Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.6/2005 KI-generiert

Revision Against Back Tax Judgment Denied for Lack of New Fact; Costs Imposed on Counsel

Geschäftsnummer 2P.6/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals requested a revision of a previous Swiss Federal Tribunal decision concerning tax assessments from 1994 to 1998, based on the emergence of new substantial evidence. They claimed that a subsequent ruling from 2004 revealed significant facts that they had not previously known and urged that this warranted a reconsideration of their case. However, the Federal Tribunal determined that the newly cited judgment could not serve as grounds for revision since it was issued after the original decision, and the arguments presented did not adequately substantiate the claim of new significant evidence or facts. Thus, the revision request was ultimately deemed unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 137 lit. b OG, Art. 136 lit. d oder, Art. 143 Abs. 1 OG; Revision Against Back Tax Judgment Denied for Lack of New Fact; Costs Imposed on Counsel: Mit Eingabe vom 3. Januar 2005 ersuchen X.________ und Y.________ um Revision des Bundesgerichtsurteils vom 25. Februar 2002 betreffend Nachsteuern 1994 - 1998 (2P.166/2001). Anlass zur Revision gebe das Bundesgerichtsurteil 2A.331/2003 vom 11. März (recte: Juni) 2004, publiziert in StR 2004, Nr. 10, S. 678 ff., in welchem eine neue erhebliche Tatsache resp. ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu erblicken sei. Von der Urteilspublikation und der vorerwähnten Rechtsprechung habe der Vertreter der Gesuchsteller nach seinem vom 2. bis 10. Oktober 2004 dauernden Auslandaufenthalt Kenntnis erhalten. Die Revisionsfrist von 90 Tagen sei mithin gewahrt.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Steuerstreitverfahren Nachsteuern Prozessleitung unnötige Kosten Nova

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 137 lit. b OG
ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu erblicken sei.
Art. 136 lit. d oder
Eine erhebliche Tatsache oder ein Beweismittel im Sinne von Art. 136 lit. d oder 137 lit.
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.6/2005 /leb

Urteil vom 14. Februar 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

X.________,

Y.________,

Gesuchsteller, beide vertreten durch OEK Oehler Kurt,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Abteilung Spezialdienste, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

Postfach 1226, 8021 Zürich,

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom

25. Februar 2002 (2P.166/2001).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 3. Januar 2005 ersuchen X.________ und Y.________ um Revision des Bundesgerichtsurteils vom 25. Februar 2002 betreffend Nachsteuern 1994 - 1998 (2P.166/2001). Anlass zur Revision gebe das Bundesgerichtsurteil 2A.331/2003 vom 11. März (recte: Juni) 2004, publiziert in StR 2004, Nr. 10, S. 678 ff., in welchem eine neue erhebliche Tatsache resp. ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu erblicken sei. Von der Urteilspublikation und der vorerwähnten Rechtsprechung habe der Vertreter der Gesuchsteller nach seinem vom 2. bis 10. Oktober 2004 dauernden Auslandaufenthalt Kenntnis erhalten. Die Revisionsfrist von 90 Tagen sei mithin gewahrt.

Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

2. Gemäss Art. 137 lit. b OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig, wenn die Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. Nur dieser Revisionsgrund steht hier in Frage. Erforderlich ist, dass die Tatsachen, welche den Gesuchstellern nachträglich bekannt wurden, im Zeitpunkt, da im Hauptverfahren tatsächliche Vorbringen prozessual noch zulässig waren, bereits bestanden haben ( BGE 110 V 138 E. 2; 121 IV 317 E. 2; 118 II 199 E. 5 S. 205; Poudret/Sandoz, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1992, Art. 136 n. 5.2, Art. 137 n. 2.2).

3. Das Urteil 2A.331/2004 des Bundesgerichts vom 11. Juni 2004, auf das die Gesuchsteller ihr Revisionsgesuch stützen, erging nach dem hier zu revidierenden Entscheid vom 25. Februar 2002. Bereits aus diesem Grund kann das Urteil 2A.331/2004 nicht revisionsweise berücksichtigt werden.

Tatsachen nach Art. 137 lit. b OG sind diejenigen Elemente, welche den konkret zu beurteilenden Sachverhalt ausmachen. Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift müssen dem Beweis solcher Tatsachen dienen. Eine neue rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes, eine neue Rechtsprechung oder auch Änderung einer bestehenden Rechtsprechung sind daher keine Revisionsgründe ( BGE 102 Ib 45 E. 1b S. 48; 98 Ia 568 E. 5b S. 573; nicht publ. Urteil 2P.216/1997 vom 1. Dezember 1997, E. 3c; s. auch Poudret/Sandoz, a.a.O., Art. 137 n. 2.2.1). Auch aus diesem Grund kann das Urteil 2A.331/2003 nicht als Revisionsgrund dienen.

4. Die weiteren Ausführungen in der Revisionseingabe lassen einen Revisionsgrund ebenfalls nicht erkennen:

Die Gesuchsteller machen geltend, aus dem Urteil 2A.331/2003 gehe hervor, dass das Bundesgericht - "wenn ihm der Wille danach ist" - durchaus zu unterscheiden vermöge, wann Einkünfte im Zeitpunkt des Zuflusses der Besteuerung unterliegen und wann nicht. Diesen Willen habe das Bundesgericht in ihrem Falle nicht aufgebracht; das Urteil erbringe somit den Beweis, dass den Gesuchstellern der Zugang zu einem unabhängigen und unvoreingenommenen Gericht versperrt gewesen sei (vgl. Revisionsgesuch S. 18 - 20, 23). Wie dem Vertreter der Gesuchsteller indessen aus anderen Verfahren hinlänglich bekannt ist, kann die Revision nicht dazu dienen, eine missliebige Rechtsprechung nachträglich in Zweifel zu ziehen und überprüfen zu lassen. Darauf laufen aber seine Einwendungen hinaus.

Die Seiten 5 - 18 der Revisionseingabe enthalten Ausführungen zu Fachartikeln, Presseäusserungen, Vorstössen beim Ombudsmann des Kantons Zürich bzw. beim kantonalen Steueramt u. dgl. mit dem Ziel, die kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung zu kritisieren. Eine erhebliche Tatsache oder ein Beweismittel im Sinne von Art. 136 lit. d oder 137 lit. b OG ist damit ebenfalls nicht dargetan.

Soweit die Gesuchsteller im Revisionsgesuch (S. 20 - 22) geltend machen, das Bundesgericht habe in den Urteilen vom 27. Januar 2003 Verfahrensgarantien verletzt, ist die Frist zur Geltendmachung mit Revision längst abgelaufen. Es ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Vorbringen wären im Übrigen auch offensichtlich haltlos.

5. Das Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Da die Fakten bekannt sind und sich nur Rechtsfragen stellen, erübrigt es sich, die Akten beizuziehen und die beteiligten Behörden zur Vernehmlassung einzuladen (s. auch Art. 143 Abs. 1 und 2 OG ).

6. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, doch hat unnötige Kosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat ( Art. 156 Abs. 1 und 6 OG ). Das kann auch der Rechtsvertreter sein, der durch sein Verhalten mutwillig oder unter Verletzung elementarster Sorgfaltspflichten unnötige Prozesskosten verursacht (Urteil 6S.149/2000 vom 24. März 2000, E. 2, in AJP 2000 S. 1298 = Pra 2000 Nr. 143 S. 840, mit Hinweis). Dass nachträglich ergangene Urteile (Entscheide) keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 136 und 137 OG sind, ist dem Vertreter der Gesuchsteller bereits aus dem Urteil 2A.274/2004 in Sachen S. vom 1. Juni 2004 bekannt. Es ist offensichtlich, dass diesem jedes prozessuale Mittel - auch ein erkennbar aussichtsloses - recht ist, um die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu kritisieren. Anders lässt sich das Revisionsgesuch nicht erklären. Das ist mutwillig und verletzt die wohlverstandenen Interessen der Vertretenen, die mit unnötigen Kosten belastet werden. Aus diesem Grund sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Rechtsvertreter der Gesuchsteller aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Rechtsvertreter Kurt Oehler auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: