Taxpayers' Constitutional Complaint Regarding Tax Remission and Deferral Dismissed as Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute between two individuals and the Cantonal Tax Office regarding the rejection of their requests for a tax exemption and deferral. After their initial application for tax relief was denied, the individuals submitted a request for reconsideration, which was also denied. Subsequently, they filed an appeal with the Cantonal Administrative Court, seeking to overturn the previous decisions and also requested the withdrawal of collection notices from a municipal debt collection office. The court ultimately dismissed their appeal on procedural grounds, stating that the tax office's decisions were final and could not be challenged through ordinary legal means. The individuals then escalated the matter to the Federal Tribunal, presenting a series of requests related to their tax status and financial obligations. However, their complaint was deemed inadmissible due to missed deadlines and improper legal channels for addressing their claims.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 Abs. 1 OG, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 89 Abs. 1 OG, Art. 88 OG, Art. 224 Abs. 1 StG, Art. 36a OG; Taxpayers' Constitutional Complaint Regarding Tax Remission and Deferral Dismissed as Inadmissible: 1.1 Nach Art. 84 Abs. 1 OG kann gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Entscheide) beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde geführt werden namentlich wegen Verletzung der verfassungsmässigen Rechte der Bürger (lit. a daselbst). Die staatsrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 86 Abs. 1 OG nur zulässig gegen Entscheide letzter Instanzen der Kantone. Nach Art. 89 Abs. 1 OG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. In allen Fällen ist die staatsrechtliche Beschwerde aber nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel im Kanton oder beim Bundesgericht gerügt werden kann (vgl. Art. 84 Abs. 2, 86 Abs. 1 OG).
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.62/2005 /leb
Urteil vom 23. Februar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
A. und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt St. Gallen,
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Steuererlass, Stundung, Schadenersatz,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 31. Dezember 2004.
Sachverhalt:
A. Mit Entscheid vom 31. August 2004 wies das Kantonale Steueramt St. Gallen das Steuererlassgesuch von A. und B.________ ab. Einem Wiedererwägungsgesuch der Steuerpflichtigen gab es mit Entscheid vom 12. Oktober 2004 nicht statt. Das in der Folge eingereichte Stundungsgesuch wies das Amt mit Entscheid vom 26. Oktober 2004 ebenfalls ab.
Mit als Klage bezeichneter Eingabe vom 29. Dezember 2004 gelangten die Steuerpflichtigen an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Sie beantragten u.a., die Entscheide des Steueramtes vom 31. August 2004 und vom 26. Oktober 2004 seien aufzuheben; die vom Betreibungsamt X.________ am 26. November 2004 zugestellten Betreibungen seien zurückzuziehen; zudem sei das Kantonale Steueramt zu verpflichten, Schadenersatz zu leisten.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2004 trat der Präsident der Verwaltungsrekurskommission auf die Eingabe nicht ein, weil (1) Entscheide des kantonalen Steueramtes über Erlass und Stundung endgültig seien, (2) über die Rechtsbeständigkeit von Betreibungen im Rechtsmittelweg gemäss Schuldbetreibung und Konkurs zu befinden sei und (3) über Schadenersatzansprüche gegenüber dem Staat der Zivilrichter entscheide. In der Verfügung wird darauf hingewiesen, dass die Betroffenen innert 14 Tagen den Entscheid des Gerichts verlangen könnten (Art. 66 des Gerichtsgesetzes).
B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. Februar 2005 stellen die Steuerpflichtigen die folgenden Begehren:
"1. Unser Erlassgesuch vom 3. Mai 2004 sei zu annullieren.
2. Die Entscheide der Beklagten vom 31. August 2004 und 26. Oktober
2004 seien aufzuheben.
3. Der Rechtsstatus unseres Stundungsgesuchs vom 14. Oktober 2003
sei wiederherzustellen
4. Die Betreibungen Nr. 04/4363, 04/4364, 04/4365 und 04/4366
des Betreibungsamtes der Stadt X.________ SG, zugestellt am
26. November 2004, seien zurückzuziehen.
5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 84 Abs. 1 OG kann gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Entscheide) beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde geführt werden namentlich wegen Verletzung der verfassungsmässigen Rechte der Bürger (lit. a daselbst). Die staatsrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 86 Abs. 1 OG nur zulässig gegen Entscheide letzter Instanzen der Kantone. Nach Art. 89 Abs. 1 OG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. In allen Fällen ist die staatsrechtliche Beschwerde aber nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel im Kanton oder beim Bundesgericht gerügt werden kann (vgl. Art. 84 Abs. 2, 86 Abs. 1 OG).
1.2 Im Lichte dieser Grundsätze ist die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde offensichtlich unzulässig:
Mit Entscheid vom 31. August 2004 und 26. Oktober 2004 wies das kantonale Steueramt die Gesuche der Beschwerdeführer um Steuererlass bzw. Stundung der Steuer ab. Diese Entscheide sind gemäss ausdrücklicher Vorschrift endgültig (Art. 224 Abs. 3 des Steuergesetzes, StG), das heisst, sie können mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden. Es steht dagegen einzig die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen, doch ist zur Anfechtung dieser Entscheide die Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG längst abgelaufen. Die staatsrechtliche Beschwerde wäre im Übrigen nur zulässig, soweit die Beschwerdeführer in rechtlich geschützten Interessen betroffen sind ( Art. 88 OG ). Durch die Verweigerung der Steuerstundung oder des Steuererlasses sind die Beschwerdeführer jedoch nur dann in rechtlich geschützten Interessen berührt, wenn ihnen das kantonale Recht einen Rechtsanspruch auf Stundung oder Erlass einräumt ( BGE 122 I 373 ; 112 Ia 93 E. 2c). Das ist in Bezug auf die sanktgallische Regelung schwerlich der Fall, weil Art. 224 Abs. 1 StG den Entscheid über die Gewährung von Stundung und Erlass in das ausschliessliche Ermessen der Behörde stellt, das Gesetz selbst aber keine rechtlichen Kriterien aufstellt, bei deren Vorliegen Erlass oder Stundung gewährt werden müsste. Auch aus diesem Grund könnte in der Sache auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. An dieser verfahrensrechtlichen Ordnung kann auch eine "kompetente Rechtsvertretung", deren Fehlen die Beschwerdeführer beklagen, nichts ändern.
In Bezug auf die gegen die Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibungen (Beschwerdeantrag Ziffer 4) hätten die betreibungsrechtlichen Rechtsbehelfe und kantonalen Rechtsmittel ergriffen werden müssen. Das schliesst die staatsrechtliche Beschwerde aus.
Öffentlichrechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Staat (vgl. Beschwerde S. 6 unten) sind gemäss Art. 72 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen durch den Zivilrichter zu beurteilen. Darauf hat bereits der Präsident der Verwaltungsrekurskommission in der Verfügung vom 31. Dezember 2004 hingewiesen.
Eingehalten wurde die Frist für die staatsrechtliche Beschwerde nur gegenüber der Verfügung des Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission vom 31. Dezember 2004. In Bezug auf diese Verfügung ist indessen der kantonale Instanzenzug im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG offensichtlich nicht erschöpft, weil zunächst ein Entscheid der Verwaltungsrekurskommission hätte verlangt werden müssen (Art. 66 des Gerichtsgesetzes), der seinerseits beim kantonalen Verwaltungsgericht hätte angefochten werden können.
2. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: