Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.60/2005 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Residence Permit Lacking Standing

Geschäftsnummer 2P.60/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a group of individuals who filed a constitutional complaint against a decision made by the administrative court of a Swiss canton regarding their requests for residence permits. They argued that the administrative court's ruling was unconstitutional and sought to challenge it. However, the basis for their complaint was found to be lacking since they had no legal entitlement to the residence permits they sought. Consequently, the court ruled that the complainants did not have the standing to raise their grievances and thus the complaint was not admissible. The situation ultimately resulted in the complainants being liable for the court fees associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 88 OG, Art. 156 OG, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Residence Permit Lacking Standing: Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Verfassungsbeschwerde im Ausland Beschwerdelegitimation Verwaltungsbeschwerde konnexe Verfahren Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
Dezember 2004 gleichzeitig auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben haben, auf welche das Bundesgericht mit heutigem Urteil wegen Fehlens eines Rechtsanspruchs auf die nachgesuchten Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG nicht eintritt (2A.85/2005),
Art. 88 OG
dass die Beschwerdeführer bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf eine ausländerrechtliche Bewilligung zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert sind ( Art. 88 OG ), soweit sie den Bewilligungsentscheid in der Sache selbst als verfassungswidrig (willkürlich, unverhältnismässig) rügen ( BGE 126 I 81 E.
Art. 156 OG
dass dementsprechend die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen haben ( Art. 156 OG ), wobei die Gerichtsgebühr ( Art.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.60/2005 /kil

Urteil vom 28. Februar 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________

Beschwerdeführer,

alle vier vertreten durch Rechtsanwalt

lic. iur. Daniel J. Senn,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand

Art. 5, 9 und 29 BV (Aufenthaltsbewilligung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. Dezember 2004.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. Dezember 2004,

in die von A.________, B.________, C.________ und D.________ gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde vom 9. Februar 2005,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. Dezember 2004 gleichzeitig auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben haben, auf welche das Bundesgericht mit heutigem Urteil wegen Fehlens eines Rechtsanspruchs auf die nachgesuchten Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG nicht eintritt (2A.85/2005),

dass die Beschwerdeführer bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf eine ausländerrechtliche Bewilligung zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert sind ( Art. 88 OG ), soweit sie den Bewilligungsentscheid in der Sache selbst als verfassungswidrig (willkürlich, unverhältnismässig) rügen ( BGE 126 I 81 E. 3b S. 85 ff, mit Hinweisen),

dass sie einzig insofern zur Beschwerde berechtigt sein könnten, als sie die Verletzung von ihnen im kantonalen Verfahren zustehenden Parteirechten rügen wollen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bzw. eine Gehörsverletzung darstellt (grundlegend BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch BGE 127 II 161 E. 3b S. 167 ; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94),

dass dabei aber Rügen nicht zu hören sind, die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des Bewilligungsentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen von den Parteien vorgetragenen Argumenten auseinandersetze, dass in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung Abklärungen unterlassen oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313 ; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 117 Ia 90 E. 4a S. 95),

dass, soweit die Verletzung von eigentlichen Verfahrensrechten (Anspruch auf rechtliches Gehör) gerügt wird, dies mit willkürlicher Beweiswürdigung oder mit willkürlich unvollständiger Sachverhaltsfeststellung begründet wird und die Vorbringen in der staatsrechtlichen Beschwerde insgesamt darauf hinaus laufen, dem Verwaltungsgericht eine unkorrekte und unvollständige Verhältnismässigkeitsprüfung vorzuwerfen,

dass mithin keine bei fehlender Legitimation in der Sache zulässigen Rügen erhoben werden,

dass demzufolge auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass dementsprechend die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen haben ( Art. 156 OG ), wobei die Gerichtsgebühr ( Art. 153 und 153a OG ) den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte unter Solidarhaft aufzuerlegen ist,

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführern 1 und 2 unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: