Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.61/2005 KI-generiert

Tax Deductibility of Debt Financing Single-Premium Insurance Policy Interest and Valuation of Goodwill

Geschäftsnummer 2P.61/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by two individuals against a decision made by the Tax Court of a Swiss canton regarding state tax assessments for the years 1997 and 1998. The dispute centers on the deductibility of interest expenses linked to loans taken for funding single premium insurance policies related to their registered business, which operates a restaurant. The Tax Court denied the deductions, arguing that the loan debts constituted more than two-thirds of the complainants' net assets, indicating an imbalance between the insurance premiums and their overall wealth. The complainants argue that this decision is arbitrary and seek to challenge it, citing issues with the valuation of their business and lack of recognition of certain financial details necessary to substantiate their claims. However, the court noted that the complainants failed to provide adequate evidence to support their assertions regarding goodwill and the valuation of their business.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 72 Abs. 1 StHG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG, Art. 156 Abs.1 OG; Tax Deductibility of Debt Financing Single-Premium Insurance Policy Interest and Valuation of Goodwill: Angefochten ist ein Entscheid der letzten kantonalen Instanz über die Steuerveranlagung 1977 und 1998. Es handelt sich um einen Entscheid, der die kantonalen Steuern betrifft. Die direkte Bundessteuer ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Zulässig ist daher allein die staatsrechtliche Beschwerde. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 73 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) steht hier nicht offen, weil es um eine Steuerperiode geht, die noch in Frist fällt, während welcher die Kantone ihre Steuergesetze anpassen konnten ( Art. 72 Abs. 1 StHG ; vgl. BGE 123 II 588 E. 2d ; 124 I 145 E. 1a).

Schlagwörter

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Abzug für Schuldzinsen Beweislast der steuerpflichtigen Person Goodwill Finanzierung der Versicherung Einmalprämie Bewertung von Aktiven

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV (Staatssteuer 1997-1998),
Art. 72 Abs. 1 StHG
Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) steht hier nicht offen, weil es um eine Steuerperiode geht, die noch in Frist fällt, während welcher die Kantone ihre Steuergesetze anpassen konnten ( Art. 72 Abs. 1 StHG ; vgl.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Sinne willkürlich sein soll.
Art. 36a OG
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.
Art. 156 Abs.1 OG
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 156 Abs.1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.61/2005 /leb

Urteil vom 23. Februar 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

A. und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,

Kantonales Steuergericht Solothurn, Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Art. 9 BV (Staatssteuer 1997-1998),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil

des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom

13. Dezember 2004.

Sachverhalt:

Die staatsrechtliche Beschwerde von A. und B.________ richtet sich gegen den Entscheid des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Dezember 2004 betreffend die Staatssteuerveranlagung 1997 und 1998. Streitig ist im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Einmalprämienversicherungen des Beschwerdeführers die Bewertung seines Unternehmens. Der Beschwerdeführer betrieb unter der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma "X.________ Restaurant A.________" das gleichnamige Restaurant in Y.________. Das Steuergericht anerkannte die Abzüge nicht, weil die zur Fremdfinanzierung der Einmalprämien eingegangenen Darlehensschulden mehr als zwei Drittel des Nettovermögens des Beschwerdeführers ausmachten und damit von einem Missverhältnis zwischen Einmalprämie und Gesamtvermögen auszugehen sei.

Die Beschwerdeführer beantragen, es sei der Entscheid des Steuergerichts wegen Willkür ( Art. 9 BV ) aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist ein Entscheid der letzten kantonalen Instanz über die Steuerveranlagung 1977 und 1998. Es handelt sich um einen Entscheid, der die kantonalen Steuern betrifft. Die direkte Bundessteuer ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Zulässig ist daher allein die staatsrechtliche Beschwerde. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 73 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) steht hier nicht offen, weil es um eine Steuerperiode geht, die noch in Frist fällt, während welcher die Kantone ihre Steuergesetze anpassen konnten ( Art. 72 Abs. 1 StHG ; vgl. BGE 123 II 588 E. 2d ; 124 I 145 E. 1a).

2.

2.1 Die angefochtene Besteuerung beruht auf kantonalem Recht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür überprüft. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht bereits dann vor, wenn der angefochtene Entscheid diskutabel oder gar falsch ist. Willkürlich ist der Entscheid der kantonalen Instanz erst, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Sinne willkürlich sein soll. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur die ausdrücklich erhobenen und ausreichend begründeten Rügen (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b ; 129 I 113 E. 2.1).

2.2 Eine derartige Begründung enthält die vorliegende Beschwerde nicht:

Die Beschwerdeführer rügen als willkürlich, dass im angefochtenen Urteil (S. 5 f.) wahrheitswidrig behauptet werde, die X.________ Suisse Management & Services Sàrl vom 13. November 2001 relativiere ihre Bewertung selbst, indem sie schreibe, dass es sich beim ermittelten Unternehmenswert lediglich um einen schematischen und annäherungsweise ermittelten Wert handle. Eine solche Einschränkung enthalte der Brief von X.________ nicht.

Wie aus dem Urteil des Steuergerichts indessen unschwer zu erkennen ist, bezieht sich der vom Beschwerdeführer zitierte Urteilspassus nicht auf den Brief von X.________, sondern auf die Bewertung im Schreiben der Z.________ + Partner Treuhandgesellschaft vom August 2001. Dort ist im Hinblick auf die von Z.________ + Partner vorgenommene Bewertung sehr wohl eine Einschränkung enthalten in dem Sinne, dass es sich um einen annäherungsweise ermittelten Wert handle. Dass im Bedarfsfall ein differenzierteres Vorgehen notwendig sei, stellt auch X._________ im Schreiben vom 13. November 2001 nicht explizit in Frage.

Eine weitere Rüge enthält die Eingabe der Beschwerdeführer nicht. Erweist sich aber die einzige Willkürrüge schon im Ansatz falsch und setzen sich die Beschwerdeführer mit den übrigen Erwägungen des Steuergerichts - insbesondere mit der Frage der Bilanzierbarkeit (Aktivierbarkeit) von Goodwill und mit der Feststellung des Steuergerichts, dass die Beschwerdeführer keinerlei Einblick in die Vertragsgestaltung gewährten - nicht auseinander, genügt ihre Eingabe den Anforderungen an die Begründung von staatsrechtlichen Beschwerden gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Nur der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass der Beschwerde auch bei besserer Begründung kein Erfolg beschieden sein könnte: Das Steuergericht anerkannte die Abzüge nicht, weil die zur Fremdfinanzierung der Einmalprämien eingegangenen Darlehensschulden mehr als 2/3 des Nettovermögens ausmachten und damit ein Missverhältnis zwischen Einmalprämie und Gesamtvermögen vorliege. Der Feststellung des Gesamtvermögens des Beschwerdeführers und damit des von ihm geltend gemachten "Goodwills" von Fr. 1,382 Mio. für die Einzelfirma "X.________ Restaurant A.________" kommt damit entscheidende Bedeutung zu. Im Rekurs an das Steuergericht liess der Beschwerdeführer den Goodwill für das X.________ Restaurant in Y.________ auf ca. Fr. 1,6 Mio. beziffern. Er berief sich hierfür auf das erwähnte Schreiben der Z.________ + Partner Treuhandgesellschaft vom August 2001 und den Brief der X.________ Suisse Management & Services Sàrl vom 13. November 2001. Es wird darin bestätigt, dass gemäss Lizenzvertrag ein X.________ Restaurant jederzeit verkäuflich sei und der realisierbare Marktwert für das Restaurant in Y.________ per 1. Januar 2001 Fr. 1'641'000.-- betrage. Diesbezüglich erwog das Steuergericht, dass der Beschwerdeführer keinerlei Einblick in die Vertragsgestaltung ermöglicht habe. Zudem seien die Bestätigungen der Z.________ + Partner Treuhandgesellschaft und der X.________ Suisse Management & Services Sàrl wenig aussagekräftig, zumal es sich lediglich um einen schematischen und annäherungsweise ermittelten Wert handle. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass dem Steuergericht weiterführende Unterlagen vorgelegen hätten. Der behauptete Goodwill beträgt rund das Doppelte der bezahlten Einmalprämien (Fr. 699'000.--) und übersteigt auch das Reinvermögen (Fr 1'252'000.--). Mit anderen Worten ergibt sich ein positiver Vermögensausweis nur dank einem nicht näher spezifizierten "Goodwill".

Unter diesen Umständen ist genau abzuklären, welche greifbaren Vermögenswerte der geltend gemachte "Goodwill" verkörpert. In der staatsrechtlichen Beschwerde werden über die Art des Erwerbs des Goodwills und über die Vertragsgestaltung keinerlei Angaben gemacht. Bereits im Rekurs an das Steuergericht fehlen jegliche Angaben darüber. Unter diesen Umständen ist weder der Brief der X.________ Suisse Management & Services Sàrl noch das Schreiben der Z.________ + Partner Treuhandgesellschaft sehr aussagekräftig. Für steuermindernde Tatsachen und damit auch für die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Schuldzinsen zur Finanzierung der Einmalprämien und die geltend gemachte Bewertung der Einzelfirma ist der Beschwerdeführer beweispflichtig. Dieser hätte es im kantonalen Verfahren in der Hand gehabt, rechtzeitig und formrichtig die entsprechenden Beweise anzutreten, und hat es zu vertreten, wenn dieser Beweis nicht geleistet worden ist. Wenn daher das Steuergericht den geltend gemachten Goodwill nicht anerkannt hat, verfiel es nicht in Willkür.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 156 Abs.1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Solothurn und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: