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2P.55/2007 KI-generiert

The case involves an individual who filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Schwyz regarding economic assistance under the cantonal social assistance law

Geschäftsnummer 2P.55/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Schwyz regarding economic assistance under the cantonal social assistance law. The complaint was submitted following a previous ruling made on December 19, 2006. However, the individual's legal representative failed to provide the required power of attorney to the Federal Tribunal despite being given a deadline to do so. Consequently, the tribunal ruled that it could not consider the complaint, and the request for free legal assistance was denied due to the circumstances outlined.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 2 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 159 OG, Art. 36a OG; The case involves an individual who filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Schwyz regarding economic assistance under the cantonal social assistance law: Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 19. Dezember 2006.

Schlagwörter

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Nothilfe nach BV unentgeltliche Rechtspflege Vollmacht Prozessvoraussetzung gesetzliche Vertretung Vertretungsmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. 2 OG
Mai 2007 nachzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde ( Art. 30 Abs. 2 OG ),
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
dass auf die Beschwerde, die im Übrigen auch den Begründungsvoraussetzungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt, somit androhungsgemäss nicht einzutreten ist,
Art. 152 OG
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter diesen Umständen abzuweisen ist (vgl. Art. 152 OG ),
Art. 159 OG
dass es sich indessen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben und - mit Blick auf den geringen Aufwand des vorliegenden Verfahrens - der anwaltlich vertretenen Fürsorgebehörde Vorderthal keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 159 OG ),
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.55/2007 /ble

Urteil vom 27. Juli 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Wurzburger,

Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

c/o Rechtsanwalt E. Huber,

gegen

Fürsorgebehörde Vorderthal,

Postgasse 3, 8857 Vorderthal,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Nothilfe (wirtschaftliche Hilfe),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 19. Dezember 2006.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass X.________ am 21. Februar 2007 gegen einen Entscheid vom 19. Dezember 2006 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz betreffend wirtschaftliche Hilfe nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hat,

dass ihr Rechtsvertreter entgegen den Angaben in seinem Beilagenverzeichnis dem Bundesgericht keine Vollmacht zukommen liess,

dass Rechtsanwalt Ernst Huber am 23. April 2007 aufgefordert worden ist, eine solche bis spätestens dem 3. Mai 2007 nachzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde ( Art. 30 Abs. 2 OG ),

dass er dies nicht getan hat, obwohl das entsprechende Schreiben am 2. Mai 2007 bei der Post abgeholt wurde,

dass auf die Beschwerde, die im Übrigen auch den Begründungsvoraussetzungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt, somit androhungsgemäss nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter diesen Umständen abzuweisen ist (vgl. Art. 152 OG ),

dass es sich indessen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben und - mit Blick auf den geringen Aufwand des vorliegenden Verfahrens - der anwaltlich vertretenen Fürsorgebehörde Vorderthal keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 159 OG ),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: