässiges Recht, das seiner Ansicht nach verletzt worden wäre, noch setzt er sich in seiner Eingabe mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander. Diese erschöpft sich vielmehr in einer unzulässigen appellatorischen Kritik an den Entscheiden des Statthalters und des Verwaltungsgerichts sowie den Sozialhilfeverfügungen.

3. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist aus diesen Gründen nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Den offenbar beschränkten finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Nidau, dem Regierungsstatthalteramt Nidau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: